Darf man ein Blaulicht ohne Funktion am Fahrzeug befestigen?

6 Antworten

Also, §38 StVO gibt da nicht viel her. Eher schon § 52 StVZO.

Dazu natürlich die Vorschrift, dass alles, was an Zusatzteilen im Fahrzeug ist, eingetragen sein muss /ABE) und funktionieren.

Damit wäre das "problemlos" erledigt.


Nein. 

1. ist das ein Anbauteil, das vom TÜV abgenommen werden müsste

2. Darf man an/in einem Zivilfahrzeug keine betriebsbereite Signalbeleuchtung (anderer Fachbegriff, fällt mir gerade nicht ein) bereit halten. Selbst bei Feuerwehrautos, die von Privatleuten gekauft werden, müssen die Leuchten z.B. durch Abdeckhauben außer Betrieb gesetzt werden.

Das Blaulicht soll keine Funktion haben

1. ist es kein Anbauteil, da es ähnlich einem Fahrschulschild per Magnet befestigt wird.

2. möchte ich die Leuchte ausbauen , sodass es nicht mehr leuchten KANN und lediglich die Hülle des lichtes da steht

@Torgator

Wenn Du es am Fahrzeug befestigen willst, muss es mindestens mal eine ABE haben. 

Egal was Du damit anstellst, wenn es aussieht wie ein Blaulicht, darfst Du es nicht am Zivilfahrzeug haben.

Das ist erlaubt solange es ein Blaulicht mit TÜV Zertifikat (ABE) ist. Das Blaulicht darf allerdings nur auf Privatgrund eingeschaltet werden

Was an Lampen und Leuchten am Fahrzeug "mitgeführt" wird, muss normalerweise auch funktionieren.

Dagegen würde ein funktionsloses Blaulicht verstoßen, ein funktionierendes Blaulicht darfst Du als Privatperson sowieso nicht mitführen - so oder so also verboten.

(Ausnahme: Historische ehemalige Einsatz-Fahrzeuge. Die dürfen die "Pickel" behalten, müssen sie aber unbrauchbar machen - üblicherweise aber außer Abklemmen zusätzlich durch Schwärzen oder Abdecken der Glaskuppeln, so dass sie auch nicht mehr nach Blaulicht aussehen.)

Wenn Du Pech hast kann man das als Amtsanmaßung auslegen. Im allgemeinen wird Blaulicht an Fahrzeugen von anderen Verkehrsteilnehmern mit solchen verbunden, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfen. Man könnte deinen Wagen z.B. fälschlicher Weise für ein Zivilfahrzeug der Polizei in Ausübung der hoheitlichen Rechte halten.