U-haft wegen diebstahl und körperverletzung wie lange kann man sitzen bleiben und was sind die folgen bitte jemand der erfahrung hat? (UNTERSUCHUNGSHAFT)?

6 Antworten

Wenn man Handys klaut und die "Opfers schlägt" (die Mehrzahl von Opfer - ist Opfer), dann nennt man das Raub. Raub ist ein Verbrechenstatbestand und wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

Dein Freund hat Glück, dass er noch nicht volljährig war und er daher nach den Regeln des Jugendstrafrechts abgeurteilt wird. Das Jugendstrafrecht ist mehr so der Chiller wenn´s um Strafen geht, weswegen deinem Freund nicht allzu viel passieren wird. Da wird rumgemerkelt was das Zeug hält. Vielleicht muss er irgendwo arbeiten gehen oder ein bisschen Geld bezahlen und sich bei den Opfern entschuldigen.

Wenn ihr euch wiederseht, kannst du ihm ja erklären, dass man für Geld z.B. auch arbeiten gehen kann, ohne anschließend so blöd dazustehen - die eigentlichen "Opfers" sind nämlich nachher die, die in U-Haft sitzen.

Sknvkvc 
Fragesteller
 15.12.2017, 17:52

Das heist also mein freund muss bis zur gerichtsverhandlung warten und schauen was passiert aber ins gefängnis kann er auch gehen wenn er kein glück hat

Maro95  15.12.2017, 17:56
@Sknvkvc

Es kann auch sein, dass er vorher raus darf. Das wird gerne gemacht, wenn man berufliche oder soziale Verpflichtungen hat (Arbeit, Familie...). Aber das hat dein Freund ja anscheinend nicht, sonst müsste er ja nicht kriminell sein Geld "verdienen".

Schlimmstenfalls ja. Hatte er denn schon mal Ärger wegen seines Fehlverhaltens?

Sknvkvc 
Fragesteller
 15.12.2017, 18:38
@Maro95

Er hatte eig nie ärger wenn ich mal ehrlich bin er hatte auch keine anzeigen nur 1 die wsl zurück gezogen wurde die im ausland war da er und ich vom ausland kommen und ja also so ein verhalten hatte er nie wegen raub

Es wundert mich immer wieder, wie viele antworten, wenn es um das österreichische Strafrecht geht. Und davon habt ihr alle Ahnung? Das möchte ich bezweifeln. Es gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:

Die Haftfrist beträgt

  • bei Verhängung der Untersuchungshaft: 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten
  • bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft: ein Monat
  • bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft: zwei Monate

Die Untersuchungshaft aufgrund von Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr darf insgesamt längstens zwei Monate dauern. Ansonsten ist der Beschuldigte spätestens dann aus der Haft zu entlassen, wenn er sich

  • wegen des Verdachts eines Vergehens schon sechs Monate,
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens schon ein Jahr oder
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre

in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen wurde. Muss der Beschuldigte dann – damit die Hauptverhandlung durchgeführt werden kann – noch einmal in Haft genommen werden, darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen. Generell gilt, dass eine Untersuchungshaft, die länger als sechs Monate dauert, nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn sich dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung nicht vermeiden lässt. Die Untersuchungsdauer muss dann aber im Verhältnis zum Haftgrund stehen und der Haftgrund so schwerwiegend sein, dass eine Enthaftung nicht vertretbar wäre.

Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft

Eine Untersuchungshaft, kurz U-Haft, kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und durch Entscheidung des Gerichts verhängt werden.

Jede festgenommene Person muss binnen 48 Stunden vom Richter vernommen werden. Zu Beginn der Vernehmung muss der Richter den Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informieren. Nach der Vernehmung muss der Richter sofort entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen wird oder ob über ihn eine Untersuchungshaft verhängt wird. Während der Untersuchungshaft ist der Festgenommene (Verhaftete) im Gefangenenhaus eines Landesgerichtes untergebracht.

Die Untersuchungshaft darf vom Gericht nur verhängt werden, wenn gegen den Beschuldigten Ermittlungen durchgeführt werden oder Anklage erhoben worden ist und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist.

Zusätzlich muss für die Verhängung der Untersuchungshaft einer der folgenden Haftgründe vorliegen:

Fluchtgefahr

Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr (z.B. Beeinflussung von Mitbeschuldigten, Beseitigung von Beweisen)

Gefahr eine neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist)

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Verbrechen, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen wurde, muss grundsätzlich immer die Untersuchungshaft verhängt werden! Nur wenn alle drei der genannten Haftgründe, d.h. Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr und Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten, ausgeschlossen werden können, muss in diesem Fall keine Untersuchungshaft verhängt werden.

