Darf der betriefsrat etwas weitererzählen?

12 Antworten

schau mal hier Der Gesetzgeber sieht in § 84 Abs.1 BetrVG vor, dass sich der Arbeitnehmer mit seiner Beschwerde an die „zuständigen Stellen im Betrieb“ wenden kann. Gleichwohl schließt dies nicht aus, dass ein Arbeitnehmer sich mit einer Beschwerde erst an den Betriebsrat wendet und diesen bittet, tätig zu werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf anonyme Behandlung seiner Beschwerde hat, solange sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird. Im allgemeinen besteht keine besondere Schweigepflicht des Betriebsrats.http://www.betriebsrat.com/beschwerderecht-der-arbeitnehmer-behandlung-durch-den-betriebsrat

Ergänzend dazu:

"BetrVG § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."

Er kann dazu den Namen des Informanten verschweigen. Aber wenn er den gesamten Sachverhalt verschweigen soll, dann kann er seiner Aufgabe nicht gerecht werden.

@PeterSchu

Danke für die Ergänzung, aber aus diesem Grund habe ich auch den Link angegeben, damit nicht jemand irgendwas kommentieren muss, was man auch nachlesen könnte;)

Der Betriebsrat unterliegt nach § 79 der BDSG der Geheimhaltungspflicht.

Hier der offizielle Link: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__79.html

@HeymM : Lies dir den § 79 des BetrVG noch einmal genau durch,der § 79 hat nichts mit der hier gestellten Frage zu tun.

@lenzing42

@Lenzing42: Vom Ding her hast du recht, aber ein Betriebsrat der sich nicht an die geheimhaltung im allgemeinen hält, der ist kein Betriebrat sonder einfach nur"abzuwählen". Darum nicmmt man gern den 79er als Grundlage, denn man muss da auch mal tiefer in den Kommentaren / Kittner/Beck. etc schauen, nicht nur stumpf auf den, der im BetrVG steht. Dazu gibt es Urtaile aus LAG und BAG in denen auch schon in so einem Fall auf den 79er verwiesen wurde.

Der §79 spricht lediglich "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" an. Also spielt er hier keine Rolle. Ansonsten ist der BR natürlich wie jeder Andere im Betrieb zum Schutz von persönlichen Daten verpflichtet. Wenn er aber über Missstände im Betrieb (evtl. Versöße gegen Gesetze) aufmerksam gemacht wird, ist es sogar seine Pflicht, aktiv zu werden. Notfalls kann er den Namen des Informanten verschweigen.

Wer aber zum BR rennt, von möglichen Verstößen erzähltt und dann aber darum bittet, nichts davon zu erzählen, der handelt nach dem Spruch: "Wasch mich, aber mach mich nicht nass."

Als Betriebsrat besteht immer noch die Geheimhaltungspflicht.

Innerhalb des Betriebsratsgremiums kann darüber gesprochen werden,aber alles was dem Betriebsrat anvertraut wird,sollte nicht nach außen getragen werden.Wenn aber um Vertraulichkeit gebeten wurde,muss der Wunsch akzeptiert werden.

Natürlich kann man mit dem Betriebsrat Probleme besprechen und Fragen stellen,die dann vertraulich behandelt werden müssen.

Hier: § 79 BetrVG Geheimhaltungspflicht

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

Unter dem Stern des § 79 sollte jeder Betriebsrat sich an die Geheimhaltung halten, sonst ist er definitiv fehl am Platz und in dem Amt.

Da es aber in diesem § um "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse" geht, trifft das hier schlichtweg nicht zu.