Umgangsrecht nach 5 Jahren?

9 Antworten

  1. Die Unterhaltsforderung bleibt bestehen. Die Summe setzt sich aus den Zahlbeträgen zusammen, die vorab errechnet wurden. Unterhaltsvorschuss entspricht in seiner Höhe NICHT dem normalen Kindesunterhalt.

  2. Der Vater kann sein Umgangsrecht durchsetzen. Das Sorgerecht berechtigt nicht dazu, den Umgang zu unterbinden. Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht ohnehin gerichtlich erwirken - auch gegen ihren Willen. Sie können also nicht "mitbestimmen" ob das Kind zum Vater geht, oder nicht.

  3. Der Umgang kann wegen des Alters des Kindes anfänglich nur stundenweise und unter ihrer Anwesenheit erfolgen. Ein Gutachter kann hinzugezogen werden, um sie bei der Umsetzung des Umgangs zu unterstützen. Er kann ihnen auch dabei helfen, wie sie dem Kind die Wahrheit vermitteln können.

  4. Noch einmal zu dem ausstehenden Unterhalt. Sie haben beim Beantragen des Unterhaltsvorschuss vermutlich eine Beistandschaft eingerichtet. Diese können sie jetzt auflösen und den Titel einfordern. Mit Hilfe des Titels können Sie den ausstehenden Betrag fordern. Ausserdem können Sie den laufenden Unterhalt einfordern. Die Forderung des laufenden Unterhalts geht vor den Schulden wegen Unterhaltsvorschuss. Die Chancen laufenden Unterhalt zu bekommen stehen nicht schlecht wenn der Vater ein Einkommen hat. Sollte er keines haben, können Sie verlangen, dass er eine Arbeit aufnimmt um den Mindestunterhalt zu bestreiten. Überlassen sie das nicht dem Jugendamt sondern werden sie selbst durch Zuhilfenahme eines Anwaltes aktiv.

Der Vater des Kindes ist nun mal der Vater des Kindes. Nicht der neue Lebenspartner. Auch wenn über Jahre kein Kontakt stattgefunden hat. Sie sind verpflichtet, den Umgang wohlwollend zu fördern. Daran kommen sie nicht vorbei. Genausowenig wie der Vater an der Zahlung des Mindestunterhaltes vorbeikommt. Wenn er seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, sollten sie das unbedingt auch tun.

Hallo nk0903,

Sorgerecht hat nichts mit Umgangsrecht zu tun, das sind verschiedene Rechtsansprüche. Auch die ausbleibenden Unterhaltszahlungen haben keine Auswirkung auf das Umgangsrecht des Vaters. Der leibliche Kindsvater hat das volle Umgangsrecht.

Ich kann deine Wut und dein Kopfschütteln über diese Sache mehr als gut verstehen. Aber du musst dir auch den Vorwurf machen das du deinem Kind die ganzen Jahre nicht erzählt hast das es da noch einen Vater gibt, denn dann hättest du jetzt nicht dieses Problem ihn damit zu konfrontieren. Man verschweigt Kindern nicht den leiblichen Vater und gaukelt ihnen eine heile Welt vor mit einem Ersatzpapa. Aber auch dieses Motiv kann ich nachvollziehen, du wolltest das alles gut ist, in geordneten Bahnen läuft....aber du hast dabei den Weitblick vergessen, du musstest irgendwann damit rechnen das er wieder auftaucht.

Den rückständigen Unterhalt klagt das JA für dich ein wenn du eine Beistandschaft hast...hast du da nie nachgefragt wie der Stand der DInge ist? Ob schon eine Pfändung läuft etc.?? Die Summe setzt sich so zusammen 250.- € Unterhalt im Monat x 12 x 6 (Jahre des Kindes) = 18.000.- €

Der Vater kann jetzt aber nach so vielen Jahren nicht einfach ankommen und verlangen das du ihm das Kind raus gibst. Wenn ihr 2 euch nicht privat einig werdet wie ihr den Kontakt langsam aufbauen könnt und wollt, dann kann er Folgendes erwirken: wenn er einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht stellt, dann wird ein Richter zu 99% so entscheiden: Langsame Annäherung von Vater und Kind durch regelmäßige Treffen in Abständen von höchstens 14 Tagen über mehrere Stunden. Entweder in deinem Beisein oder im Beisein einer neutralen Person vom JA einem sogenannten Umgangspfleger. Wenn die 2 sich dann kennen und alles gut läuft kann der Vater das Kind auch mal alleine mitnehmen und es kann auch bei ihm übernachten. Die MIndestumgangsregelung um überhaupt eine Bindung herzustellen und aufrecht zu erhalten ist: alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend, die Hälfte aller Schulferien und die Hälfte aller Feiertage.

