Kann man alleine eine Steuererklärung machen auch wenn man verheiratet ist?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Auf keinen Fall Einzelveranlagung nach § 26 a EStG beantragen.

Die Nachzahlung die Dein Mann leisten müsste würde Euch den finanziellen Boden wegziehen.

Sein Lohnsteuerabzug war wie bei Splittingverfahren (also verheiratet/Zusammenveranlagung). Wenn er nun Einzelveranlagung beantragt, wird er veranlagt wie ein Alleinstehender.

Wählt ganz normal die Zusamenveranlagung und beantragt ggf. die Aufteilung der Steuerschuld nach § 37 AO.

Zur Abgabe seid Ihr sowieso verpflichtet, weil Ihr die steuerklassenkombination 3/5 habt. § 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG

Nein, das geht nicht. Bei der Steuerklassenwahl 3/5 müsst ihr eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, da ihr als gemeinsame Steuereinheit angesehen werdet. Ihr seid auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ihr könntet zwar getrennt veranlagen, jedoch müsste dein Mann dazu in die deutlich ungünstigere Steuerklasse 4 wechseln. Unterm Strich wäre das sicherlich schlechter für euch.

Warum du im Insolvenzverfahren keine Steuererklärung abgeben willst, ist mir schleierhaft. Dies würde nur dann einen Sinn machen, wenn du deinen Gläubigern bzw. deinem Verwalter etwas vorenthalten hättest.

Ja natürlich möchte ich dem was vorenthalten, möchte das Geld behalten was ich oder eigentlich mein Mann zurück bekommt von der Steuer.

@Irasi

Wenn ihr getrennt veranlagt wärt, bekäme dein Mann von der Steuer eh nichts zurück. Von daher fahrt ihr so noch deutlich besser, auch wenn ihr das Geld an den IV abgeben müsst.

Die Sache ist ganz einfach. Du bist in der Insolvenz. Das heisst, dass du so viel wie möglich von deinen Schulden abzutragen hast. Dazu gehört nunmal auch, dass euch der warme Regen der Steuerrückzahlung versagt bleibt und stattdessen in die Tilgung deiner Schulden fließt.

Für die Schulden, die du gemacht hast, musst du gerade stehen. Du weisst doch ganz genau, wie die Insolvenz abläuft und dass du bis zur Restschuldbefreiung nur ein eng begrenztes Budget zur Verfügung hast.

Nein, das geht nicht. Bei der Steuerklassenwahl 3/5 müsst ihr eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, da ihr als gemeinsame Steuereinheit angesehen werdet.

Nein, Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 a muss eine Veranlagung durchgeführt werden , aber die beiden können natürlich nach § 26 a die Einzelveranlagung wählen udn auf den Splittingvorteil verzichten.

@wfwbinder

Das ist schon richtig. Wenn der Mann jedoch auf den Splittingvorteil verzichtet, wird sein höheres Einkommen analog Klasse IV versteuert.

Damit ist der Vorteil der Klassenwahl 3/5 weg und die Steuerbelastung ist sogar noch deutlich höher, als wenn hier die Rückzahlung vom Finanzamt an den Gläubiger geht.

@Interesierter
Nein, das geht nicht. Bei der Steuerklassenwahl 3/5 müsst ihr eine gemeinsame Steuererklärung abgeben,

Mein Kommentar bezog sich nur darauf. Die Zusammenveranlagung ist nicht zwingend.

Aber natürlich günstiger, kannst Du an meiner Antwort sehen.

@wfwbinder

Das ist schon richtig, geht jedoch an der Fragestellung vorbei.

Die Fragestellerin hat momentan die LSK 5. Ihr Mann mit dem Haupteinkommen hat LSK3. Die einzelne Veranlagung würde dazu führen, dass ihr mann deutlich mehr Steuern zahlen müsste. Daher ist dieser Ansatz nicht zielführend.

@Interesierter

Bitte genau lesen, deshalb habe ich ja die Zusammenveranlagung und den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld empfohlen.

Hallo,

nein, das geht nicht. Wegen der Steuerklassenkombination seid Ihr pflichtveranlagt. Ihr könnt aber eine getrennte Veranlagung durchführen.

Gruß

dervagabund

Antowort ist bis auf eine Kleinigkeit richtig.

es kann keine getrennte Veranlagung durchgeführt werden (da es diese nicht mehr gibt ...). Es wären dann zwingend 2 Einzelveranlagungen durchzuführen.

(ich stell das blos richtig, da Kollege @EnnoBecker (berechtigterweise) Wert auf korrekte Fachbegriffe legt ....)

@wurzlsepp668

Nicht nur unser EnnoBecker. DH.

@wfwbinder

In meiner SW steht noch der Begriff "getrennte Veranlagung", deswegen habe ich ihn verwendet. Sorry für die Ungenauigkeit.

Getrennte Veranlagung ist bei 3/5 nicht möglich.

getrennt Veranlagung ist nciht möglich, weil es die nicht mehr gibt.

Aber:

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 a muss eine Veranlagung durchgeführt werden , aber die beiden können natürlich nach § 26 a die Einzelveranlagung wählen und auf den Splittingvorteil verzichten.