Steuererklärung mit ex Partner?

3 Antworten

Ihr müsste nie eine Zusammenveranlagung machen, ihr könnt aber eine Zusammenveranlagung machen, wenn die Voraussetzungen:
verheiratet und min. 1 Tag im Jahr zusammen gewohnt habt

Wenn du das nicht willst oder kannst, machst du eine Einzelveranlagung (früher getrennte Veranlagung). Durch deine Steuerklasse 5 kann es bei einer Einzelveranlagung durchaus sein, dass du einen Großteil deiner Lohnsteuer usw. wieder zurück bekommst (mit der Zusammenveranlagung nichts oder wenig)

Hefti15  02.12.2015, 13:19

Falsch. Es gibt sehr wohl Fälle (gerade bei Scheidungen) bei dem kann ein Partner die Zusammenveranlagung verlangen. Das bedeutet, der andere muss dieser Zustimmen oder er macht sich Schadensersatzpflichtig. Nutze mal google.

Y0DA1  02.12.2015, 14:04
@Hefti15

Nein, meine Antwort ist richtig. Das Gerichtsurteil, auf das du abzielst hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Wie groß ist nun die Wahrscheinlichkeit, dass ihr EX-Mann für eine Zusammenveranlagung klagt und wieviele Klagen gibt es im Verhältnis zu den Einzel/-Getrennt-Veranlagungen?

Außerdem ging es hier um das:

Muss ich die Steuererklärung zusammen mit mein Ex Mann machen?

meine Antwort darauf war das:

Wenn du das nicht willst oder kannst, machst du eine Einzelveranlagung (früher getrennte Veranlagung).

Sollte sie dennoch im extrem unwahrscheinlichsten Fall dazu verurteilt werden einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, muss sie es erst dann ab diesem Zeitpunkt und keine Sekunde früher und zum jetzigen Zeitpunkt muss sie das nicht.

Hefti15  05.12.2015, 09:36
@Y0DA1

Deine Antwort ist falsch und wird auch nicht besser. Siehe meinen Kommentar.

Hefti15  05.12.2015, 09:50
@Y0DA1

Nur zur Klarstellung: Ich beziehe mich nicht auf ein "Gerichtsurteil, das nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhält".

Ich beziehe mich auf Jahrzehntelanges Recht, dass auch überall so angewandt wird.

Wie groß ist die "Wahrscheinlichkeit auf eine Klage"? Ganz einfach: Null. Weil z.B. der Ex-Mann nie klagen muss. Die Rechtslage ist doch eindeutig. Da wird die Ex-Frau z.B. nie gegen vorgehen.

Wie gesagt, deine Aussage mit dem "unwahrscheinlichen Fall dazu verurteilt" ist absurd. Die Rechtslage ist eindeutig. Man muss in entsprechenden Fällen zustimmen. Schon wenn es der andere verlangt! Ergo, deine Schlussfolgerung " sie es erst dann ab diesem Zeitpunkt und keine Sekunde früher" ist absurd. Stimmt man vorher nicht zu und es kommt zu einen Verfahren, wird ja festgestellt, man hätte "damals" zustimmen müssen und man kann zusätzlich noch alle Kosten (Gericht, Anwälte) tragen. Denk mal nach!

Doch, wenn die Voraussetzungen vorliegen (s.o. Kommentar) muss man das!

Y0DA1  05.12.2015, 15:06
@Hefti15

Du bist dem Holzweg, sie muss eben nicht zustimmen, wenn sie nicht will. Wenn der Ehemann es möchte, muss er sie dazu verklagen und nicht anders.

Wo steht denn bitte, dass sie zustimmen "muss"? Bitte die gesetzliche Grundlage angeben!

Hier mal ein paar Zitate für Y0Da1:

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich nach BGH die Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (natürlich nur, wenn sie steuerrechtlich möglich ist), um die finanziellen Lasten des anderen Partners möglichst gering zu halten. Insbesondere also dann, wenn dem, von dem die Zustimmung verlangt wird, keine finanziellen Nachteile entstehen können. Etwa, wenn Ehefrau keine oder nur geringe Einkünfte hatte, die nicht zu einer Steuerzahlungspflicht führen können. Dann ist Weigerung zur Zusammenveranlagung rechtswidrig. Hier wird u.U. schon das Finanzamt die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen, weil rechtsmissbräuchliche Anträge auf getrennte Veranlagung nicht zu beachten sind.

Ein einseitiger Antrag eines Ehepartners auf getrennte Veranlagung ist unwirksam, wenn dieser Ehepartner keine eigenen Einkünfte bezieht oder wenn diese so gering...

Hat nur der Ehemann Einkünfte, die Ehefrau aber nicht, dann macht eine Einzelveranlagung für die Ehefrau keinen Sinn. Wer kein zu versteuerndes Einkommen hat, der hat auch keinen Anspruch darauf, dem anderen Ehegatten die Zustimmung zur günstigeren gemeinsamen Veranlagung zu verweigern....
Wird die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht erteilt, kann darauf geklagt werden. Allerdings ist nun zu beachten, dass die unanfechtbar gewordene Einzelveranlagung nicht mehr abgeändert werden kann, wie oben bereits erläutert wurde. Entsteht einem Partner durch die Verweigerung der Zustimmung des anderen auf gemeinsame Veranlagung ein Schaden, kann er diesen Schaden ersetzt verlangen. Von daher sollte auch in Zeiten heftiger ehelicher Auseinandersetzungen nicht die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert werden.

oder einfach mal hier lesen...

https://www.iww.de/fk/archiv/steuerliche-veranlagung-die-steuerliche-veranlagung-von-ehepartnern-nach-der-trennung-der-ehegatten-f31953

