stimmt es dass unwissenheit nicht vor dem strafrecht schützt?

6 Antworten

Dies liegt alleine im Ermessen des jeweiligen Richters.

Geht es darum, dass jemand verurteilt werden soll, dann wird der Richter ihm diese Weisheit vorhalten und ihn anschließend verurteilen.

Geht es aber darum, dass jemand eine Straftat begangen hat, aber der Richter ihn trotzdem freisprechen möchte, dann gilt genau das Gegenteil. Der Richter wird ihm zugute halten, dass er nichts davon wusste, dass sein Verhalten strafbar war und ihn vor Strafe schonen.

Dazu ein Beispiel: Ein Richter wird angeklagt wegen Beweisfälschung und Rechtsbeugung nach § 339 StGB.

Nun gibt es ein Trick. Der Richter muss zu seiner Verteidigung nur behaupten, dass er diesen § nicht kannte und er wohl aus diesem Grund gegen das Gesetz verstoßen habe. Daraufhin wird ihm sein Kollege freisprechen.

Die Tatsache, dass dieser Juristentrick nur von Richtern straffrei angewandt werden darf, stößt bei vielen Nichtjuristen in Deutschland auf Unverständnis und Ablehnung. 

Diese wollen es nicht mehr hinnehmen, dass Richter für sich Sonderrechte eingerichtet haben, wonach sie bei Rechtsbeugung im Amt stets straffrei ausgehen.

Einige Justizopfer dieser richterlichen Rechtsbeugungen haben deshalb Petitionen gestartet, damit auch in Deutschland zukünftig Richter für Rechtsbeugungen bestraft werden können und der Grundsatz, dass vor dem Gesetz alle gleich sind, zukünftig auch für Richter gilt.

vgl. 

http://www.institut-fuer-menschenrechte.eu/bestechlichkeit

oder

https://www.twentysix.de/shop/justizversagen-und-heuchelei-an-deutschen-gerichten-thomas-hobmaier-9783740747039

oder

https://www.change.org/p/strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren

oder

https://www.amazon.de/Anklage-unerw%C3%BCnscht-Korruption-Willk%C3%BCr-deutschen/dp/3453645189?pf

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Das kann man so pauschal nicht sagen. In den meisten Fällen gilt das für eine strafmündige, zurechnungsfähige Person aber schon.

Nein, das stimmt so pauschal gesagt nicht.

§ 17 StGB:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

https://dejure.org/gesetze/StGB/17.html

nanfxD  30.04.2020, 18:47

Der aber so gut wie Immer vermeidbar ist

furbo  30.04.2020, 19:45
@nanfxD

Notwehr gegen rechtmäßiges Handeln?

nanfxD  30.04.2020, 20:04
@furbo

hä ? Worauf willst du hinaus ?

furbo  30.04.2020, 20:13
@nanfxD

Der Tatbestandsirrtum ist selten, keine Frage. Mir fiel auf deinen Kommentar sofort die Notwehr gegen eine irrtümliche 127er Festnahme ein.

nanfxD  30.04.2020, 20:15
@furbo

Wäre dann wohl eher nen Erlaubnistatbestandsirrtum, der wird nach einer Ansicht aber auch über 17 gelöst ^^ h.M sagt aber 16 analog