Teilzeitbefristungsgesetz und freiwilliges Praktikum?

1 Antwort

Ist das so richtig?

Das ist bedingt richtig.

Auch bei einem freiwilligen Praktikum handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" verbietet in Abs. 2 Satz 2 ein befristetes Arbeitsverhältnis, wenn mit dem selben Arbeitgeber vorher bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Lange Zeit galt das "für immer". Die Rechtsprechung bis zum Bundesarbeitsgericht hat diese gesetzliche Bestimmung aber dahingehend präzisiert, dass dieses Verbot nur für 3 Jahre nach der vorangegangenen Erstbeschäftigung gilt.

Und: Das Verbot betrifft nur eine erneute zeit- oder kalendermäßige Befristung; eine Befristung mit Sachgrund ist davon nicht betroffen (und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbstverständlich sowieso nicht).

Wenn Du jetzt also bei BMW ein Praktikumsverhältnis eingehen würdest, dürfte BMW Dich innerhalb von 3 Jahren nach dem Ende des Praktikums nicht mit einer Zeitbefristung einstellen (mit einer Sachbefristung aber schon).