Sieben Einträge vom Gericht, keine Abgabe der Vermögens Auskunft bei der Schufa eingetragen?

1 Antwort

Hallo wff2017,

vorab erstmal: der GV trägt Dich nicht in die Schufa ein. Kommst Du einer Abgabe zur Vermögensauskunft nicht nach (Nichtabgabe oder Verweigerung), dann kann der Gläubiger, sofern er dies im Vollstreckungsauftrag beantragt hat, einen Haftbefehl (§820 g ZPO "Erzwingungshaft", gegen Dich erlassen. Dies ist augenscheinlich jedoch nicht geschehen. Dennoch trägt Dich der GV gem. §882c Abs.1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis des für Dein Bundesland zuständigen Zentralen Vollstreckungsgerichtes (§882 h ZPO) ein. Er gibt hierbei die Gründe für die Eintragung an (Abs. 2) und ergänzt sie mit den Daten nach §882 b Abs. 2,3 ZPO (also hauptsächlich Name, Geburtsdatum, Wohnsitz des Schuldners). Die Schufa selbst, welche ein reines Privatunternehmen ist, zieht sich lediglich die Daten regelmäßig aus dem SV.

Ungeachtet dessen steht es Dir frei, dem Gläubiger bzw. besser dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung anzubieten. Dieser soll nach §802 b Abs.1 ZPO einer Ratenzahlung zustimmen, sofern der Gläubiger nicht a priori einer solchen widersprochen hat oder unmittelbar nach Vereinbarung widerspricht. Ferner mußt Du als Schuldner natürlich auch glaubhaft darlegen können, daß Du die Raten bedienen kannst und die Gesamtforderung innerhalb von 12 Monaten abgeleistet werden kann (Abs. 2,3). Zudem wird die Ratenvereinbarung hinfällig und damit der Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn Du als Schuldner mit einer Ratenzahlung länger als zwei Wochen in Verzug gerätst (ebenfalls Abs. 3).

Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, akzeptiert ein Gerichtsvollzieher in aller Regel den Schuldnerantrag auf Ratenzahlung.

Ist Deine Gesamtforderung getilgt, erhältst Du den quittierten Titel (§757 ZPO). Mit diesem kannst beim zuständigen Vollstreckungsgericht (= Amtsgericht, welches für Deinen Wohnsitz zuständig ist) die Löschung aus dem SV beantragen (§882 e Abs.3 Nr. 1).

Unternimmst Du allerdings nichts, dann wirst Du automatisch nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung, aus dem SV gelöscht (§882 e Abs. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nur für die eine Sache, für welche Du eingetragen wurdest. Kamen in der Zwischenzeit weitere Titel hinzu, für welche Du eingetragen wurdest, so läuft für diese die Frist separat.

Ich denke, das beantwortet Deine Frage.

Herzliche Grüße

itasca