stimmt es dass unwissenheit nicht vor dem strafrecht schützt?
oder gibt es ausnahmen oder milderne umstände wenn man bei einer straftaat nicht wusste dass es ne straftat ist,?
6 Antworten
Dies liegt alleine im Ermessen des jeweiligen Richters.
Geht es darum, dass jemand verurteilt werden soll, dann wird der Richter ihm diese Weisheit vorhalten und ihn anschließend verurteilen.
Geht es aber darum, dass jemand eine Straftat begangen hat, aber der Richter ihn trotzdem freisprechen möchte, dann gilt genau das Gegenteil. Der Richter wird ihm zugute halten, dass er nichts davon wusste, dass sein Verhalten strafbar war und ihn vor Strafe schonen.
Dazu ein Beispiel: Ein Richter wird angeklagt wegen Beweisfälschung und Rechtsbeugung nach § 339 StGB.
Nun gibt es ein Trick. Der Richter muss zu seiner Verteidigung nur behaupten, dass er diesen § nicht kannte und er wohl aus diesem Grund gegen das Gesetz verstoßen habe. Daraufhin wird ihm sein Kollege freisprechen.
Die Tatsache, dass dieser Juristentrick nur von Richtern straffrei angewandt werden darf, stößt bei vielen Nichtjuristen in Deutschland auf Unverständnis und Ablehnung.
Diese wollen es nicht mehr hinnehmen, dass Richter für sich Sonderrechte eingerichtet haben, wonach sie bei Rechtsbeugung im Amt stets straffrei ausgehen.
Einige Justizopfer dieser richterlichen Rechtsbeugungen haben deshalb Petitionen gestartet, damit auch in Deutschland zukünftig Richter für Rechtsbeugungen bestraft werden können und der Grundsatz, dass vor dem Gesetz alle gleich sind, zukünftig auch für Richter gilt.
vgl.
http://www.institut-fuer-menschenrechte.eu/bestechlichkeit
oder
oder
oder
https://www.amazon.de/Anklage-unerw%C3%BCnscht-Korruption-Willk%C3%BCr-deutschen/dp/3453645189?pf
Das kann man so pauschal nicht sagen. In den meisten Fällen gilt das für eine strafmündige, zurechnungsfähige Person aber schon.
Nein, das stimmt so pauschal gesagt nicht.
§ 17 StGB:
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Notwehr gegen rechtmäßiges Handeln?
hä ? Worauf willst du hinaus ?
Der Tatbestandsirrtum ist selten, keine Frage. Mir fiel auf deinen Kommentar sofort die Notwehr gegen eine irrtümliche 127er Festnahme ein.
Wäre dann wohl eher nen Erlaubnistatbestandsirrtum, der wird nach einer Ansicht aber auch über 17 gelöst ^^ h.M sagt aber 16 analog
Der aber so gut wie Immer vermeidbar ist