Strafbefehl wegen Bedrohung und Beleidigung gegen ü fahrer. Kann mir bitte jemand behilflich sein?
Hallo Leute, die Staatsanwaltschaft FFM klagt mich wegen Bedrohung und Beleidigung an. Um das ganze nicht länger machen zu müssen, habe ich Bilder von der Anklage für euch.(unten)
Zu meiner Tateinheit: Ich Uberfahrer, habe einen Auftrag bekommen 2 Gäste abzuholen. Als ich da war und die Gäste gerade einsteigen wollten, sprang eine agressive Person direkt vor's Auto und hat mich damit laut bedroht "Das ist mein Gebiet, meine Kunden komm nicht hierher" usw, dabei hat er provokant Bilder "angeblich Lichtbilder" von mir und vom Auto gemacht. Als ich dann losgefahren bin und etwas weiter wenden musste bin ich an ihm nochmal vorbeigefahren, diesmal wollte ich ganz normal fragen was sein Problem sei.
8 Antworten
Wenn du damit nicht einverstanden bist, hast du natürlich die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, so wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung geschildert ist. Den Teil mit dem türkischen Amtsanwalt solltest du dabei besser weg lassen.
Wenn du rechtzeitig Einspruch einlegst, wird es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Hier wird der Sachverhalt noch einmal aufgearbeitet. Würde natürlich nicht schaden, wenn du hierfür die Zeugen der Fahrt benennen kannst.
Was dann passiert, steht allerdings in den Sternen. Theoretisch kommt eine Geldstrafe in Betracht. Am wahrscheinlichsten ist allerdings eine Einstellung des Verfahrens. Da es sich hier um sogenannte Privatklagedelikte handelt, ist es ohnehin schon komisch, dass überhaupt ein Strafbefehl erlassen wurde.
Soll ich dort auch alles erzählen was er für schlimme Dinge getan hat? Man darf einen nicht verfolgen und mit dem Handy aus dem Fenster fremde Menschen filmen!
Er gibt an das ich ihn verfolgt habe und nicht er mich! Kannst du alles auf dem Bild lesen?
Aber ohne das ich vernommen wurde !
Man wird Dich sicher vorgeladen haben, aber Du wirst nicht hingegangen sein. Eine Vorladung muss vorher erfolgen
Ich bin hingegangen aber man meinte mir, das die Dame krank sei und man mir einen neuen Termin schicken werde. Aber bis heute kam nichts an !!
Die Begründung des öffentlichen Interesses würde mich echt interessieren...
Mich auch, aber der Hilfsstaatsanwalt wird sich schon eine ausgedacht haben.
Hat es davor eine Anhörung deiner Person gegeben, in Form eines Beschuldigten Fragebogens oder eines polizeilichen Verhörs?
Irgendwie sieht der Strafbefehl komisch aus. Da sind auch keine Paragraphen angegeben.
Ja, aber als ich zum Termin ging zur Polizei hat man mir gesagt, das die Dame die mich angeblich verhören sollte, krank sei und die es vergessen haben mir Bescheid zugeben.
Also wurdest du zu diesem Vorfall niemals befragt?
Das wäre natürlich wirklich interessant
Genau wurde ich nicht! Die wollten mir angeblich einen neuen Termin schicken aber das taten sie bis heute nicht!
Nimm das Ding, geh damit zum Amtsgericht und dort zu einem Rechtspfleger. Zeige dem das und gib deinen Einspruch dazu zu Protokoll der Geschäftsstelle. Sag auch das du dazu nie vernommen worden bist.
Falls es überhaupt echt ist. Ich habe da meine Zweifel. Einen Strafbefehl erlassen ohne Aussage des Beschuldigten und ohne Angabe der Paragraphen, wäre schon sehr ungewöhnlich.
Soll ich dort auch alles erzählen was er für schlimme Dinge getan hat ?
Du legst nur Einspruch ein, mit dem Hinweis, dass du noch nie dazu befragt wurdest und lässt den zu Protokoll nehmen. Deine Version kannst du erzählen, wenn du mal von der Polizei oder einem Richter dazu vernommen wirst. Das interessiert den Rechtspfleger nicht. Wichtig ist, dass du die Einspruchsfrist warst, bevor das Ding rechtsgültig wird.
