Umsatzsteuer schuldet Leistungsempfäger, also nach §13. Wie buche /kontiere ich Rechnungen richtig?

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ja, da steht Etwas in der Unternehmensführung:

Im Zeitpunkt der Rechnungserstellung bucht Herr Krüger den Rechnungsbetrag als Forderung aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenkonto 25300).

Konto SKR 03 Soll • Konten- bezeichnung • Betrag • Konto SKR 03 Haben • Konten- bezeichnung • Betrag25300 • Bauunternehmer Huber • 31.000 • 8337 • Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet • 

31.000Konto SKR 04 Soll • Konten- bezeichnung • Betrag • Konto SKR 04 Haben • Konten- bezeichnung • Betrag25300 • Bauunternehmer Huber 

• 31.000 • 4337 • Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet • 31.000

3 Umsatzsteuer/Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

also Konto 8837 wird als Erlös aus immateriellen Gegenständen wie Patenten vewendet

8837 Erlöse aus Verkäufen immaterieller Vermögensgegenstände

Dann müßte man gar eine Art Rechnungsabgrenzungsposten einrichten, wenn die Rg geschrieben, die UST Einnahmen aber angeblich vom Kunden oder Auftraggeber geschuldet sind.

1400 an 8401 + 1775, wobei dann die UST quasi verbucht wird, im Gegensatz zur Differenzbesteuerung beim eigenen Konto als Ausgleich zwischen Vor- & UST aber gleich nur dem Kunden belastet wird.

Dank an Wurzlsepp. Meine Freundin sagt immer, ich könne ja meine Meinung haben, auch wenn sie meist falsch ist :)

Einigen wir uns evtl. darauf, daß wir trotzdem ohne Umsatzsteuer buchen

1400 Soll / an 8337 Haben

welches Programm ist es denn ? Bei Wiso Buhl Data kann man ja wählen zwischen der Differenzbesteuerung oder einem Kleinunternehmerstatus nach § 19,1 USTG

So kannst Du ja nur die Rg. schreiben ohne UST.

Hier hat man Funktionen, die den Kleinunternehmer berücksichtigen ohne MWST

Der Kontenrahmen SKR 03 ist ja übernommen

Bei Ist-Versteuerung würde ich gar keine Forderungen buchen, sondern eben nur Kasse oder Bank an diese Umsatzerlöse.

Sonst in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber "Steuer nicht ausweisbar nach § 19,1 USTG nach Kleinunternehmerstatus"

wurzlsepp668  12.07.2015, 12:27

Lesen und verstehen:

was hat die Kleinunternehmerregelung, auf die Du Dich in Deiner Antwort beziehst, mit der Steuerschulderschaft nach § 13b UStG zu tun?

Richtig, Nullkommanull

und Dein Vorschlag wäre falsch, da ein Abgleich der Finanzverwaltung über die 13b-Fälle erfolgt .....

sr710815  12.07.2015, 13:54
@wurzlsepp668

da muß ich Agentharibo aber Recht geben. § 13b bezieht sich auf Instandhaltung, nicht auf übliche Gebäudereinigungen

Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;

weiter gefaßt müßte man mit dem Finanzamt reden, ob eine Baugrundreinigung evtl unter Instandhaltung fällt oder einen Steuerberater konsultieren

wurzlsepp668  12.07.2015, 22:39
@sr710815

13 b lesen:

Nr. 8:

8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
OfficeSoS 
Fragesteller
 19.08.2015, 09:01

Vielen Dank, du fleißiges Bienchen.

Mittlerweile habe ich mich (leider) extrem mit dem Thema beschäftigen müssen.

Ok, das mit der Kleinunternehmer etc... war eine Gedankenfalle von mir. Nachdem ich mich dannmit dem thema auf , in und um Bauleistungen beschäftigt hatte, fiel mir das auch auf.

Nunmehr führt der Unternehmer sein Gewerbe nicht mehr als Kleinunternehmer und ist nunmehr verpflichtet UmsSt. zu zahlen.

;)  Außer: Wie in diesem Fall (Baudienstleistungen), da gilt nun die Steuerumkehrschuld nach §13.

Vielen tausend Dank für all die Mühe !

Konto 8337