Umstellung von einer Öl- auf eine Fernwärmeheizung - welche Kosten umlegbar? Wer kennt aus?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Umlegbar sind letztlich alle, da alle Kosten notwendig sind, die Betriebsbereitschaft herzustellen, und somit Modernisierungskosten sind, und keine Instandhaltungskosten...

ich denke, die Abrisskosten für die alte Heizanlage sind keinesfalls umlegbar - oder ??

@koebes48

Doch, zu den Modernisierungskosten gehören selbstverständlich auch die Kosten der Altentsorgung. Das ist keine Frage der Art der Altanlage, sondern durch was sie ersetzt wird. Würde wieder eine gängige Ölheizung eingebaut, wäre dies keine Modernisierung und die Kosten könnten nicht umgelegt werden, auch nicht die Entsorgungskosten. Für die Umlagefähigkeit der Kosten kommt es also lediglich darauf an, inwieweit der Neuzustand Modernisierung oder Instandhaltung ist. Und die Umstellung auf Fernwärme ist definitiv komplett eine energetische Modernisierung gem. § 554 Abs. 2 BGB, so dass alle dafür notwendigen Kosten umgelegt werden können...

Nach wohl zutreffender Ansicht handelt es sich bei einer Umstellung der Gebäudeheizung auf Fernwärme nicht um eine Modernisierungsmaßnahme. Die anfallenden Kosten können daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Der Gebrauchswert der Wohnung verändert sich damit nicht, eine moderne Zentral- oder Etagenheizung leistet eher mehr und ist zudem wesentlich flexibler zu handhaben als der Fernwärmeanschluss. Im Gesamten betrachtet mag sich zwar eine Energieeinsparung ergeben, für den einzelnen betroffen Mieter erhöhen sich dagegen die für die Heizung aufzuwendenden Kosten. Ohne weiteren allgemeinen Nutzen erhöhen sich die Heizkosten der Mietpartei, womit eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist. LG Hamburg 16. Zivilkammer, Urteil vom 8. Januar 2002, Az.: 316 S 136/01, Quelle: WuM 2002, 375

Weitere Gerichtsentscheidungen zur Fernwärme: Der Abrechnungssaldo aus der Heizkostenabrechnung wird wegen Intransparenz nicht fällig, wenn die zugrunde liegende Fernwärmeabrechnung nicht "allgemein verständlich" i.S.d. § 26 AVB FernwärmeV ist. AG Pinneberg, Urteil vom 2. August 2002, Az.: 68 C 395/01 Quelle: ZMR 2003, 267-268

Enthält der Preis für Fernwärme auch die Kosten der von dem Versorgungsunternehmen gestellten Hausanschlussstation, sind die Fernwärmekosten nur umlagefähig, soweit die auf die Investition der Hausanlage entfallenden Kosten zuvor herausgerechnet wurden. LG Gera 8. Zivilkammer, Urteil vom 10. Oktober 2000, Az.: 8 S 261/00. Quelle: ZMR 2001, 350-352. Nur die Betriebskosten der Hausanlage sind gem. § 7 Abs. 4 Heizkostenverordnung umlagefähig.