Umsatzsteuererstattung vom letzten Jahr als Einkommen zu versteuern?

4 Antworten

Kommt drauf an, ob Du einkommensteuerlich "brutto" oder "netto" rechnest Beides ist erlaubt.

Geschätzte 95% wählen die Nettomethode, dh die Umsatzsteuer ist völlig neutral - die, die Du bekommst, ist keine Einnahme, die Du zahlst, ist keine Ausgabe.

Nur wenn Du zu den ca. 5% gehörst, die Brutto verrechnen, dann ist die USt-Rückerstattung auch eine Einnahme im Sinne des EStG.

Langfristig kommt bei beiden Methoden dasselbe raus, es verschiebt sich nur.

wurzlsepp668  29.03.2017, 21:31

ähm, Frage:

was ist die Nettomethode und was ist die Bruttomethode?

Firmian  30.03.2017, 07:23
@wurzlsepp668

Bruttomethode: Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist einkommensteuerpflichtig, dafür die gezahlte Vorsteuer anerkannte Betriebsausgabe, Und Zahlungen für USt-Voranmeldungen sind auch Betriebsausgabe und Rückerstattungen -einnahme.

Per Saldo kommt das selbe raus - Perioden sind ggf. verschoben,

PS Ich lebe und arbeite in Österreich - bin jetzt gar nicht sicher, ob die Bruttomethode in Deutschland überhaupt erlaubt ist.... auf den ersten Blick finde ich im Google den Begriff nur in bezug auf Waren und Inventur.... Sonst vergeßt das einfach. Auch in Österreich machen das nur die allerwenigsten, das verwirrt auch ziemlich, weil dann Umsatz laut UStG und Umsatz laut EStG auseinanderfallen.

Firmian  30.03.2017, 07:27
@wurzlsepp668

Du scheinst ja vom Fach zu sein:

Die Beträge der Betriebseinnahmen und –ausgaben können wahlweise einschließlich Umsatzsteuer (Bruttomethode) oder ohne Umsatzsteuer (Nettomethode) angesetzt werden (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG). Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt. Näheres finden Sie im Kapitel "Betriebsausgaben" und "Betriebseinnahmen". In der Beilage E 1a ist bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern "Bruttosystem" anzukreuzen.

Siehe https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebliches-rechnungswesen/br-gewinnermittlunsarten-detail.html

(Ich stamme zwar selbst aus Deutschland.... aber ich dachte, Buchführungsmethoden seien grenzüberschreitend.... offenbar nicht. Sorry an alle, die ich verwirrt habe.)

FordPrefect  30.03.2017, 08:03
@Firmian

Diese Variante ist in D nicht zulässig. Nur beim Bilanzierer ist die Anwendung der in AT "Nettomethode" genannten Verfahrensweise Vorschrift. :-)

Bei EÜR muss der Steuerpflichtige in D zwingend die USt als Einnahme, und die VSt als Ausgabe buchen.

Firmian  30.03.2017, 08:49
@FordPrefect

Ah so, "Bruttomethode" ist Vorschrift.

Macht hier fast keiner, obwohl's erlaubt wäre.

Anwender2 
Fragesteller
 29.03.2017, 21:52

Check ich nun nicht, was mit Brutto Methode gemeint ist. Also ich mache doppelte Buchführung und da wird dann bei Ausgaben die 19% Umsatzersteuer berechnet und eben an das Finanzamt gemeldet. Ich habe die ja auch ausgegeben. Also letztes Jahr Umsatzsteuer ausgegeben und dieses Jahr durch die Erklärung, werde ich sie wohl bekommen (da ich Belege teilweise erst jetzt gebucht habe). ... Muss ich dann dieses Geld vom Finanzamt, dieses Jahr als Einkommen versteuern?

Firmian  30.03.2017, 07:09
@Anwender2

Ok, wenn Du sogar doppelte Buchhaltung machst, dann erübrigt sich die Frage.

Dann ist die USt auf jeden Fall neutral. Die Du an Lieferanten zahlst, ist keine Betriebsausgabe, und die Erstattungen keine Einnahme.

Wie groß ist Dein Unternehmen denn, daß Du doppelte Buchhaltung machen mußt? Und Du machst die Steuer selbst?

Wenn ich als Selbstständiger einige Belege von Ausgaben des letzten Jahres erst dieses Jahr buche

...begehst du eine Straftat (Steuerhinterziehung). Ausgaben sind zwingend in dem WJ zu buchen, in dem sie auch erfolgt sind.

und mir das Finanzamt dann Geld überweist - muss ich das dann als Einkommen für dieses Jahr sehen?

