Sind Garantien und Gewährleistungen auf Rechnung immer Personenbezogen. Bsp. Direktvetrieb?

6 Antworten

Die Gewährleistung ergibt sich aus dem BGB und regelt das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Die Rechte daraus lassen sich grundsätzlich im Kaufvertrag zwischen Erstkäufer und Gebrauchtkäufer übertragen. Der Händler kann diese Abtretung der Rechte allerdings unter bestimmten Umständen verhindern.

Die Garantie ist in der Gestaltung völlig frei und kann entweder Produktbezogen oder aber auch Käuferbezogen sein. Ein Beispiel dafür ist AppleCare+, das beim Verkauf auf den neuen Käufer übertragen werden sollte.

https://support.apple.com/de-de/HT202712

Du müsstest jetzt in die Garantiebedingungen des Herstellers und ggf. die AGB des Verkäufers gucken, was sich da bzgl. Abtretung der Rechte und Übertragung von Garantien findet.

Abgesehen von den korrekten ANtworten unten gibt es auf den Thermomix keine Garantie. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen schliesst Vorwerk in den AGB aus.

Oki, das heißt dann definitiv von Vorwerk, dass man keine Gewährleistung hat, wenn man den Thermomix gebraucht kauft, auch wenn die Rechnung dabei ist. Gewärleistung ist also zwischen Vorwerk und Erstkäufer.

@micholee

Die Frage, ob der Ausschluss der Abtretrung der Gewährleistung in den AGB durch Vorwerk gesetzekonform ist, wurde noch nicht gerichtlich geklärt. Es will wohl niemand das Prozessrisiko eingehen.

Garantie und Gewährleistung sind zwei paar Schuhe.

 Garantie gibt der Hersteller freiwillig auf sein Produkt/ seine Leistung.

Gewährleistung ist gesetzlich geregelt.

Dies bezieht sich auf das jeweilige Produkt unabhängig vom Eigentümer/ Besitzer.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Gewährleistung um ein Rechtsverhältnis, welches aus dem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer beruht. Wird das Kaufobjekt nun weiterveräußert, gehen etwaige Gewährleistungsansprüche keineswegs automatisch auf den Erwerber über; diese kann der Veräußerer allerdings abtreten - aber nur, sofern dies per Vertrag zwischen dem ursprünglichen Verkäufer/Händler und dem Erstkäufer nicht rechtswirksam vorbehalten respektive ausgeschlossen war. Und genau Letzteres ist bei diesen Vertriebsmodellen Usus.

Ein Grund mehr, NIEMALS ein solches Teil bei Vorwerk zu kaufen.

Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und besteht zwischen Verkäufer und Käufer, nicht gegenüber dem Hersteller. 
Private Verkäufer können die Gewährleistung ausschliessen, gewerbliche nicht, aber die tricksen auch oft mit B Ware, die schonmal ausgepackt war, und dann nur die verkürzte Gewährleistung für Gebrauchtware beinhaltet.

Gewährleistungsansprüche gegen Vorwerk hat man also nur, wenn der ursprünliche Käufer das Gerät einschickt bzw. mitspielt.

Bei der Garantie ist ein Hersteller frei, was er zusagt .. er kann das mit dem Gerät verbinden, aber auch auf den Erstkäufer beschränken, oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen (Inspektionen beim Auto).