Wasserschaden nach unfachgerechtem Anschluss einer Waschmaschine - komplizierte Haftung?

7 Antworten

Wer es zulässt, dass Installationsarbeiten nicht vom Fachmann (Handwerker) vorgenommen werden, haftet selbst. Sowohl gegenüber dem Vermieter wie auch anderen Mitbewohnern.

Ob er evtl. Eigenansprüche gegenüber den Beauftragten aus Werkvertrag hat, lasse ich einmal dahingestelt.

Im vorliegenden Fall wird die Gebäudeversicherung in Vorleistung treten und danach versuchen, beim Mieter Regress zu nehmen.

Grds. sind derartige Gefälligkeitsschäden von dir nicht beanspruchbar. Vielmehr fällt das Risiko demjenigen zu, der hier "beauftragt" :-O

Es sei denn, du hättest eine PHV, die sie ausdrücklich vereinbart absichert und man sie dafür tatsächlich in Anspruch nehmen wollte (Risikozuschlag, Kündigungsrecht des Versicherers).

Demnach fält der Schaden am Mietgegenstand gdrs. immer der Mieterin zu, gegen die sich insoweit der Schadensersatzanspruch des Vermieters auch richtet, egal, wie ihr euch da im Innenverhältnis einigen solltet.

G imager761.

Auch wenn er Gefälligkeitsschäden eingeschlossen hat, zahlt SEINE Versicherung immer nur subsidiär. Haftbar ist hier der Auftraggeber gegenüber den Geschädigten

Wie haften? Warum und für wen? Der Gebäudeschaden wird von der VGV geordnet und der eigene von einer HR und wenn einer sich solche nicht leistet, kennt er ja die Folgen und sollte zum Rathaus gehen. Ich lese immer wieder, daß die Damen und Herren Bürgermeister für solche Bürger dann sammeln lassen. Alles also ganz einfach.

Du siehst ernsthaft in dem ganzen Vorgang keine einzige Haftungsgrundlage???

@Loroth

So ist es und da ja der Bewohner mit seiner Abrechnung die Kosten und Lasten für die Gebäudeversicherung bezahlt, kann er doch kein zweites Mal abgezockt werden. Und wenn denn ein geschädigter Bewohner glaubt er könne fordern, dann soll er doch bitte seinen Schaden erst einmal gerichtsfest belegen. Beispiel: Decke feucht, Schönheitsreparaturen vor zig Jahren gemacht, also längst wieder fällig. Schaden somit NULL EUR, oder?

@schleudermaxe
da ja der Bewohner mit seiner Abrechnung die Kosten und Lasten für die Gebäudeversicherung bezahlt,

Dass ein Mieter im Rahmen der Nebenkosten auch - anteliig - Beiträge für die Gebäudeversicherungen zu zahlen hat, steht überhaupt nicht zur Diskussion.

Das ist aber auch in diesem Zusammenhang vollkommen uninteressant, weil es für die Haftungsfrage keine, aber auch gar keine, Bedeutung hat.

Oder seit wann löst das Bestehen einer Gebäudeversicherung die Haftungsfreiheit eines Mieters aus???

kann er doch kein zweites Mal abgezockt werden

Das Geltendmachen von Haftpflichtansprüche ist demnach Abzocke?

Übrigens, eh der entsprechende Einwand kommt: Ja, die Gebäudeversicherung IST vorleistungspflichtig. Aber auch das hat nichts mit der eventuellen Rechtmäßigkeit von Haftungsansprüchen zu tun.

Und nach Deiner Rechtsauffassung hat auch der unten wohnende Mieter demnach schlichtweg Pech gehabt, wenn er keine Hausratversicherung abgeschlossen hat, ja? Soll also heißen: wer keine Hausratversicherung hat, der gibt automatisch auch jegliche Haftungsansprüche für von Dritten verursachte Schäden auf, oder wie?

Und wenn denn ein geschädigter Bewohner glaubt er könne fordern, dann soll er doch bitte seinen Schaden erst einmal gerichtsfest belegen

An welcher Stelle des UPs ist auch nur eine Andeutung zu sehen, dass der Mieter NICHT schuldhaft geschädigt wurde? Der TO schildert den Schaden sowohl ausführlich wie auch eindeutig.

Wieso dann diese Andeutung, dass der Schaden "gerichtsfest" zu belegen sein muss? Als ob der Mieter mit dem Beleg seiner Haftungsansprüche großartig Schwierigkeiten haben würde...

Beispiel: Decke feucht, Schönheitsreparaturen vor zig Jahren gemacht, also längst wieder fällig. Schaden somit NULL EUR, oder?

Mit Verlaub, aber spätestens hier verrennst Du Dich aber komplett. Oder wie kommst Du sonst auf die Idee, dass die Decke unten aufgrund ausgebliebenen Neuanstrichs sowieso nicht unter eine Regulierungspflicht fallen wird? Wo steht denn, dass der Mieter unten nur altes, wertloses Zeugs hat?

Dass in einem Haftpflichtschaden der Zeitwert gleich null sein KANN, hat doch mit den Fakten aus dem vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun und ist doch im Konkreten hier nur wildeste Spekulation.

