Tätigkeitsbericht, Arbeitsnachweis

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ja, sie darf es . Ich denke es gibt dazu auch eine Vorgeschichte, denn so aus heiterem Himmel wird sie e nicht machen. Sie möchte überprüfen können, was du machst, wie lange und ob überhaupt. In vielen Firmen werden diese Berichte geführt um den Kunden eine Rechnung zu stellen oder auch bei Außendienst Mitarbeitern um zu sehen, ob sie tatsächlich Kunden besuchen oder vermehrt "home Office" machen.. So was außergewöhnliches ist es also nicht......

xDbienemajaxD 
Fragesteller
 25.07.2014, 11:49

Vorgeschichte dazu gibt's eben nicht! Weil noch ein einhalb Monate vorher hat Sie noch selber gesagt wie zufrieden Sie mit meiner Arbeit sind und sowas. Deshalb wundert mich das eben und wollte wissen ob die das überhaupt darf.

Aber trotzdem danke für die schnelle Antwort.

tapri  25.07.2014, 16:02
@xDbienemajaxD

ich würde sie nach den Gründen fragen.... wenn du kein Problem mit ihr hast, dann ist das vielleicht ein ganz nach vollziehbarer Grund. Also mach dich nicht fertig sondern frag sie direkt...... schönes WE...

In Ausübung des ihm zustehenden Direktionsrechts ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zu dokumentieren. Nicht nur in vertriebsorientierten Branchen kann die Berichterstattung an den Arbeitgeber zu den begleitenden Inhalten der Arbeitsleistung gehören. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, Auskunft über die von ihm geleistete Arbeit zu erteilen (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 664).

Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Erteilung von Weisungen nicht frei. Soweit Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihm Spielraum für Weisungen lassen, muss der Inhalt einer Weisung “billigem Ermessen” entsprechen (vgl. Luczak in Leinemann GewO Stand März 2007 § 106 Rn. 29; Wank in Tettinger/Wank GewO 7. Aufl. § 106 Rn. 19).

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Weisungen unter Berücksichtigung ua. der betrieblichen Belange und der Interessen des Arbeitnehmers erteilen muss (BAG 23. Juni 1993 - 5 AZR 337/92 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 42 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 13).

Bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Dokumentation des Arbeitsergebnisses verlangen kann, bedarf es in erster Linie einer Überprüfung des mit der Weisung verfolgten Zweckes. Neben der Kontrolle des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber können Tätigkeitsaufzeichnungen auch sonstigen Zwecken dienen (vgl. BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 599/97 -; 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - RzK I 1 Nr. 88).

Das Nichtbefolgen der Anweisung kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen 2 AZR 78/06; BAG

Hier sollte mit der Chefin ein Gespräch geführt werden.