Aber ich wurde nie von jemandem vernommen !!!
Deswegen sollst du ja auch Einspruch einlegen. Du musst vernommen werden, bevor ein Strafbefehl erlassen wird. Nach dem Einspruch wird man dich sicherlich dazu vernehmen.
Aber steht dann was in meinem Führungszeugnis?
Das kommt darauf an, was denn am Schluss dabei raus kommt. Dazu müsstest du zu Gefängnis oder zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen verurteilt werden. Was wohl, in dem Fall, eher unwahrscheinlich ist.
Wenn beide Straftaten zusammen eine Geldstrafe zu 90 Tagessätzen zusammen ergeben, wird das auch ins Führungszeugnis eingetragen.
Das wird in einem Urteil zusammen gefasst.
Damit meinte ich eher, wenn er jetzt zum 50 Tagessätzen verurteilt wird und später nochmal zu 41 Tagessätzen, wegen was anderem, dann wird beides im Führungszeugnis auftauchen.
Das mit den über 90 Tagessätzen gilt, glaube ich, nur bei einer Erstverurteilung, beim einfachen Führungszeugnis. Bei einer zweiten Verurteilung gibt es dann wohl auf jeden Fall einen Eintrag.
Aber nagel mich nicht fest, ich bin mir nicht sicher.
Die 90 Tagessätze gelten für alle Verurteilungen, also die Verurteilungen werden bei unter 90 Tagessätzen nicht aufgenommen, wenn dann die 90 Tagessätze erreicht sind, landen alle Verurteilungen, bei denen die Frist (wie lange sie drinnen stehen) nicht verstrichen ist, im Führungszeugnis.
Wenn du es weißt, warum fragst du mich dann?
Ich habe nichts gefragt, das war legendlich nur eine Anmerkung, weil es sich so gelesen hat, dass die 90 Tagessätze nur für eine Verurteilung wären.
Ach so, das hab ich dann falsch verstanden.Sorry! Habe aber dies noch gefunden.
Wer also zunächst wegen erstmaligen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 30 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt wurde, braucht sich über ein Erscheinen dieser Strafe im Führungszeugnis keine Sorgen zu machen. Wird er jedoch Monate später wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bei ganz geringem Schaden zu 40 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt, so erscheinen entsprechend § 32 Abs. 5 BZRG beide Strafen im Führungszeugnis, unabhängig davon, dass beide Strafen – selbst miteinander addiert – unter der Grenze des § 32 Abs. 2 Nr.5 a) BZRG angesiedelt sind. Der Betroffene gilt dann in beiden Konstellationen auch als vorbestraft. Dieser Zustand dauert entsprechend § 34 BZRG drei Jahre an. Erst nach Ablauf dieser Zeit werden die Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Also müssen es nicht mal über 90 Tagessätze sein und bei der zweiten Verurteilung wird es eingetragen, auch wenn es darunter ist.
Stimmt steht such im Gesetzestext so, also nehme ich meine Aussage zurück mit den insgesamt 90 Tagessätzen zurück.
Na prima, dann sind wir uns ja einig. ;)
das Format ist nicht einheitlich geregelt in Deutschland. In Hessen sehen die anscheinend so aus
Aber zum Straftatbestand sollte zumindest das entsprechende Gesetz mit dem entsprechenden Paragraphen angegeben sein. Oder etwa nicht?
Das sollte man jedenfalls erwarten dürfen...
Ein juristisch erlassener Bescheid einer Behörde, ohne Angabe der Rechtsgrundlage, habe ich jedenfalls noch nie gesehen.
Ich kenne es auch eher so, dass sogar manchmal NUR die Rechtsgrundlage da steht und keine Umschreibungen wie "Beleidigung".
Eben. Und ohne Angabe der Rechtsgrundlage, wäre das Ding vermutlich juristisch gar nicht gültig.
Das dürfte alles auf Seite 2 stehen. Hier steht ja auch nichts zur Strafe zum Beispiel.