@Loroth

... ich habe doch nur meine Erlebnisse mit Mietern (und deren Versicherungen) aus meinen rd. 1.000 Hütten geschildet und warum soll sich ab heute daran etwas geändert haben? Wo kein Schaden bewiesen werden kann, gibt es auch nichts zu ordnen. Wir sind doch hier im Mietrecht, oder? Tipp: Werfe einen klitzekleinen, und wirklich nur einen klitzekleinen Blick in die Literatur. Danke.

Der untere Mieter kann seinen Schaden selbstverständlich ebenfalls einfordern. es steht ihm aber nur Zeitwertersatz zu. Niemend ist verpflichtet, eine Hausratversicherung abzuschließen. Er ist dennoch nicht der Willkür und Fahrlässigkeit Dritter ausgeliefert.

@DerHans

Dafür muß der obige Mieter aber erst einmal Schuld bekommen und wer bitte legt das fest? Der untere Mieter? Lachnummer, oder? Wenn ein Auto bei Sturm von einem Dachziegel getroffen wird, bezahlt ja auch nicht die Haftpflicht des Grundstückbesitzers.

Grundsätzlich ist das erst einmal ein Leitungswasserschaden. Hier ist Leitungswasser gebrauchswidrig ausgetreten und hat einen Schaden verursacht. Dies betrifft dann die Gebäudeversicherung und die Hausratversicherungen der Mieter.

Diese Versicherungen werden dann versuchen einen Teil der Kosten vom Verursacher auf dem Regressweg einzufordern.

Erst dann kommt eine Haftpflichtversicherung ins Spiel. Sie prüft die Rechtslage, weist unberechtigte Ansprüche zurück und befriedigt berechtigte Ansprüche.

Da du zwar die Arbeit ausgeführt hast, aber im Auftrag des Mieters gehandelt hast, ist DESSEN private Haftpflichtversicherung involviert. Deine eigene würde nur zahlen, wenn du Gefälligkeitsschäden eingeschlossen hast. (Aber auch immer nur nachrangig)

Geschädigte müssen einen Anspruch stellen und dann das beschädigte Gut zur Besichtigung frei stellen.

Hallo,

zur Beantwortung der Frage ist es notwendig das Ganze etwas aufzudröseln und zwar nach dem zeitlichen Ablauf:

Haftungssituation VOR dem Neuanschluss der Waschmaschine: Da der unbekannte Helfer die Waschmaschine (auch für einen Laien erkennbar) unfachgemäß angeschlossen hat, wäre er bei Eintritt von etwaigen Schäden sicherlich in einer Mit-Haftung gewesen.

Die Frage nach dem Anteil dieser Haftung kann nicht zweifelsfrei beantwortet werden, da nicht bekannt ist, ob er z.B. auf Anweisung des Mieters gehandelt hat ("Steck den Ablaufschlauch ruhig einfach ins Abflussrohr, das reicht."). Und ebensowenig ist bekannt, welche Qualifkation er für die erbrachten Arbeiten hatte.

Umgekehrt hängt von diesen Fragen auch die Mit-Haftung des Mieters ab: Konnte er erkennen, dass die Anschlussarbeiten mangelhaft durchgeführt wurden? Wenn er dann nicht reagiert bzw. von vorneherein einen unqualifizierten Helfer mit der Ausführung der Arbeiten betraut hat, ist er möglicherweise ebenfalls entsprechend anteilig in der Haftung.

Haftungssituation NACH dem Neuanschluss der Waschmaschine: Da im Zuge der neuen Arbeiten die Mangelhaftigkeit des Anschlusses bekannt wurde, ist hier möglicherweise ein Haftungsübergang zu sehen.

Spätestens jetzt kann sich der Mieter nicht mehr auf die Haftung des ersten Helfers berufen, da nicht nur die Möglichkeit einer Gefahrbeseitigung bestand, sondern dies sogar bereits durchgeführt war.

Selbst der Umstand des fehlerhaften Eckventils hat hier keine haftungsbefreiende Wirkung, zumal der Mieter ja aufgefordert wurde a) den Abpumpvorgang zu überwachen und b) umgehend den Vermieter in Kenntnis zu setzen.

Ob Du hier in einer Mithaftung bist, kann zwar nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Jedoch kann man durchaus argumentieren, dass Du Dich ausreichend korrekt verhalten hast, indem Du nicht nur den Ablaufschlauch ursprünglich korrekt montiert hast, sondern sowohl den Mieter über das Risiko informiert als auch die fehlerhafte Installation erst wieder aufgrund ausdrücklicher Anweisung hergestellt hast.

Im schlimmsten Fall kann man Dir vorwerfen, dass Du trotz besseren Wissens den korrekten Anschluss nicht wieder hättest entfernen dürfen. Wenn Du aber den Mieter ausdrücklich auf die drohende Gefahr eines Auslaufens der Waschmaschine hingewiesen hast, ist vermutlich der Mieter zum überwiegenden Anteil - wenn nicht sogar komplett - in der Haftung.

Somit ist der Mieter wohl alleine in der Schadenersatzpflicht und wird sich u.U. mit Regressforderungen der Gebäudeversicherung auseinander setzen müssen, da diese vor-leistungspflichtig ist.

Für die beschädigten Hausratgegenstände steht ja leider keine Sachversicherung zur Verfügung, so dass hier wiederum nur die Haftpflicht des Mieters in Frage kommt, für die er in Ermangelung einer entsprechenden Versicherung selbst aufkommen müsste...

Viele Grüße

Loroth