Y0DA1  05.12.2015, 15:17

Nach Trennung bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indes grundsätzlich kein Anlass mehr, an der bisherigen Handhabe der Steuerklassenwahl festzuhalten (BGH, FamRZ 2006, Seite 1178). Wenn jedoch mit den Steuerklassen III/V nach der Trennung ein Getrenntlebendunterhalt berechnet und bezahlt wurde, muss man weiterhin von einem gemeinschaftlichen Wirtschaften ausgehen, sodass auch in diesem Fall eine Zustimmungsverpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung auch ohne Nachteilsausgleich besteht (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage, Rdn. 791). Ist hingegen kein Unterhalt geschuldet, besteht für den Ehegatten, der die Steuerklasse V auch nach der Trennung noch hatte, kein Grund mehr, eine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und dadurch eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken. In diesen Fällen greift dann wieder der Grundsatz, dass jeder für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt.

Und nochmal extra für dich, wann kann der Ehemann sie zur Zusammenveranlagung zwingen? Nur durch ein Gerichtsbescheid und nicht vorher und das habe ich oben gesagt, kannst du das nicht verstehen?

Sollte sie dennoch im extrem unwahrscheinlichsten Fall dazu verurteilt werden einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, muss sie es erst dann ab diesem Zeitpunkt und keine Sekunde früher und zum jetzigen Zeitpunkt muss sie das nicht.

Hefti15  10.12.2015, 10:27
@Y0DA1

Willst du es nicht verstehen? Hast du überhaupt durchgelesen, was du selber geschrieben hast? In deinem Zitat geht es ja darum, wer die Steuerlast zu tragen hat. Das hat nichts mit der Veranlagung zu tun!

"Und nochmal extra für dich, wann kann der Ehemann sie zur Zusammenveranlagung zwingen? Nur durch ein Gerichtsbescheid und nicht vorher und das habe ich oben gesagt, kannst du das nicht verstehen?"

Was schreibst du nur? Er muss sie gar nicht "zwingen"! Es ist die Pflicht! Willst du es nicht verstehen oder wo ist dein Problem?

Hier mal ein Zitat, damit es bei dir wohl endgültig ankommt:

Bezieht allerdings ein Ehegatte keine eigenen Einkünfte, kann er nach Auffassung des BFH nicht wirksam die getrennte Veranlagung beantragen, weil er damit nicht die Zielsetzung verfolgt, sich eigene Vorteile zu sichern, sondern lediglich dem anderen Schaden zufügen will (BFH Urteil vom 10.1.1992, III R 103/87, BStBl II 1992, 297: »Schikaneverbot«). In diesen Fällen steht das Wahlrecht im Ergebnis allein dem anderen Ehegatten zu. Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam, wenn dieser Ehegatte im VZ keine positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat (R 26 Abs. 3 Satz 4 EStR).

Noch Fragen? Der eine stellt einen Antrag auf Zusammenveranlagung und damit ist der andere verpflichtet (unter den o.g. Voraussetzungen) diesem zuzustimmen. Man muss den anderen nicht zwingen!

Deine Theorie ist ja vollkommen abwegig? Muss ich gestohlene Sachen wieder rausgeben? Nein, niemand kann einen zwingen, nur wenn ein Gericht es feststellt?

Witzig, auch, dass du wohl vergisst, was du geschrieben hast:

"Ihr müsste nie eine Zusammenveranlagung machen," Falsch, wenn die Voraussetzungen s.o. vorliegen muss man eine Zusammenveranlagung machen.

"Wenn du das nicht willst oder kannst, machst du eine Einzelveranlagung" Falsch, s.o. das wäre rechtsumwirksam.

"Das Gerichtsurteil, auf das du abzielst hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand" Falsch, hast du erfunden.

"Wie groß ist nun die Wahrscheinlichkeit, dass ihr EX-Mann für eine Zusammenveranlagung klagt..." Die Wahrscheinlichkeit? Der Sachverhalt ist rechtlich eindeutig geklärt! Du bist der einzige Mensch, dem dies wohl noch nicht klar ist!

"Sollte sie dennoch im extrem unwahrscheinlichsten Fall dazu verurteilt werden einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, muss sie es erst dann ab diesem Zeitpunkt und keine Sekunde früher und zum jetzigen Zeitpunkt muss sie das nicht." Da ist alles falsch. Es ist nicht unwahrscheinlich, sondern wahrscheinlich und wir seit Ewigkeiten auch so gemacht.

Und auch wenn du es nicht verstehst (ich weiß nicht woran es bei dir konkret scheitert), die Zustimmung hätte schon von Anfang an erfolgen müssen. Nicht erst ab einem Urteil! Das Gericht stellt ja in diesem Fall fest, dass die Weigerung rechtsunwirksam ist. Und die Feststellung bezieht sich ja auf den Zeitpunkt der Weigerung und nicht auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung.

Also, nochmals: Unter den o.g. Voraussetzungen muss (!!) man zustimmen. Eine Weigerung ist rechtswidrig. Es stellt sich "nur" die Frage, ob mein sein rechtswidriges Verhalten sofort aufgibt oder erst von einem Gericht dazu gezwungen wird.

Deine These, man muss erst, wenn ein Gericht entscheidet, ist absolut abwegig. Man muss schon vorher. Es ist ja vollkommen irrsinnig zu glauben, man könnte geltendes Recht ignorieren und es würde "erst zählen" wenn ein Gericht es festhält.

Wenn Ihr 2015 nicht zumindest 1 Tag zusammen gewohnt habt, dürft Ihr keine gemeinsame Steuererklärung für 2015 einreichen. Für Deinen Ex wird das vermutlich teuer.

Hefti15  05.12.2015, 09:43

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