SFK übertragen ohne das der andere einen Führerschein hat?

4 Antworten

Hi Alexander272,

also "Prozente" lassen sich überhaupt nicht übertragen! Wenn überhaupt, dann die schadenfreien Jahre ;-)

Wie sieht es aus wenn ich meine Prozente auf meinen Bruder oder sein Kind überschreiben möchte?

Schlecht - es können max. die Anzahl Jahre, die er hätte selbst schadenfrei fahren können, übertragen - also 0 schadenfreie Jahre :-((

Wie siehts damit aus? Ist das möglich oder gibt es da Beschränkungen?

Deine schadenfreien Jahre wären für immer verloren, da du bei der Übertragung unwiderruflich und für immer auf deinen Schadenfreiheitsrabatt verzichten mußt - egal wie falsch deine Entscheidung war!

Gruß siola55

schleudermaxe  14.05.2019, 10:09

.... nicht so ganz alles weg, meine z.B. nimmt auch wieder zurück.

SFR.

Und ja, es gibts zumeist Einschränkungen.

Am besten du besprichst das mit deinem Versicherungsmenschen.

... wie soll das gehen?

Und Dein Berater/Makler hat keinen Plan, obwohl er behauptet, SF-Klasse an Firma geht?

Meine nimmt die nicht, aber der GF einer GmbH kann ja, auf seinen Namen versichern, und die GmbH spielt den Halter.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hallo Alexander272,

zunächst ein allgemeiner Hinweis: Die Regelungen für die SF-Übertragung auf eine andere Person kann jeder Anbieter individuell festlegen. Wenn man eine Übertragung plant, sind immer die Bedingungen des Unternehmens ausschlaggebend, zu dem die SF-Klasse übertragen werden soll.

Nicht bei allen Unternehmen kann man seine SF-Klasse auf Geschwister übertragen etc. . Es gibt inzwischen min. einen Mitbewerber, der Rabattübertragungen grundsätzlich nicht mehr durchführt!

Daher mein dringender Rat: Sobald es konkret wird, bitte auf jeden Fall vorab bei dem entsprechenden Unternehmen nachfragen!

Nun zu deiner Frage:

Man kann nur soviele Jahre übernehmen, wie man selbst den Führerschein besitzt. Bei der Berechnung wird die gleiche "Formel" angewandt, die grundsätzlich für die Entwickung jeder SF-Klasse gilt. Unter anderem muss die Kfz-Versicherung min. 6 Monate im Kalenderjahr aktiv gewesen sein. Die Stufung in die nächst bessere Klasse erfolgt immer zum Jahreswechsel.

Nehmen wir an, du hast SF10 und willst diese SF-Klasse an deinen Bruder übertragen. Der hat seit dem 01.04.2016 den Führerschein. Dann rechnen wir :

01.04.2016 SF0

01.01.2017 SF1/2

01.01.2018 SF1

01.01.2019 SF2

Ergebnis: Dein Bruder bekommt im Jahr 2019 von deinen SF10 nur SF2. Deine restlichen Jahre verfallen ersatzlos!!

Jetzt kannst du dir ganz leicht selbst ausrechnen, was bei der Übertragung an einen Fahranfänger passiert :/

Es ist super, dass du dich informierst. Viele Kunden wollen heutzutage einfach von uns das Übertragungsformular per E-Mail haben und bestehen darauf, nicht beraten zu werden. So ein Formular ausfüllen kann ja schließlich nicht so schwer sein...

Die Freude ist dann hinterher riesig, wenn ein Großteil der SF-Klasse durch die Übertragung verfallen ist.

Herzliche Grüße

Lydia vom DEVK Social Media-Team

Alexander272 
Fragesteller
 13.05.2019, 16:22

Wie ist es dann mit dem überschreiben an eine GmbH? Die kann ja nie einen Führerschein haben. Ist das dann ein Sonderfall oder wird da dann der Geschäftsführer/Eigentümer zur Berechnung genommen?

DEVKde  13.05.2019, 16:31
@Alexander272

Das ist ein Sonderfall. Die Firma erwirbt keinen Anspruch auf deine Sf-Klasse. Vielmehr leihst du deinen privaten SF-Rabatt nur an die Firma aus. Im Vertrag wirst du als "Bezugsperson" in der Versicherung vermerkt. Du kannst die SF-Klasse jederzeit zurück verlangen. Für diese Leihe gibt es ein Extra-Formular, das wird nicht mit dem herkömmlichen Übertragungsformular gemacht. Die Firma muss diesen Regelungen darauf mit Stempel und Unterschrift zustimmen.

Alexander272 
Fragesteller
 13.05.2019, 16:25

In dem speziellen Fall geht es mir darum zu erfahren wie es gehandhabt wird wenn jemand zwar ein Auto anmeldet und versichert, es aber nicht fahren wird ( keine fahrerlaubnis) bspw um es legal auf der strasse stehen zuhaben weil keine garagenplätze in der Nähe ( wartet einfach nur 1 Jahr auf "H-Kennzeichen")

DEVKde  13.05.2019, 16:38
@Alexander272

Da würde ich dazu raten, sich bzgl. einer "Sondereinstufung" zu erkundigen. Sondereinstufungen sind u.a. extra für Personen gedacht, die noch nie eine eigene Kfz-Versicherung hatten. Die bekannteste Sondereinstufung ist der Zweitfahrzeugrabatt (wenn Eltern oder Partner bereits eine Kfz-Versicherung haben). Es gibt am Markt aber noch diverse andere Möglichkeiten. Da kann sich jeder Anbieter individuell etwas überlegen. Ein Führerschein ist in den seltensten Fällen die Voraussetzung. Man findet solche Sondereinstufungen nicht in Vergleichsrechnern. Die eigene Recherche ist mühsam, grade wenn man nicht vom Fach ist. Vllt. kennt ihr einen kompetenten Berater oder ihr lasst euch einen empfehlen.

siola55  13.05.2019, 20:11
@Alexander272

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Personnach I.6.1.3

3.Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Außerdem gelten folgende Voraussetzungen:

a. Es handelt sich bei der anderen Person um einen Familienangehörigen (z.B. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, ein Elternteil oder Kind), -Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder

-Ihren Arbeitgeber;

b. Sie machen den Zeitraum glaubhaft, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Hierzu gehört, dass Sie und die andere Person uns denZeitraum in Textform bestätigen. Wenn die andere Person verstorben ist, genügt Ihre Bestätigung. Handelt es sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, kann die Erklärung entfallen. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. Zur Glaubhaftmachung benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres Führerscheins. Sie müssen für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahrenhaben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein;

c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;

d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als sieben Jahre zurück.

(AKB der Kravag als Beispiel)