Sofern du deinen Gewinn mit EÜR ermittelst, ja. Denn da ist die USt-Zahllast eine Betriebsausgabe, und ein VSt-Überhang mit Rückerstattung eine Betriebseinnahme. Nur beim Bilanzierer wäre das ein durchlaufender Posten.

Firmian  30.03.2017, 08:47

(hat sich erledigt - aber löschen geht offenbar nicht)

Wenn Du Einnahme-/Überschussrechner (EÜR) bist, dann ist ein Vorsteuerüberhang, der vom Finanzamt erstattet wird, als Betriebseinnahme zu erfassen und erhöht den zu versteuernden Gewinn.

Ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (Zahllast) ist Betriebsausgabe und senkt den zu versteuernden Gewinn.

Das ist aber ein Null-Summenspiel, da Du den Bruttorechnungsbetrag ja als Betriebsausgabe bereits abgezogen hast.

Beispiel:

Rg. 1.190 € (1.000 € + 190 €) = Betriebsausgabe

Du würdest jetzt keine Einnahmen haben.

Finanzamt erstattet Dir die 190 € = Betriebseinnahme

Das gleicht sich also aus - keine Auswirkung auf den Gewinn

Eine (kleine) Auswirkung hat das lediglich über den Jahreswechsel.

Wenn Zahlung der Rg. im Dezember 2016 wäre, dann wäre der Gewinn 2016 um 190 € geringer.

Die Erstattung des Finanzamtes im Februar 2017: Gewinn 2017 um 190 € höher.

Das ist also nur eine periodische Verschiebung.

Bei der EÜR spielt grundsätzlich die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem Veranlagungsjahr keine Rolle, sondern es wird auf den Zeitpunkt des Zuflusses/Abflusses abgestellt (Ausnahme: Abschreibungen, regelmäßige Zahlungen, die 10 Tage vor/nach dem Jahreswechsel zu-/abfließen).

D. h. Du mußt die vorliegenden Rechnungen in diesem Jahr bei Abfluß als Betriebsausgabe erfassen und die Erstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme.

Nein, das ist kein Einkommen im klassischen Sinne. Du hast das Geld ja vorher als Umsatzsteuer abgeführt (via den Verkäufer / Auftragnehmer) und da Du kein Verbraucher, sondern selbstständig und damit vorsteuerabzugsberechtigt bist, erstattet das Finanzamt dir die Vorsteuer.

Die wichtigere Frage ist, wieso Du Ausgaben im falschen Jahr buchen willst. Das geht in der Regel nicht einfach so je nach Wunsch, das muss in dem Jahr passieren, indem die Zahlungen geleistet wurden (bzw im Jahr der Rechnungsstellung bei Kapitalgesellschaften).

Anwender2 
Fragesteller
 29.03.2017, 22:21

Ich meine ich buche (als Tätigkeit) das dieses Jahr, aber in der Buchhaltung schon auf letztem Jahr. Deswegen bekomme ich es erst jetzt zurück. Ich hatte letztes Jahr keine Einnahmen, nur Ausgaben. Also bekomme ich vom Finanzamt die gerade erst gebuchte Umsatzsteuer noch.

Ich bin nun leider echt verwirrt mit den verschiedenen Antworten.

Falls die Umsatzsteuererstattung zur Einkommensteuer zählt, würde dann die Ausgabe dessen, letztes Jahr, auch vom Einkommen des letzten Jahres abgezogen werden - klaro.

Bleibt nur noch die Frage: Ja oder nein?

Ich habe nun das hier gefunden:

https://www.gruenderlexikon.de/ratgeber/umsatzsteuerrueckzahlung-wie-versteuern

Daraus würde ich entnehmen, dass es schon versteuert wird. Eine dort erwähnte "Schlussbilanz" sagt mir nichts - mache ich wohl nicht. Sondern übernehme meine Ein/Ausgaben einfach in die Einkommensteuererklärung.

Firmian  30.03.2017, 08:22
@Anwender2

Also,wenn Du EA-Rechnung machst, dann machst Du KEINE doppelte Buchhaltung.

Ohne Dir zu nahe zu treten: Wenn Dir der Unterschied zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und doppelter Buchführung nicht klar ist, wär's keine Fehlinvestition, einmal einen Steuerberater drüberschauen zu lassen. Sonst hast Du das Risiko, daß Du möglicherweise Geld verschenkst oder Dich unbeabsichtigt strafbar machst.

Also, die 2016 an Lieferanten bezahlte Vorsteuer ist für Dich keine Betriebsausgabe und die Erstattung 2017 keine Einnahme.

Firmian  30.03.2017, 08:57
@Firmian

Den letzten Satz widerrufe ich hiermit; wie mich die deutschen Kollegen überzeugt haben, habe ich das österreichische Recht angewandt, in Deutschland ist's offenbar anders.