Sonderkündigung bei Umzug. Erst mit Meldebescheinigung?

2 Antworten

§ 46 Abs. 8, Satz 3 TKG:

3Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. 4In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

Das Gesetz spricht von Kenntnis. Die Kündigung wäre wirksam zum 31.05.2019

Kenntnis impliziert aber nach Treu und Glauben, dass du nachweist, dass ein Wohnsitzwechsel erfolgt. Die Vorlage eines Mietvertrags wäre also durchaus sinnvoll.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Wenn du belegen kannst, (z.B. mit einem unterschriebenen Mietvertrag), dass du tatsächlich zum 1. Mai umziehst, müsste das reichen. Andererseits wollen die einfach die Gebühren für weitere 3 Monate haben.