SV-Beiträge bei Urlaubsabgeltung

3 Antworten

Die werden ebenso wie alle anderen Sozialversicherungsbeiträge/Abgaben jeweils zur hälfte von AG und AN getragen.

Du bist bis zum ALG I bezug, KV, die Urlaubsregelung, regelt eben nur das Du nicht parallel ALG I und Urlaubsentgelt beziehst.

BluePapillion  30.01.2014, 11:44

Letzter Arbeitstag des Arbeitsverhältnis, ist hier nicht der letzte tatsächliche Arbeitstag, der letzte Urlaubstag beendet hier offiziell das Arbeitsverhältnis.

Slobbie 
Fragesteller
 30.01.2014, 11:48

Danke für die Antwort!

Also ich bin bis zum Bezug von ALG I krankenversichert durch den Arbeitgeber?

Gib es da eine Gesetzesgrundlage?

MfG

BluePapillion  31.01.2014, 06:04
@Slobbie

Das ergibt sich aus SGB III

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem letzten Urlaubstag, aus diesem Grund "ruht" der Anspruch auf ALG I.

Je nach konstellation kann dieser eine Monat ausschlaggebend sein, und einen längere Bezugsdauer von ALG I begründen.

Das hätte dir deine Sachbearbeiterin, im rahmen ihrer Mitwirkungs, und Aufklärungspflicht sogar erläutern müssen.

Hallo,

mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ( § 7 SGB IV). Für die Zeit danach besteht für den Arbeitgeber keinerlei Verpflichtung Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Aus der Urlaubsabgeltung sind vom Arbeitgeber Sozialvbversicherungsbeiträge zu entrichten. Sie werden aber meist dem letzten Monat oder den Monaten vor Beschäftigungsende zugeordnet.

http://www.kbs.de/DE/20_arbeitgeber/veroeffentlichungen/1_arbeitgeberbroschueren/18_einmaliges_Arbeitsentgelt_12251.pdf?__blob=publicationFile&v=8

-> Suchbegriff "Urlaubsabgeltung"

Nur in der Arbeitslosenversicherung gilt die Sonderregelung nach § 157 SGB III. Wenn die Lücke zwischen arbeitsrechtlichem Ende und Beginn des Alg-Anspruchs maximal 1 Monat beträgt und vorher in der Beschäftigung Krankenversicherungspflicht bestand (Jahresbruttoverdienst unter 53.550 Euro für 2014), sind für die Lücke nach § 19 SGB V keinerlei Beiträge zu zahlen.

Gruß

RHW

Hier der entsprechende Gesetzestext.

§ 157 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsab- geltung Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. (3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengel- des dieses insoweit zu erstatten.