Sturz bei Glatteis - Wer haftet bei folgender Konstellation?

11 Antworten

Das ist ein Grenzbereich der Verschuldenszuweisung und kann nicht eindeutig beantwortet werden. Im Normalfall sollten Gehwege morgens um 7.oo Uhr von Schnee und Eis befreit sein. Schneit es hingegen ununterbrochen oder es entsteht Blitzeis, so sieht die Rechtslage anders aus. Man muss in diesen Fällen nicht permanent mit Besen oder Streusalz zur Stelle sein. Man kann abwarten bis es aufhört zu schneien. Danach muss die Sturzgefahr beseitigt werden. Es gibt hier unterschiedliche Urteile. Wenn allerdings nachgewisen werden kann, dass der beauftragte "Räumdienst" seiner Pflicht nicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, haftet er für Schäden. In diesem Jahr gab es massenweise Sturzverletzungen wegen Glatteis, was sicher auch die Gerichte beschäftigen wird. Hier eindeutig sagen zu können, wer nun Schuld trägt, hängt vom Einzelfall ab.

Es haftet immer der Vermieter,aber der Vermieter kann die Firma die zum Räumen beauftragt ist belangen.Es kommt aber darauf an was der Vermieter für einen Vertrag mitder Räumfirma abgeschlossen hat.Wenn nicht die Hofräumung sondern nur die Straßenräumung vereinbart ist,ist der Vermieter der alleinige Hafter

Also, es ist die Frage des Vertrages vom Verwalter mit dem Unternehmer, WO alles geräumt bzw gestreut werden soll. Üblicherweise werden nur die Gehwege vor dem Haus und die Zuwegung zur Haustür geräumt und gestreut. wenn dort aber drinsteht, das auch der Hof geräumt mit gemacht werden soll, dann ist der Unternehmer dafür verantwortlich. Ansonsten hat der verwalter die Räum-/Streupflicht. Ausser, es steht in den Mietverträgen irgendwas darüber drin, dann hat der Mieter dafür Sorge zu tragen.

Das Unternehmen, das zu streuen hat, haftet. Dabei ist es egal, ob die Person im Haus wohnt, nur zu Besuch ist oder nur am Haus vorbeiläuft.

Der Hausbesitzer, die Verwaltung und der beauftragte Unternehmer haften im Falle eines Verschuldens gesamtschuldnerisch. Die geschädigte darf sich also aussuchen, gegen wen von den Genannten sie ihre Forderung erhebt. In dem Zusammenhang ist dann auch zu klären, inwieweit überhaupt ein Verschulden vorliegt. Wenn z.B. bei akutem Glatteisregen nicht sofort, sondern erst nach Nachlassen des Regens gestreut wird, ist das u.U. vertretbar. Andererseits hat sich auch jeder Wegenutzer auf besondere Verhältnisse, die er erkennen kann, einzustellen und Gänge, die nicht unbedingt erforderlich sind, möglichst zu verschieben bzw. sich entsprechend vorsichtig zu verhalten. Hier lässt sich also ohne genaue Kenntnis der Umstände keine gültige Aussage treffen.