Die Untersuchungshaft wird jeweils nur für eine befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten muss eine Haftverhandlung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden. 

ACHTUNG

Seit 1. September 2012 kann der Beschuldigte bereits nach Verhängung der Untersuchungshaft bzw. jederzeit vor Einbringen der Anklage durch seinen Rechtsanwalt auf die Durchführung von Haftverhandlungen verzichten.

Die Haftfrist beträgt

bei Verhängung der Untersuchungshaft: 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten

bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft: ein Monat

bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft: zwei Monate

Die Untersuchungshaft aufgrund von Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr darf insgesamt längstens zwei Monate dauern. Ansonsten ist der Beschuldigte spätestens dann aus der Haft zu entlassen, wenn er sich

wegen des Verdachts eines Vergehens schon sechs Monate,

wegen des Verdachts eines Verbrechens schon ein Jahr oder

wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre

in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen wurde.

Muss der Beschuldigte dann – damit die Hauptverhandlung durchgeführt werden kann – noch einmal in Haft genommen werden, darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.

Generell gilt, dass eine Untersuchungshaft, die länger als sechs Monate dauert, nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn sich dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung nicht vermeiden lässt. Die Untersuchungsdauer muss dann aber im Verhältnis zum Haftgrund stehen und der Haftgrund so schwerwiegend sein, dass eine Enthaftung nicht vertretbar wäre.

Eine Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität gibt es bei der Untersuchungshaft nicht.

Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und junge Erwachsene bis 21 Jahre gibt es teilweise abweichende Bestimmungen zur Untersuchungshaft. Eine Untersuchungshaft darf bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe steht.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen zudem, sobald der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel, erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, freigelassen werden. Muss eine Haft verhängt werden, so ist sie ev. in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen.

Jedenfalls ist ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate oder bei einem Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat. Wurde in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, gibt es seit 1. Jänner 2016 die Möglichkeit einer Untersuchungshaftkonferenz bzw. Sozialnetzkonferenz. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung des Beschuldigten. Ziel ist es, das soziale Umfeld des Beschuldigten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden. So soll verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht.

Sknvkvc 
Fragesteller
 15.12.2017, 19:39

Und das heist jetzt was für meinen freund ? Ich versteh nicht richtig wie lang kann er drinnen bleiben jetzt und welche konsequenzen kommen für ihn

wiki01  16.12.2017, 10:38
@Sknvkvc

Lesen musst du schon: Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und junge Erwachsene bis 21 Jahre gibt es teilweise abweichende Bestimmungen zur Untersuchungshaft. Eine Untersuchungshaft darf bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe steht.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen zudem, sobald der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel, erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, freigelassen werden. Muss eine Haft verhängt werden, so ist sie ev. in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen.

Jedenfalls ist ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate oder bei einem Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat. Wurde in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, gibt es seit 1. Jänner 2016 die Möglichkeit einer Untersuchungshaftkonferenz bzw. Sozialnetzkonferenz. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung des Beschuldigten. Ziel ist es, das soziale Umfeld des Beschuldigten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden. So soll verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht.

Letztendlich kann dir niemand seriös sagen, wann die Enthaftung stattfindet. Das kommt auf die Einschätzung des zuständigen Staatsanwalt und des Haftrichters an. Niemand kann hier eine Aussage machen, auf die verlass ist, weil niemand den Fall im einzelnen kennt. Frag einen Anwalt.

Wenn er nicht vorzeitig aus der U-Haft entlassen wird, bleibt er bis zur Verhandlung drin. Und das kann schon mal locker sechs Monate dauern.

Wie es dann weiter geht, wird der Richter in seinem Urteil mitteilen.

Sknvkvc 
Fragesteller
 15.12.2017, 17:56

Die gerichtsverhandlung ist vlt im jänner 2018

Er ist in U-Haft, weil die schwere der Tat nahelegt, dass er sich durch Flucht der Bestrafung entziehen könnte! In aller Regel gilt das bei zu erwartender Bestrafung von 1 Jahr aufwärts! So wie deine Beschreibung klingt, hat dein Freund mit einer Bande gewerbsmäßig Raubüberfälle begangen!!!!!

Mit dem würde ich keine Zukunftspläne schmieden.

Sknvkvc 
Fragesteller
 15.12.2017, 18:48

Also heist das er könnte 1 jahr sitzen bleiben

Sknvkvc 
Fragesteller
 15.12.2017, 18:54

Und gibt es für mich auch welche konsequenzrn weil ich dabri wsr aber nix getan hav

Geldstrafe und wahrscheinlich Bewährung oder Gefängnis