Sind Spendeneinnahmen aus Streaming-Plattformen wie Twitch.tv zu versteuern?

3 Antworten

Also seit den neuesten Twichrichtlinienänderungen versteuert Twitch selbst *nur* deine Spenden, also abseits der 45 tägigen Nettoauszahlungen. Dieser Betrag setzt sich nach deinen Viewerzahlen an, zwischen 1-35% an den Donations. Wie die beiden vor mir schon ausgiebig dir erklärt haben sind deine Spenden Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Die Nettoeinnahmen musst du natürlich auch versteuern...

LG Chris

Es sind keine Spenden im gemeinnützigen Sinne sondern steuerpfichtige Einkünfte, vermutlich aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Gemeinnützigkeit muss vom Finanzamt bescheinigt werden.

Kann ich denn eine Gewinnerziehlungsabsicht aus "Spendeneinnahmen" verneinen, wenn diese Einkünfte doch ohne mein Zutun regelmäßig durch Viewer eintreffen?

Nein! Das ist einfach passives Einkommen. Ein Vermieter muss ja auch nichts machen damit ihm die Miete zusteht. Die Wohnung hat er einmalig bereit gestellt. Du hast einmalig ein Video angefertigt. Ein Buchautor hat einmalig ein Buch geschrieben und verdient dann passiv an jedem Verkauf, das ändert nichts daran, dass es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt (§§ 15, 18, 21 EStG).

Schließlich verkauft doch ein Streamer nichts.

Du hast eine sehr lustige Sichtweise.

Nicht jeder Twitch-Streamer wird einen Gewerbeschein haben und nicht jeder wird seine Spenden dem Finanzamt melden.

Und die, die nicht erwischt werden haben Glück, die anderen dürfen nachzahlen und sie erwartet u.U. ein Strafverfahren, wenn tatsächlich Steuern hinterzogen worden sind.

Datenschutz gibt es gegenüber Finanzbehörden nicht. Youtube und Co. müssen die persönlichen Daten an die Behörden herausgeben.

vermutlich aus Gewerbetrieb

Es ist ja kein Gewerbebetrieb. Man zockt und lässt andere Zuschauen. Stehe ich auf der Straße und spiele Musik, lasse ich dabei auch andere Zuschauen. Bei Twitch und als Straßenmusiker kann ich mir Geld den Hut werfen lassen. Als Spende. Ist der Straßenmusiker also auch gleich Gewerbetreibender? Die Aussage ist mir zu lapidar. Entschuldige, falls du das anders siehst. 

Ein Vermieter muss ja auch nichts machen damit ihm die Miete zusteht. Die Wohnung hat er einmalig bereit gestellt. Du hast einmalig ein Video angefertigt.

Doch. Miete ist ein Entgelt für die Nutzung von Fremdkapital. Der Vermieter stellt also regelmäßig eine Leistung zur Verfügung. Er befriedigt darüber hinaus sogar ein Grundbedürfnis: Stellt nämlich ein Dach über den Kopf. Der Streamer erbringt m. E. keine vergleichbare Leistung. Wenn auch eine Art Leistung dahingehend erkennbar ist, dass er sich Zuschauen lässt wie er spielt. Eine entgeltliche Leistung ist dies klar nicht.

das ändert nichts daran, dass es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt (§§ 15, 18, 21 EStG)

Was genau erfüllt deiner Meinung nach beim Streamen den Tatbestand einer steuerpflichtigen Arbeit, aus deren Einkünfte ich Steuern zahlen müsste? Und wo ist eine entsprechende Grenze, die zwischen Spende und Einnahme unterscheidet? Sorry, aber deine Antwort war bisher noch nicht wirklich befriedigend. 

@DaElio

ob Dich die Antwort zufriedenstellt oder nicht ist egal.

Kevin1905 hat die einzig richtige Antwort gegeben.

im übrigen könntest Du über die Suchfunktion eine Vielzahl Antworten auf Deine Frage finden, da diese Frage (leicht abgewandelt) bereits mehrmals gestellt wurde und eigentlich immer (zumindest von den Fachleuten) so beantwortet wurde wie von @kevin1905.

@wurzlsepp668

und woher willst Du wissen, ob ein Straßenmusikant das Geld als Spende oder als Einnahme behandelt?es gibt sicherlich einige Straßenmusikanten, welche die Einnahmen korrekt versteuern. Straßenmusikanten müßen meines Wissens bei der Stadt eine Erlaubnis beantragen ....Und es ist nur noch eine Frage der Zeit, wann das Finanzamt sämtliche "Spendenempfänger" aus welch immer auch Tätigkeit finden.So wie ich die Finanzverwaltung einschätze, wird dort bereits an SoKos gearbeitet, wie vor einigen Jahren an der Soko Ebay, welche nicht unerhebliche Mehreinnahmen generiert hat, da einige Ebayer der Ansicht waren, sie sind Privatverkäufer ....ich bin mir Sicher, dass die Soko "Streaming" bereits im Hintergrund arbeitet und es nicht mehr lange dauern wird, bis hier die ersten schöne Behördenbriefe vom Finanzamt bekommen. Lange Rede, kurzer Sinn: wenn die "Spenden" nicht in Deiner Steuererklärung auftauchen, handelt es sich um Steuerhinterziehung.

