Sind Kritikgespräche vor Ausspruch eine Abmahnung notwendig?

6 Antworten

Man kann so ein Gespräch als Voraussetzung in eine Betriebsvereinbarung schreiben. Da muss der Chef aber nicht mitspielen. Wie das von Gewerkschaftsseite aussieht weiss ich nicht.

Im Arbeitsrechtkommentar von Peter Wedde steht im Kündigungsschutzgesetz § 1 Rn98 z. B. "Die vorhergehende Anhörung des AN ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abmahnung"

Bei Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und/oder Kollegen würde ich persönlich auch keinen Grund sehen so ein Gespräch zu führen. Eine Abmahnung ist ja keine Kündigung sondern eine Aufforderung das eigene Verhalten zu ändern, da sonst ein Arbeitsplatzverlust die Konsequenz sein kann/wird.

"Bei groben Beleidigungen gegenüber dem AG oder dessen Vertreter ist sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung gegeben. Erst recht kann eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung - auch ohne Abmahnung - gerechtfertigt sein, wenn die Beleidigung nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellt. Auf die strafrechtliche Bewertung der Äußerung kommt es dabei nicht an (BAG 6.11.2003 - 2 AZR 177/02, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46) aus Arbr.-Kommentar P.Wedde § 1 KSchg Rn 125"

derdorfbengel  22.10.2012, 01:53

"Man kann so ein Gespräch als Voraussetzung in eine Betriebsvereinbarung schreiben. Da muss der Chef aber nicht mitspielen."

"Man" schreibt sich also eine BV, aber der AG hat damit nichts zu tun? Ich schreibe mir also eine, aber die gilt dann nur für mich und nicht den chef?

Hexle2  22.10.2012, 15:29
@derdorfbengel

Man kann eine BV machen. Wenn der AG nicht mitspielt gibt es keine. Es ist keine erzwingbare BV. Dass eine BV für beide Seiten gilt ist ja wohl im Wort "Vereinbarung" drin. Außerdem muss sie sowohl vom AG als auch vom BR unterschrieben sein. (Für alle die den ersten Absatz auch falsch/nicht verstanden haben)

verreisterNutzer  22.10.2012, 23:34
@Hexle2

Die allermeisten haben es ja wohl richtig verstanden - nur der dorfbengel nicht...

Von der Sache her möchte ich allerdings darauf hinweisen, eine Anhörung nicht mit einem Kritikgespräch zu verwechseln, da dies zwei vollkommen verschiedene Dinge sind!

Für die arbeitsrechtliche Abmahnung gibt es keine formal-gesetzlichen Vorschriften; es gibt Analogien zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die aus der Rechtsprechung abgeleitete Rechtspraxis.

Damit eine Abmahnung arbeitsrechtliche Wirkung hat, muss sie den "Fehltritt" genau benennen, zeitlich "nah" erfolgen (wie auch immer man "zeitlich 'nah'" definiert) und die arbeitsrechtliche Konsequenz benennen, wenn genau dieser beanstandete "Fehltritt" wiederholt werden sollte.

Der Abmahnung muss kein "Kritikgespräch" vorausgehen, sie kann mündlich oder schriftlich ohne vorhergehende Ankündigung erfolgen.

Natürlich können die Modalitäten (also z.B. ein vorheriges "Kritikgespräch) einer Abmahnung Gegenstand einer (freiwilligen, nicht erzwingbaren) Betriebsvereinbarung sein, wenn es einen Betriebsrat gibt und der Arbeitgeber dazu bereit ist; das gilt auch für einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft. Im Arbeitsvertrag dagegen muss dazu aber - anders als von aotearoa01 behauptet - nichts stehen.

Bei schweren Beleidigungen darf der Arbeitgeber sogar sofort kündigen, und zwar fristlos, da ein wichtiger Grund vorliegt. Da kann man froh sein, wenn man noch eine Abmahnung bekommt!

Es gibt kein Gesetz zum Thema Abmahnung, das ist Richterrecht. Die Abmahnung hat lediglich eine Warnfunktion, kann auch nur mündlich gegeben werden. Das wird aber selten gemacht wegen der Beweisfunktion der schriftlichen Form.

Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber bzw Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände darauf einigen (das dann aber wohl in den Manteltarifverträgen, die für sehr lange gelten), warum sollte es dann nicht mit reingeschrieben werden können?

So etwas müßte allerdings in jedem Fall im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.

Ein "Kritkgespräch" ist erst einmal neutral. Es kann auch duchaus eine postive Kritik besprochen werden.

Beleidigung ist aber "Störung des Betriebsfriedens" Dafür könnte der AG auch unmittelbar de Kündigung aussprechen. Sei froh, wenn es bei einer Abmahnung bleibt.