Du hast also die Wahl zwischen privat einigen, dann bist du nicht ganz so gebunden an ein Umgangsurteil, oder ihn klagen lassen, dann bekommst du ein straffes Urteil an das du dich zu halten hast. Aber nicht nur du musst dich daran halten, auch der Vater, er hat nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht. Wenn er sich nicht an eine Umgangsregelung hält, dann ist das bei Wiederholtem Male ein Grund den Umgang abzubrechen.

Ich rate dir das du mit ihm redest und ihn mal fragst wie er sich den Umgang in Zukunft genau vorstellt. Ob er sich darüber im Klaren ist das er den Umgang dann auch regelmäßig einhalten muss und sämtliche Kosten dafür zu tragen hat. Wenn er schon keinen Unterhalt zahlt frage ich mich gerade wie er das hinbekommen möchte...er muss das Kind pünktlich abholen und auch wieder pünktlich nach Hause bringen und natürlich die Fahrtkosten tragen.

Wie schätzt du ihn ein? kann er das leisten? Hat er mal gesagt warum er keinen Unterhalt zahlen kann? Wohnt er in deiner Nähe?

Es geht nicht um Geld und nicht um die Rechte des Vaters. - Das Kind ist noch ziemlich klein, darum geht´s. Es kann seine Rechte noch nicht durchsetzen, also tun das seine Eltern. Je früher, desto besser, aber auch nach 5 Jahren hat es dieses Recht auf beide Eltern und Kenntnis seiner Abstammung noch nicht verwirkt, egal, welcher Elternteil den Kontaktabbruch verursacht hat.

Also 18.000.-€ kommen mir auch extrem viel vor in Anbetracht dessen, dass du ja nur ca. ein halbes Jahr Unterhalt vom JA bekommen hast.

Wenn er mehr wie 4.700.-€ netto im Monat verdient beträgt der Kindesunterhalt 416.-€ im Monat. Da käme das mit den 18.000.-€ für die 4,5 Jahre ziemlich genau hin. Wenn du allerdings seit 4 Jahren keinen Unterhaltsvorschuss mehr vom JA bekommen hast, dann schuldet dein Ex dir das Geld und nicht dem JA. Das JA kann ja nur verlangen was sie auch real gezahlt haben.

Was für Rechte kann der Vater erwirken?

Auf jeden Fall kann er ein Umgangsrecht erwirken. Meistens fängt das in dieser Konstellation so an, dass er das Kind jeden zweiten Sonntag für 2 -3 Stunden in deiner Anwesenheit sehen kann, weil er ja, wie du schon richtig sagst, für das Kind erst mal ein Fremder ist. Läuft das nicht schlecht, dann wird das gesteigert. Ziel ist es eigentlich, dass das Kind jedes zweite WE komplett beim Vater ist und die Hälfte der Ferien.

Da ich das alleinige Sorgerecht habe kann ich doch auch mitbestimmen ob das kind zu seinem Vater geht oder nicht.

Du kannst mitbestimmen wann das Kind zu seinem Vater gehen darf, aber du darfst nicht mitbestimmen, ob es das darf. Bis vor kurzem war es in der Tat noch so, dass eine Mutter willkürlicher sein konnte. Eine kürzlich gemachte Gesetzesänderung stärkt aber die Rechte der Väter.

Umgangsrecht und Unterhaltsansprüche haben zunächst einmal nichts miteinander zu tun. Auch, wenn der Kindesvater Kindesunterhalt schuldig bleibt, hat er in der Regel ein Besuchsrecht (Umgangsrecht). Sollten Kind und Vater durch die zeitliche Trennung entfrtemdet sein, kannst Du einen sogenannten begleiteten Umgang beantragen. Dann ist eine dritte Person bei den Besuchsterminen dabei. Dieser begleitete Umgang kann auch vom Familiengericht angeordnet werden.