Urlaubsabgeltung und ALG 1?
Hallo,
das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitgeber zum 31.12. gekündigt. Da der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen krank war, bezieht er vom 01.01. bis 27.01. Krankengeld und ab 28.01. ALG 1. Dem Arbeitnehmer Stehen noch 16 Tage Resturlaub zu und diese werden vom Arbeitgeber erst im April abgegolten.
Der Mitarbeiter erhält nun ein Schreiben von der Agentur für Arbeit und wird aufgefordert, das Arbeitslosengeld für April inkl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen. Es wird behauptet, dass der Mitarbeiter vom 01.04. bis 30.04. in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Arbeitgeber X gestanden habe und dadurch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Zeit bestehe.
Hier im Forum habe ich aber gelesen, dass eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer über das Ende seines Arbeitsverhältnisses hinaus krank war und Anspruch auf Urlaubsabgeltung hatte.
Weiß jemand, ob der Ruhenszeitraum automatisch mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt oder wie in meinem Fall das Zuflussprinzip gilt?
Ich danke schon Mal für Eure Hilfe.
Liebe Grüße
Karl
2 Antworten
Es gibt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (10 AZR 649/09) dazu - hier betraf es § 143 (2) SGB III - das SGB III ist teilweise geändert und umstrukturiert worden und der § 143 ist in den neuen § 157 (2) SGB III wortgleich übernommen worden.
§ 157 Absatz 2 sagt aus:
"Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses."
D. h. daß der Ruhezeitraum am 01.01. begann und nach 16 Kalendertagen abgelaufen war - und der Zeitraum liegt außerhalb des Leistungsbezuges.
Sinn dieser Vorschrift ist, daß nicht doppelt gezahlt wird (einmal Auszahlung Urlaubstage und gleichzeitig ALG-I)
Da in diesem Zeitraum hier Krankengeldbezug vorlag und keine ALG-I-Leistung bezogen wurde, kommt es nicht zum Doppelbezug und kann nicht angerechnet bzw. zurückgefordert werden.
Es wird behauptet, dass der Mitarbeiter vom 01.04. bis 30.04. in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Arbeitgeber X gestanden habe und dadurch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Zeit bestehe.
Durch die Auszahlung des Urlaubsanspruches, wurde der ArbN allerdings wieder bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet, weil er ja abgerechnet werden musste - für die Arbeitsagentur sieht das natürlich so aus, als wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte - daß es sich hierbei nur um die Auszahlung des Urlaubsanspruches handelt, kann die Arbeitsagentur nicht wissen.
Es sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt werden und der Nachweis der reinen Urlaubsabgeltung sollte nachgewiesen werden.
Urteil BAG: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-649-09/
Ggf. kann das auch im Wege einer schlichten Änderung korrigiert werden - Du kannst das ja vorab mit dem Sachbearbeiter besprechen.
Es ist so,
ALG ist ausgeschlossen für den sog. Ruhezeitraum gemäß § 157 III S. 2 SGB III, welche ab mit Beendigung des Vertrages beginnt und so viele Tage dauert, so viele Tage wie du Urlaubsabgeltung bekommst.
Du hattest 10 Tage Urlaubsabgeltung, womit der Ruhezeitraum am 1.1 beginnt und zum 11.1 endete. Da hast du aber noch Krankengeld bekommen.
§ 157 ist für den Urlaubsabgeltungsanspruch abschließend.
Im Übrigen gilt das Zuflussprinzip nicht für ALG 1 .
Vielen Dank für die schnelle Antwort und den Hinweis auf das Paragraf. Ich werde den Sachbearbeiter darauf hinweisen.
Du, ich gebe dir den Tipp, leg gleich förmlich einen Widerspruch ein. Die haben auf der Behörde in der Ausbildung die Standartfälle gelernt. Das wirst du unter Umständen einklagen müssen. Du könntest PKH bekommen.
Werde ich umgehend machen. Vielen Dank für den Tipp :-)
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich werde umgehend Widerspruch einlegen und die Nachweise dazu einreichen.