Tatsächliche Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand eines Feuerwehrbeamten 2020?
Schönen guten Tag,
Ich weiß, dass das Internet voll mit diesem Thema ist. Dennoch habe ich für das Steuerjahr 2020 mehrere Fragen diesbezüglich.
Es geht um dieses Urteil: https://www.haufe.de/personal/entgelt/wegen-einzelanweisung-keine-erste-taetigkeitsstaette_78_508626.html
Nun zu mir.
Ich bin ein Einsatzbeamter einer stättischen Feuerwehr im 24 Stundendienst in Hessen. Wie auch der Feuerwehrbeamter in Rheinland-Pfalz übe ich eine Einsatzwechseltätigkeit aus (Feuerwehr- wie auch Rettungsdienst). Ich kann auf Einzelweisung theoretisch morgens von meinem Dienstherren auf eine andere Wache geschickt werden. In unserer Stadt gibt es nämlich mehrere Feuer- und Rettungswachen. Dies geschieht meistens wegen Personalausgleichen im Krankheitsfall eines anderen Kollegen aber auch um bestimmte Funktionen auf Fahrzeugen besetzen zu können. Unsere Personalabteilung verschickt jedes Jahr für unsere Steuererklärung eine Bescheinigung für das Finanzamt, in der steht, dass wir Einsatzbeamte mit Einsatzwechseltätigkeiten sind und nach Weisung unseres Dienstherren unseren Dienst auf verschiedenen Wachen vollbringen müssen. Zudem arbeite ich den größten Teil des Jahres auf meiner Stammwache, so wie der Kollege aus Rheinland Pfalz. Gemeldet bin ich jedoch auf der Hauptfeuerwache, wo sich auch die Personalabteilung befindet. Dort musste ich aber in all den Jahren, in der ich bei der Feuerwehr bin, noch nie einen Dienst verrichten.
Nun zu meinen Fragen:
- Ist das Urteil, welches in Rheinland-Pfalz vom Finanzgericht beschlossen wurde auch in Hessen, also für mich, gültig?
- Wenn ja, kann ich für meine ca. 100 Dienste im Jahr meine tatsächlichen Fahrtkosten in der Steuererklärung ansetzen (insgesamt 165 km Hin- und Zurück)?
- Im Folgeschluss ist es doch nun möglich den Verpflegungsmehraufwand (28€/Dienst für 24 STD) anzugeben?
- Ist dieser Verpflegungsmehraufwand auf maximal 3 Monate beschränkt? Ich arbeite im Monat ca. 9-10 Schichten. In der Woche sind das also 2-3 Schichten.
- Ist die "Auswärtstätigkeit" nicht nach 24 Stunden beendet und ich kann den Verpflegungsaufwand neu ansetzen? Wie genau funktioniert das in meinem Fall mit den 4 Wochen Pause bis zur Neuansetzung?
Ich wende mich mit meinen Fragen nun an euch und hoffe auf Hilfe. In Zeiten von Corona ist es leider nicht möglich zum Steuerberater zu gehen, da die Kanzleien alle geschlossen haben.
4 Antworten
Hey.
Zu 1.: Grundsätzlich sind alle Entscheidungen vor Finanzgerichten immer Einzelfallentscheidungen und gelten nicht für die Allgemeinheit. Du kannst dich aber darauf stützen, sollte das Finanzamt in deinem Fall anderer Meinung sein. Dennoch könnte es dann wieder zum Gericht gehen. Das wiederum losgelöst von der vorhandenen Entscheidung entscheiden wird.
Zu 2.: Alle wege die du Beruflich zurücklegst, welche nicht zu deiner ersten Tätigkeitstätte gehen sind Reisekosten und somit mit Hin- und Rückweg anzusetzen. Die Erste Tätigkeitstätte ist oftmals im Arbeitsvertrag niedergeschrieben. Diese muss grundsätzlich vom FA akzeptiert werden.
Zu 3&4&5.: Verpflegungsmehraufwendungen kannst du nur 3 Monate ansetzen. Danach entfällt der Anspruch. Allerdings hast du diesen wieder, wenn du (ich kenne es mit 6 Wochen) nicht mehr an diesen Ort gereist bist. Bist du 24h abwesend bekommst du den Vollen Satz. Dann kommt es wieder darauf an, ist es ein Abreise Tag, oder ein Tag mit Abwesenheit über 8 h oder wieder eine Abwesenheit über 24 h.
Ich würde dir aber Raten, um sicher zu gehen, den Rat eines Beraters einzuholen. Oder eine Verbindliche Auskunft auf deinem Finanzamt einzuholen. Die Berater machen zwar keine Termine, sind aber wenn nicht zu sehr im Stress durch Coronanaträge, sicher für dich telefonisch zu erreichen.
LG
Sogar nur 👍
Danke erstmal für deine Antwort. Zu 2. Ich werde jetzt versuchen den vollen Satz an Fahrtkosten abzusetzen. Bin mir sicher das Finanzamt beruft sich wieder auf 1. Tätigkeitsstätte.
Dann kannst du noch Einspruch einlegen usw.
Finanzgericht Urteile sind Einzelurteile und somit erstmal nicht rechtsverbindlich für andere fälle, können aber als Anhaltspunkt herangezogen werden
Auswärtstätigkeit ist alles was nicht zu deiner Ersten Tätigkeitsstätte ist. Somit wären die Kosten Grds absetzbar.
Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten 3 Monate, danach bedarf es einer Unterbrechung. Diese muss mindestens 4 Wochen andauern
mein Tipp: ansetzen und wenn nicht wird es ggf gestrichen, dann kannst du ggf das Urteil vortragen
Mach es doch einfach. Mehr als ablehnen kann das FA ja nicht. Ich arbeite auch auf verschiedenen Rettungswachen habe aber eine Wache mit Schwerpunkt. Mein FA erkennt seit über 10 Jahren alle Dienste als auswärtige Tätigkeit an, mit entsprechender Auswirkung auf Pendlerpauschale und Verpflegungsmehraufwand.
Danke. Wenn ich meine Kollegen frage, wie die ihre Steuererklärung machen, dann macht die jeder anders. Du kennst das bestimmt auch von deinen? Ich werde es jetzt aber genauso machen wie du.
Verstehe, der Dienstherr bezahlt solche Dienst-Reisen/Fahrten nicht.
Wie ist denn der diesbezügliche Antrag auf Übernahme ausgegangen?
Was hat das bitte mit der Frage zu tun?
Für mich eine ganze Menge, doppelt kassieren ist nicht.
Und wenn der Beamte auf Reisen geschickt wird, bezahlt der Dienstherr auch.
Hä? Das steht hier doch gar net zur Frage
Deshalb frage ich ja.
Ich kenne keinen Beamten, der etwas verschenkt.
Dienstherr bezahlt alles, Finanzamt eine läppische Pauschale/Erstattung.
Die Versetzung zwischen den Dienststellen hat nichts mit dem Finanzamt zu tun. Wenn der Dienstherr erstattet ist es Privatvergnügen und wird dem Finanzamt auch als steuerfreie Erstattung übermittelt.
Eben, sage ich doch, doppelt kassieren ist nicht.
Das steht aber ja nicht mal zur Frage.
Also wir bekommen keine Erstattung. Punkt aus und Ende.
Also auch keinen Versicherungsschutz für diese Fahrten, toller Dienstherr.
Ist mir aber auch egal, darf ja jeder halten wie er will.
Meiner Familie täte ich so etwas jedenfalls nicht antun.
4 Wochen muss die Unterbrechung andauern §9(4)S.7 EstG