Verpglegungsmehraufwand Steuererklärung Feuerwehr?

1 Antwort

Die Einsätze außerhalb der arbeitsrechtlich zugeordneten Feuerwache werden, gemäß gängiger Rechtsprechung, nicht als Einsatzwechseltätigkeit angesehen. Die dienstrechtlich zugeordnete Feuerwache ist die erste Tätigkeitsstätte.

Die Tätigkeit in der anderen Wache ist dagegen eine Auswärtstätigkeit - hier kann der Verpflegungsmehraufwand für max. 3 Monate geltend gemacht werden; ein neuer Zeitraum beginnt, sofern die Abstände der Tätigkeit in der anderen Feuerwache mind. 30 Tage beträgt (unabhhängig ob dienstplanmäßig, wegen Urlaub oder Krankheit) immer wieder neu.

Dem Dienstherrn steht es aber grundsätzlich frei, die steuerlich günstigste Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte zu treffen, wenn der ArbN an mehreren Betriebsstätten (hier: Feuerwachen) tätig ist - dazu bedarf es dann einer entsprechenden Bestätigung des Dienstherrn für das Finanzamt - man kann also mit dem Dienstherrn hier steuergestaltend eingreifen, denn auch für die Ansetzung der Entfernungspauschale (nur Hinfahrt) bzw. für die Fahrten als Auswärtstätigkeit (Hin und zurück) kann das von Belang sein.