Steuererklärung der Eltern: Wird Bafög als Einkommen angerechnet bei der Unterstützung bedürftiger Personen?

2 Antworten

Wenn die sonstigen Voraussetzungen zu § 33a (1) EStG erfüllt sind:

Das Zuschußanteil des BAföG ist als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen - der Darlehensanteil nicht.

Beispiel:

Kind erhält BAföG als Zuschuß = 3.000 € - keine sonstigen Einnahmen

BAföG: 3.000 € ./. 180 € Kostenpauschale = 2.820 € ./. 624 € nicht anrechenbar = 2.196 € Einkommen des Kindes

Höchstbetrag 2020 = 9.408 € ./. 2.196 € = 7.212 €

Bis 7.212 € könnten als Unterhaltszahlungen bei den Eltern berücksichtigt werden.

Der Höchstbetrag kann um die Kranken- und Pflegversicherungs-Basisversicherung des Kindes aufgestockt werden.

Bafög ist nie als Einkommen in der Steuer zu betrachten, das Elternteil sollte diese Idee aber auch nicht ausführen. Bei der Steuererklärung geht es ja in erste Linie um den Mehraufwand der für den eigenen Beruflichen Werdegang getragen werden muss, da hat die Zahlungban das Kind nichts verloren