Selbst verschuldeter Wasserschaden

4 Antworten

Hallo,

vorab: es ist sehr schwer, wenn nicht sogar unmöglich, anhand einer Schilderung in einem internet-Forum eine verbindliche Aussage treffen, daher das Folgende ohne Anspruch auf Verbindlichkeit für den geschilderten Fall:

Normalerweise müsste die Gebäudeversicherung sehr wohl eintrittspflichtig sein, wenn der Schaden durch bedingungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entstanden ist - und danach sieht es ja aus.

Jedoch besteht die Möglichkeit, dass, wenn der Wasserhahn unfachgemäß angeschlossen wurde und dadurch der Wasserschaden schuldhaft verursacht wurde, sich die Versicherung im Rahmen eines Regressversuchs an den Verursacher wendet und Schadenersatz geltend macht.

Insofern ist es - sagen wir - ungewöhnlich, dass die Versicherung nicht zunächst einmal in ihre Leistungspflicht eintritt.

Nun ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Versicherung das Regressrisiko vermeiden will, indem sie auf die Haftung des Verursachers verweist und versucht den Schaden über den Weg der Haftpflicht abzuwickeln. Da sie, die Gebäudeversicherung, zumeist ja zum Neuwert regulieren muss, jedoch bei Schadenersatz nur Anspruch auf Zeitwertbasis hat, könnte (!!) sie hoffen, durch die Ablehnung das Regressrisiko zu minimieren oder gar zu vermeiden.

Dies ist aber nur eine von einer ganzen Reihe von Möglichkeiten, warum die Versicherung ablehnt. Genauso gut kann es sein, dass auch nur ein übereifriger Versicherungsvertreter oder -mitarbeiter eine fehlerhafte Auskunft getätigt hat...

Viele Grüße

Loroth

Nichts desto Trotz wurden nun Schadensersatzansprüche gegen den Fragesteller gestellt. Dann ist es eine Sache der Haftpflichtversicherung. Die regelt alles weitere, und wendet ggf. unberechtigte Ansprüche gegen den Fragesteller ab. Auch setzt sie sich ggf. mit der zuständigen Gebäudeversicherung in Verbindung.

Herauszufinden warum und wieso die Gebäudeversicherung nicht leistet, ist nicht die Aufgabe des Fragestellers.

Da Ihr den Schaden verursacht habt, ist hier auch Eure Haftpflichtversicherung zuständig.

Es ist bisher alles richtig gelaufen, auch die Beauftragung einer Trocknungsfirma.

Meldet den Schaden Eurer Haftpflichtversicherung, und fügt direkt das erhaltene Schreiben mit bei. Eure Haftpflicht setzt sich dann mit den Geschädigten in Verbindung, und regelt alles weitere.

Das ist NICHT richtig. Grundsätzlich gilt #### Eigenversicherung (hier der Hausgemeinschaft) vor Fremdversicherung.#### Außerdem ist die Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Eine Haftpflichtversicherung leistet nur Zeitwert.

@DerHans

Ist ja grundsätzlich richtig was Du schreibst.

Hier sind aber nunmal Schadensersatzansprüche gegen den Frager gestellt worden. Damit muß er sich doch nun an seine Haftpflichtversicherung wenden, die ggf. die Wohngebäudeversicherung kontaktiert.

@Klammlosewelt

Die Schadenersatzansprüche sind - wenn überhaupt- subsidiär. Die Gebäudeversicherung muss eintreten. Das ergibt sich aus dem VVG und den VGB 88 ff

Die Privathaftpflichtversicherung ist zu unterrichten. Sie wird als eine Art Rechtsbeistand erst einmal die Ansprüche ablehnen.

Dann setze bitte den Verwalter auf den Topf. Eine VGV ordnet genau solche Schäden. Und der Verwalter bleibt jetzt auf diesen Kosten sitzen! Ein ET hat keinen Anspruch gegenüber den anderen ET, so lese ich die Literatur.

Siehe ggf. den BGH schon aus 2006: Ein geschädigter Vermieter ist verpflichtet, die Gebäudeversicherung und nicht den schädigenden Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) zu, den er dem Anspruch des Vermieters nach § 242 BGB entgegen halten kann (BGH MK 05, 22, Abruf-Nr. 043188).

Der V. Zivilsenat überträgt diese Grundsätze auf das Verhältnis der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft untereinander. Haben die Eigentümer eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 1 WEG getroffen, sind sie rechtsgeschäftlich und im Übrigen durch das unter allen Eigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis verbunden (BGHZ 141, 224; NZM 02, 663). Hieraus können Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB folgen, die aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Eigentümer bestimmt werden können. Im Hinblick auf den mit dem Abschluss einer Gebäudeversicherung verbundenen Zweck, den Mitgliedern die versicherten Risiken abzunehmen und ihnen streitfördernde Auseinandersetzungen zu ersparen, hat der BGH hier eine Rücksichtnahmepflicht des geschädigten Eigentümers bejaht.

Das mit der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen, den mitversicherten Wohnungseigentümer wegen eines der Gebäudeversicherung unterfallenden Interesses nicht zu behelligen, kann nur erreicht werden, wenn sich der geschädigte Eigentümer an den Gebäudeversicherer hält. Nimmt er dagegen den Schädiger in Anspruch, wird dieser in seiner berechtigten Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die auch von ihm anteilig über das Hausgeld gezahlte Versicherungsprämie im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Stellt man in Rechnung, dass der Geschädigte im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran hat, sich an den Schädiger zu halten, folgt aus dieser Interessenlage die Verpflichtung des geschädigten Eigentümers, sich bei Vorliegen eines Versicherungsfalls grundsätzlich nicht an andere Miteigentümer zu halten. Nimmt der Geschädigte gleichwohl den Schädiger in Anspruch, steht diesem – ebenso wie dem Mieter gegen seinen Vermieter – ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu, den er seiner Inanspruchnahme nach § 242 BGB entgegen setzen kann. Folge: Die Schadenersatzklage ist unabhängig davon abzuweisen, auf welche Anspruchsgrundlage der Geschädigte seine Forderung stützt.

Das Procedere ist falsch. Es ist eindeutig ein Gebäudeschaden. Es handelt sich um bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Die Gebäudeversicherung muss also eintreten. Das gilt auch für die notwendigen Aufräumungs- und Trocknungskosten

DANACH wird sie den Verursacher in Regress nehmen . Das gleiche gilt für die Hausratversicherungen der Nachbarn.

Da ihr den Schaden verursacht habt, seid ihr haftbar. Die Ansprüche könnt ihr an eure private Haftpflichtversicherung weiter leiten. Diese prüft dann die Rechtslage, weist unberechtigte Ansprüche zurück und reguliert berechtigte Ansprüche.

Eure eigene Hausratversicherung deckt nur Schäden an eurem eigenen losen Inventar

Kompliment für die Antwort.

Das mit dem Regreß wird aber nicht funktionieren, wie ich aus meinen Hütten weiß.