@wurzlsepp668

Also schließt du auf die Richtigkeit seiner Antwort, weil andere User Ähnliches zu Ähnlichen Themen geschrieben haben? Seltsam nur, dass ich scheinbar nicht in der Lage bin, diese sogenannten "Ähnlichen" Themen zu finden. Es wäre nett von dir, auch für andere Leser, wenn du uns die Links zu den Quellen zur Verfügung stellst. Gerne will ich dort feststellen, dass zufriedenstellende Antworten existieren. Vorab vielen lieben Dank für deine Mühen. 

@wurzlsepp668

Beispielsweise habe ich im Internet noch folgende Aussage gefunden:

"Bei einer selbständigen Nebentätigkeit sind 410 Euro/Jahr steuerfrei, bis 820 wird ermäßigt besteuert, danach voll.
Eine selbstständige Nebentätigkeit muss aber bei der Steuererklärung angegeben werden."
Unterstelle ich, dass eure Aussage richtig ist, dass "Spenden" mit "Einnahmen" gleichzusetzen ist, dann wäre doch die Frage, ob ich als Streamer einfach bis 410 € verdiene und mache dann ein Jahr Pause. Komme ich über 400 € im Monat, wäre ich ja schon so gut, dass mich dann die steuerliche Geltendmachung auch nicht mehr interessiert, sondern einfach mitgemacht wird.

@wurzlsepp668

Kann mich nur anschließen. Sehr gute Antwort von @kevin1905!

Hallihallo erstmal. Bin momentan im Rahmen einer Ausbildung zum Finanzbeamten, hoffe ich kann hier etwas Klärung schaffen.

Zunächst einmal zur Frage bezüglich den Einkünften: Mit dem Streamen tätigst du eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit, da du es auf eigene Faust nicht nur einmalig ausführst. Dadurch dass du deine Tätigkeit, nämlich Leuten online Unterhaltung zu bieten, öffentlich anbietest, nimmst du in Konkurrenz mit anderen Streamern am wirtschaftlichen Verkehr teil. Fraglich wäre dann nurnoch die Gewinnerzielungsabsicht. Diese ist grundsätzlich dann gegeben, wenn irgendwann mal ein Totalgewinn aus dieser Tätigkeit in Aussicht steht. Sollte auch sie erfüllt sein, so betreibt der Streamer einen ertragsteuerlichen Gewerbebetrieb wegen § 15 Abs. 2 EStG, welcher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt.

In der Regel entscheidet sich die Profitabilität und damit auch die Einordnung in gewerbliche Einkünfte an den erzielten Einnahmen aus "Spenden", da diese doch einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen ausmachen. Zunächst einmal ist zu erwähnen, dass es sich hierbei NICHT um "Spenden" im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt. Soviel sollte allerdings offensichtlich sein, schließlich liegen ganz offensichtlich weder gemeinnützige noch mildtätige Zwecke vor. Ein anderer Gedanke könnte eine Steuerbefreiung im Sinne von Trinkgeld sein, gem. § 3 Nr. 51 EStG. Hieran scheitert es aber, da du selbstständig tätig bist. Die Einnahme von Trinkgeldern ist bei sämtlichen Gewerbetreibenden für ihre Leistung grundsätzlich zu erwarten gewesen, weshalb diese nicht als Trinkgelder gewertet werden können. Nur Arbeitnehmer können steuerfreie Einnahmen aus Trinkgeldern erzielen. (D.h. wenn der Kellner ein Trinkgeld bekommt ist es i.d.R. steuerfrei, wenn jedoch der Restaurantbesitzer dieses erhält so ist es steuerpflichtig.)

Mangels sonstiger Steuerbefreiungen stellen somit auch die "Spenden" die der Streamer bezieht Betriebseinnahmen i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG dar und sind im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. [Randnotiz: Wenn die Sache steuerfrei gewesen wäre, dann hättest du höchstwahrscheinlich dennoch eine Gewinnerzielungsabsicht, da die Ausgaben die mit den steuerfreien Einnahmen im Zshg. stehen würden gemäß § 3c EStG nicht abzugsfähig gewesen wären. Die Einnahmen über die Abos wären also genug um jährlich einen steuerpflichtigen Gewinn zu erzielen.]

Steuererklärungspflicht besteht übrigens bei Einkünften aus Gewerbebetrieb allgemein immer, egal wie hoch diese Einkünfte sind.

PS: Zum Thema Straßenmusiker. Solange wie der Straßenmusiker Geld für seine Tätigkeit annimmt erfüllt er das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Die anderen Merkmale sind so oder so erfüllt. Er hat damit entweder gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte nach § 15 bzw. 18 EStG, abhängig davon ob er selbst künstlerisch schaffend tätig wird oder nur fremde Lieder nachspielt. In beiden Fällen wären sämtliche Einnahmen steuerpflichtig und er wäre stets zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.