Teilzeit neben Hauptbeschäftigung (Vollzeit)?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hi Mo...ni,

beim Kindergeldanspruch gibt es keine Probleme, falls es sich um deine Erstausbildung bzw. Erststudium handelt, da bereits in 2012 die Einkommensgrenzen ganz abgeschafft wurden ;-)

Bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium gilt es, die 20 Wochenstundengrenze einzuhalten um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden! Dabei spielt die Verdiensthöhe wiederum keine Rolle ;-)

Kein 450€ Basis

Du solltest trotzdem versuchen, diese Tätigkeit vom Arbeitgeber als 450-Euro-Minijob anmelden zu lassen; falls der Arbeitgeber dann auch noch die 2% Pauschalsteuer für dich übernimmt, dann mußt du diesen Minijob nicht in deiner Einkommensteuererklärung angeben ;-)

Infos zum Steuerrecht hierzu findest du in der minijob-zentrale.de:
www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

Mein Ausbildungsgehalt sind ca 1.040 brutto.

Als Single in Lohnsteuerklasse 1 wird dir ab ca. 1.000 € mtl. Bruttolohn eine Lohnsteuer vom Arb.geber einbehalten. Der Steuerfreibetrag beträgt in 2017 aktuell 8.820 € + 1.000 € Werbungskostenpauschale + div. Vorsorgeaufwendungen ;-)

Nun wollte ich fragen, da diese TZ- Beschäftigung in die Steuerklasse 6 fällt, wie hoch die Abgaben da ca sind?

Da hilft dir der professionelle "AOK Gehaltsrechner 2017" hier in dem Link:
www.aok-business.de/hessen/tools-service/gehaltsrechner/gehaltsrechner-2017/

PS: Bitte hierfür die "Gleitzonenregel anwenden" ankreuzen wg. den verringerten Sozialabgaben im Bereich des Midijobs von 450,01 € bis 850 € !
(Abgaben fangen dann mit ca. 100 € an bei den Sozialabgaben incl. der Lohnsteuer)

Gruß siola55

nebenjobs müssen vom vollzeit-arbeitgeber genehmigt werdne.. und am WE sollst du dich erholen, damit du am montag wieder fit bist und nicht arbeiten !


Viel Erfolg, dass geht. Hör nicht drauf.......