Strafe bei verwendung von Blaulicht und Martinshorn im öffentlichen Strassenverkehr?

10 Antworten

Da kann, je nach konkretem Sachverhalt, einiges zusammen kommen. Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht und/oder Einsatzhorn ist ein Bußgeldtatbestand. Damit hat es sich aber nicht erledigt. Die Anlage wird durch die Polizei in aller Regel eingezogen werden, man sieht sie also nicht wieder. "Fahren ohne Betriebserlaubnis" ist durch die Installation der Sondersignalanlage auch anzudenken. Mit dem Sondersignal ausgestattet wird man vermutlich auch schneller fahren, recht süberholen oder andere Späße. Diese Aktionen kosten ebenfalls Bußgelder, Gebühren und bringen Punkte in Flensburg ein.

Knackiger wirds aber bei den folgenden Dingen: In Betracht kommen ggf. die Tatbestände "Gefährdung des Straßenverkehrs", "Nötigung", "Amtsanmaßung", etc. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann durch die Führerscheinstelle ebenfalls angezweifelt werden, was dazu führt, dass der Führerschein verschwindet. Im Extremfall kann auch das ganze Fahrzeug als Tatmittel eingezogen werden.

Solche Aktionen sind in höchstem Maß gefährlich (und damit meine ich garnicht die strafrechtlichen Konsequenzen)! Einsatzfahrzeuge haben ein vielfach höheres Unfallrisiko und werden aus guten Grund nur von geübten Fahrern gesteuert. Darüber hinaus sinkt durch derart sinnfreie Aktionen die Akzeptanz von Sondersingalfahrten in der Bevölkerung, was allen schadet.

Fazit: Man spart sich sehr viel Geld, Nerven und ggf. auch Gesundheitsschäden, wenn man das lässt.

Die Verwendung ist zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Wenn außerdem noch Verkehrsregeln missachtet werden oder gar eine Gefährdung des Straßenverkehrs hinzu kommt, sieht die Sache schon anders aus, dann könnten div. Straftatbestände (u.a. §315c) verwirklicht sein.

Die zust. Fahrerlaubnisbehörde kann aber bei einer missbräuchlichen Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn durch die Bußgeldbehörde bzw. Polizei benachrichtigt werden. Im Wiederholungsfall besteht die Gefahr, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet, weil der Verdacht besteht, dass die Person ungeeignet ist, im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen und sich an die geltenden Vorschriften zu halten.

Da Blaulicht alleine "nur" erlaubt, Verstöße gegen die StVO zu begehen, ist die missbräuchliche Verwendung nur eine Ordnungswidrigkeit. Dazu kommen allerdings noch die eventuell begangenen Verstöße! Also z.B. Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, Nichtbeachten von Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen etc. Das kann sich schnell mal auf mehrere hundert Euro, Punkte und evtl. Führerscheinentzug summieren.

Etwas ganz anderes ist es, wenn man dazu noch ein Einsatzhorn verwendet. Dieses weist andere Verkehrsteilnehmer an, freie Bahn zu schaffen. Daher ist die missbräuchliche Verwendung eine Amtsanmaßung, ggf. Ruhestörung und vor allem eine Nötigung anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber. Zudem verliert das KFZ damit die Zulassung und Versicherung, weil die Sondersignalanlage nicht eingetragen ist. Also kommen da noch eine Sachen hinzu, die Straftatbestand sind!

Blaulicht alleine dient nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden (vgl. §38 StVO).

Mit den Sonderrechten (=Rechtmäßigkeit von StVO-Verstößen) hat das Blaulicht nichts zu tun!!

Diese richten sich nur nach §35 StVO und können vollkommen unabhängig von Blaulicht und/oder Einsatzhorn in Anspruch genommen werden (natürlich nur von den berechtigten Personen/Institutionen)

Wenn Sonderrechte von mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen wahrgenommen werden, soll dieses auch durch die Verwendung des blauen Blinklichtes angezeigt werden, sofern diesem kein triftiger Grund entgegensteht. Von daher glaube ich nicht, dass du mir hier einen Fehler nachweisen kannst.

@Reverend

Das ist ja schonmal etwas ganz anderes, als das was Du zuvor geschrieben hast! Zuerst hast Du ja behauptet: "Das Blaulicht alleine erlaubt." Und das ist einfach nur falsch, weil das Blaulicht alleine eben gar nichts erlaubt, sondern nur warnt, anzeigt usw.

Es ist sinnvoll, dass die Sonderrechte i.V.m. mit den Wegerechten (Blaulicht und Einsatzhorn) verwendet werden, damit die anderen Verkehrsteilnehmer gewarnt sind, trotzdem sind es zwei verschiedene Dinge und es gibt viele Situationen, in denen die Sonderrechte ohne Blaulicht/Einsatzhorn verwendet werden (müssen), auch weil es andere rechtliche Voraussetzungen gibt.

mein bruder hatte letzdens fahrschule und da meinte er das blaulicht verboten ist (martinshorn dann sicher auch) und man strafe zahlen muss, diese ist soweit ich weiß nicht besonders hoch. wäre trotzdem besser wenn man es sein lässt, folgen kann man sich sicher denken und warum es nur polizei etc. haben sollten auch.

Bei der Verwendung des Wegerechtes gibt es zwei unterschiede. Bei allen Orginisationen, außer der Polizei, ist die Wahrnehmung des Sonderrechtes / Wegerechtes nur in Verbindung mit einem Fahrzeug erlaubt, welches mit Sondersignalanlagen ausgestattet ist. Einzig und allein bei der Polizei ist es ein "personengebundenes" Recht. Das bedeutet, der Polizeibeamte darf zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen auch wenn das Fahrzeug NICHT mit Blaulicht nd Martinshorn ausgerüstet ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Polizeibeamte ein zugelassenes Magnetblaulicht benutzen darf, der Privatmann nicht. Wenn der Privatmann Feuerwehrmann wäre, dann müsste er sich das Magnetblaulich genehmigen lassen. Amtsanmaßung fällt übrigends weg, da auch nicht Amtspersonen u.U. Blaulicht nutzen dürfen ( z.B. Energiebetriebe, Katastrophenschutz usw. ). Erlöschen der BE ist bei Verwendung eines zugelassenen Magnetblaulichtes auch nicht gegeben, da diese ja wie schon der Begriff sagt, eine Zugelassene Lichttechnische Einrichtung ist, die NICHT eintragungspflichtig ist. Anders sieht das bei den billigen Magnetlichtern für Showzwecke aus. Da diese nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, könnte es im Schadensfall zu Regressansprüchen der Versicherung kommen. Die Tonfolgeanlage ist auf jedenfall Eintragungspflichtig !