Steuerliches Betriebsvermögen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Puh.

Stimmt das?

Ja. Wenn es sich um Flächen des BV handelt, muss bei einer Veräußerung diese wie jedes Anlagegut zum aktuellen Wert entnommen werden. Das nennt man dann "Aufdeckung stiller Reserven".

Wie lege ich fest, welche Flächen (ich nehme mal an, das geht nach Flurstücken) im Betriebsvermögen und welche im Privatvermögen des Landwirte sind?

Überwiegend gar nicht. Die Zuordnung erfolgt auf der Ebene des Kapitalaufwands, respektive der Bewirtschaftung, und ergibt sich demzufolge im Regelfall zwingend. Ansonsten durch entsprechende Willenserklärung. Das nennt man übrigens "Willkürung".

Wie "schlichte" ich diese Flurstücke in das Privatvermögen um? Muss man da auf etwas aufpassen?

Wenn sie BV sind, geht das nur auf dem Weg der Entnahme wie gehabt, oder der Betriebsausgaben.

Wie sieht der Landwirt, dass sich das Flurstück im Betriebsvermögen befindet? Sieht man das in der Bilanz (z.B. im Anlagespiegel)?

Bei entsprechender Sorgfalt, vermutlich ja. Aber häufig führt das zum Streit mit dem FA und endet dann vor Gericht.

Siehe dazu auch

https://www.ecovis.com/agrar/2020/07/23/welche-landwirtschaftlichen-flaechen-gehoeren-zum-betriebsvermoegen/

Was soll ein Landwirt denn mit einem Flurstück (z. B. ein Kartoffelacker) im Privatbesitz? Und selbstverständlich kann er auch Teile des Betriebsvermögens verkaufen, NACHDEM er den realen Wert aktiviert hat.

alx154 
Fragesteller
 24.02.2022, 16:41

Wer spricht von nem Kartoffelacker?

Es geht hier vielmehr um ein Feld was jetzt zum Bauerwartungsland wird und später Neubaugebiet wird

DerHans  24.02.2022, 17:35
@alx154

Wiese oder Acker ist doch egal. Bauerwartungsland ist ja noch nicht als Bauland deklariert.

Du willst als Notarangestellter doch hoffentlich nicht den Landwirt rechtlich oder steuerlich beraten?

Nach meiner Erfahrung- sind die Landwirte hier durchaus selbst bestens informiert. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen - werden vermutlich alle im Betriebsvermögen sein - vor allem wenn sie vielleicht auch für EU Zulagen gemeldet werden.

Bauerwartungsland - bedeutet zunächst die Änderung des FNP. Welcher Zeitraum zwischen Bauerwartungsland und Bauland liegt - bleibt abzuwarten.

Allein diese Änderung bedeutet noch nicht, dass ich die Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung heraus nehmen muss. Der zu erstellende Bebauungsplan- könnte diese Fläche ja zB. auch als Sukzessionsfläche ausweisen.

Sofern die Gemeinde im Zuge eines Verfahrens auf den Landwirt zukommt- sollte der Landwirt zum Anwalt und zum Steuerberater.

alx154 
Fragesteller
 24.02.2022, 17:56
Du willst als Notarangestellter doch hoffentlich nicht den Landwirt rechtlich oder steuerlich beraten?

Nein das nicht... Nur Eigeninteresse