Strafe Mittelfinger gegen Zivilpolizisten?

4 Antworten

Wie kommt man denn darauf, konsequent mit 140 km/h auf der linken Spur zu fahren?

Und wenn man dies schon macht, dann ist es doch mehr als normal, dass man rechts rüber fährt, wenn hinter einem jemand blinkt.

Wenn man dann aber immer noch ohne triftigen Grund weiter liinks fährt und dann sogar noch bremst, dann gehört man nicht hinter's Steuer, sondern in "Besprechung".

Ich halte diese Story für ausgedacht.

Der Mittelfinger ist strafbar als Beleidigung gemäß 185 StGB, egal ob Polizist oder nicht. Der Unterschied ist wohl nur, dass der Polizist das ganze zur Anzeige bringt. Die Strafe dafür beträgt üblicherweise 10 bis 30 Tagessätze (wobei 30 Tagessätze ein Netto-Monatseinkommen sind) allerdings steht es dem Gericht natürlich auch frei, eine andere Strafe zu verhängen oder das Verfahren einzustellen. Es gibt keine festen Regeln, wie viel eine Beleidigung "kostet". Es handelt sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Ein Verteidiger könnte hilfreich sein.

Kickflip99  14.02.2016, 19:26

Also falls es tatsächlich zur Anzeige kommt - das "er überlegt es sich" verstehe ich so dass er das ganze vielleicht auch einfach unter den Tisch fallen lässt

1000 € für so eine Geste? Kann ich mir nicht vorstellen... Freiheitsstrafe schon garnicht ^^
Vielleicht n paar Sozialstunden, halte es aber für warscheinlicher, dass garnichts passiert außer ner Verwarnung...
Bis du weiteres weißt einfach cool bleiben, jetzt kannst du eh nichts mehr dran ändern.
LG

Hallo jungeFuerth1987,

also erstmal zur Verwendung der Lichthupe.

Die Straßenverkehrsordnung erlaubt ausdrücklich die Benutzung der Lichthupe um dem Vordermann anzuzeigen, dass man überholen möchte. Das Ganze ist im folgendem Gesetz geregelt, dessen Inhalt ich Dir hier Auszugweise anführe:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.html

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§ 5 StVO - Überholen

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall‐ oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden

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Du hast auf das Signal mit der Lichthupe völlig überzogen reagiert.

Nicht nur, dass Du den Polizisten den Mittelfinger gezeigt hast, sondern Du hast geschrieben:

 ich fühlte mich bedrängt, ich trat auf die Bremse, weil ich mir das nicht gefallen lassen wollte ...

Damit hast Du ihn genötigt, seinerseits zu Bremsen, was zudem bei 140 km/h alles andere als Ungefährlich ist.

Sollte der Polizist gegen Dich ein Strafverfahren einleiten, wird er Dir vermutlich zwei Straftatbestände vorwerfen:

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§ 185 StGB - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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 § 240 StGB - Nötigung 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 

(3) Der Versuch ist strafbar. 
 

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Neben der in den §§ 185 und 240 StGB angeführten Freiheits.- oder Geldstrafen droht Dir zudem wie vom Polizisten angekündigt der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate bis zu 5 Jahren nach folgenden Rechtsgrundlagen:

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§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis 

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. 

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, 

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. 
 

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Auszug aus https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html

§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. 
 

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Wenn Dich der Polizist nicht anzeigt / einen Strafantrag stellt hast Du Glück.

Wenn der Polizist aber gegen Dich ein Strafverfahren einleitet, drohen in der Tat die vom Polizisten genannten Folgen und auch der Betrag im vierstelligen Bereich ist nicht übertrieben.

Letztendlich entscheidet über die Folgen die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl, den nur ein Richter absegnen muss oder ein Richter in einer Hauptverhandlung.

Sollte ein Strafverfahren eingeleitet werden, würde ich an Deiner Stelle einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Deiner Interessen beauftragen, denn die rechtlichen Folgen im Falle einer Verurteilung sind nicht unerheblich.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt werden übrigens nicht von der Rechtschutzversicherung übernommen, da diese bei vorsätzlich begangenen Straftaten wie Beleidigung und Nötigung nicht eintritt.

Ist jetzt sicher nicht das was Du hören wolltest, aber so sieht das Gesetz aus.

Schöne Grüße
TheGrow