Ja auf der 2ten Seite stehen 2 Paragraphen
Du kannst Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, am besten sofort wegen der Frist und du erklärst darin genau den Hergang. Du läßt aber die türkische Herkunft weg und du wurdest auch nicht wütend am Ende, sondern du hattest Panik, Angst vor diesem irren Typen, dass er dich und deine Gäste verletzen könnte oder deinen Wagen beschädigen oder einen Unfall verursachen. Daher bist du über das Ziel hinaus geschossen, was dir heute leid tut, denn es ist nicht deine Art, solche Ausdrücke zu verwenden. Sinnvoll wäre es auch die Fahrgäste als Zeugen zu benennen.
Und ich rate dir auch, Gegenanzeige zu erstatten wegen Nötigung im Strassenverkehr, Beleidigung (deiner Mutter), Bedrohung, Erstellen von illegalen Videoaufnahmen und ggf. Sachbeschädigung (Auto?). Das kostet nur einen Besuch bei der Polizei und eine Briefmarke. Und informiere die Staatsanwaltschaft über deine Anzeige.
Es kann dann zu einer Verhandlung wegen deiner Beleidigung kommen, was ich aber für eher unwahrscheinlich halte. Meist wird die Sache dann eingestellt, weil Aussage gegen Aussage steht und das öffentliche Interesse fehlt.
Dann müsste er eine Privatklage anstreben, das kostet ihn viel Geld.
Soll ich die Anzeige gleich dort beim Amtsgericht erstatten?
Das aufnehmen mit dem Handy beim fahren verstößt gegen, das Bundesdatenschutzgesetz und noch viel mehr. Er wollte mich nur provozieren, damit ich aus dem Auto aussteige und mehr Fehler mache.
Wenn Du Deine Fahrgäste als Zeugen benennen kannst, solltest Du Dich sofort (Fristen sind zu beachten) an einen Rechtsanwalt wenden, der erledigt das dann schon. Kannst Du das nicht, stehen Deine Chancen nicht gerade günstig, wenn Du dem Strafbefehl widersprichst.
Die Fahrgäste konnten nichtmal deutsch. Das waren Touristen sie haben sich in einer anderen Sprache unterhalten.
Für einen Einspruch braucht man keinen Anwalt. Muster gibts im Netz. Der kann ohnehin formlos erfolgen.
Das man dazu keinen Anwalt benötigt ist mir bekannt, darum geht es aber auch nicht.
Der Fragesteller weiss noch nichtmal so richtig was er da überhaupt bekommen hat. Da stellt sich klar die Frage wie er sich dann in der Verhandlung rechtfertigen soll, denn sein Chancen stehen, ohne die beiden Zeugen, mehr als schlecht. Hat er seine Zeugen, stehen sein Chancen mit einem Anwalt schon wieder recht gut und es entstehen ihm keine Kosten für den Anwalt.
Aber das Problem ist, die waren nicht aus Deutschland und konnten kein Wort deutsch.
Dann hast Du sehr schlechte Karten, aber wenn Du meinst kannst Du es ja versuchen.
An deiner Stelle würde ich dich, wenn deine Sachverhaltsdarstellung so der ganzen Wahrheit entspricht Einspruch einlegen, wenn möglich aber vorher versuchen Akteneinsicht zu erhalten um die Chancen besser abschätzen zu können.
In der Gerichtsverhandlung solltest du aber ruhig bleiben und im besten Fall die Zeugen, die im Auto dabei waren als Zeugen benennen, auch wenn sie kein gutes Deutsch können, soweit sie deine Ausführungen bestätigen können. Über Uber müsste man doch sicherlich an die Fahrgäste kommen.
Vorwurf a wird nach meiner Einschätzung fallen gelassen werden, da es der Bedrohung, sollte sie denn so gefallen sein offensichtlich an Ernsthaftigkeit fehlt.
Bei Vorwurf b wird dann Aussage gegen Aussage stehen. Inwiefern es weitere Beweise gibt könntest du der Akte entnehmen.
Du solltest Dir es aber genau überlegen, ob du Einspruch einlegst. Solltest du nicht überzeugt sein zu gewinnen und du verlierst den Prozess kann das negative Auswirkungen haben. Zum einem entstehen höhere Verfahrenskosten und zum anderen haben Strafbefehle in der Regel niedriger Strafen als bei einem Schuldspruch in der Hauptverhandlung.
Da es schon einen Strafbefehl gibt, ist eine Einstellung eher unwahrscheinlich, ob Privaklagedelikt oder nicht.