Senta Berger deutsche Staatsangehörige?

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Senta Berger hat mit Geburt am 15.5.1941 die deutsche Reichsbürgerschaft erworben und wurde durch Gesetz mit 27.4.1945 österreichische Staatsbürgerin. Sie hat im Jahr 1966 durch Verehelichung mit Dr. Verhoeven die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland erworben, ohne dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte. Dafür galt österreichisches Recht. Sie besitzt daher das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag und ist auch in der Bundesversammlung wahlberechtigt.

Ich möchte daran erinnern, dass zum Zeitpunkt der Geburt von Senta Berger ihr Geburtsort von Berlin aus regiert wurde. Die Frage müsste also lauten, ob und wann Senta Berger ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat.

Sehr guter Einwand, aus dieser Perspektive habe ich es noch gar nicht betrachtet. Das eröffnet neue Denkweisen...danke!

Nöö, die Frage ist wann bekommen. Deutschland hatte zur fraglichen Zeit KEIN Teritorialrecht, es galt das Abstammungsprinzip. Und da Frau B. damals nicht wirklich kriegswichtig war wird sie vermutlöich nicht pauschal eingebürgert worden sein

@Tibettaxi

@Tibettaxi: Was glaubst du denn, welche Staatsangehörigkeit die Eltern von Senta Berger zum Zeitpunkt der Geburt hatten? Ihre Eltern bewohnten zum Zeitpunkt der Geburt das Deutsche Reich. Es gab keinen Anlass Senta Berger 1941 einzubürgern, denn sie stammt von damaligen Inländern ab. Oder liegen dir Informationen vor, dass Senta Bergers Eltern nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hatten?

Mitglieder der Bundesversammlung müssen übrigens die deutsche Staatsbürgerschaft habe. Das ergibt sich aus §3 BPräsWahlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BWahlG.

@Ignatius

Vermutlich waren die Elktern Österreicher und somit keine deutschen. Grundsätzlich ist es erstmal egal ob Österreich damals zum deutschen Reich zählte oder nicht. Damals gab es in D KEIN Teritorialrecht.

Sie stammte von Inländern ab, aber nicht von deutschen. Oder glaubste jeder der bis 45 irgendwo im Gebietr des deutschen Reiches geboren wurde war automatisch deutscher ?

Dein letzter Absatz stimmt

ich denke, das sie entweder bei der heirat oder so, sich für die deutsche staatsbürgerschaft entschieden.

Das dachte ich auch schon, habe aber ein Ehepaar im Bekanntenkreis, wo das nicht zwangläufig so ist. Dort haben Er und SIe unterschiedliche Angehörigkeiten, die deutsche und spanische, trotz Ehe.

Es gab mal so eine Regelung bis Anfang der 60er Jahre. Da sie 1966 geheiratet hat gabs das nicht mehr.

Wenn ihr Vater kein Deutscher war und sike nicht eingebürgert wurde ist sie keine deutsche staaatsabürgerin. Von der Mutter konnte sie 1941 die Staatsangehörigkeit nicht erwerben.

Somit müßte sie Östreicherin sein.

Artikel 54 regelt die Wahl des Bundespräsidenten und die Zusammensetzung der Bundesversammlung:

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Da dort nicht steht das die deutsche Sta voraussetzung für die wahl in die Bundesversammlung ist braucht sie nicht deutsch zu sein.

Doppelte staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nicht gewollt, aber....Flüchtlinge, Eu-Staater, und einige andere brauchen sich nicht entlassen zu lassen. Hinzu kommen natürliche Mehrstaater (1 elternteil D einer anders) und die Optionskinder die sich entscheiden müssen. Das Prinzip ist stark aufgeweicht

Dort steht aber auch, dass es das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung gibt. Und im Paragraph 2 dieses Gesetzes steht das Ausländer unberücksichtig bleiben . Und im Paragraph 3 steht ,das sie das passive Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzen müssen. Das regelt wiederum der § 12 BWG (Gesetz) Bundeswahlrecht und dort steht:

Bundeswahlgesetz§ 12 BWG(Gesetz)Wahlrecht:

(1) Wahlberechtigt sind alle **Deutschen**** im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) 1Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. 2Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. 3Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.

(3) 1Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1.

Also gehe ich davon aus, das man Deutscher sein müsste.

Quelle: http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?t=133063932852974104&sessionID=1992048812119250406&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=138669,13

@Fischkopp1

§2 sagt: Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

Hat nichts mit der Auswahl der Person für die Bundesversammlung zu tun

Aber du hast recht, § 3 sagt es klar aus: Deutscher im Sinne des GG.

Hatte nicht weit genug gelesen, sorry.

Somit muss Frau Berger deutsche sein.

Bestimmten  Österreichern hätte man rechtszeitig die Staatsangehörigkeit entziehen müssen,bevores zu spät war.

Frau Berger würde ich fragen, ob sie die österreichische Staatsangehörigkeit schonmal aufgegeben hat und später wieder bekommen hat.

Doppel Staatsbürgeschaften waren ja nicht erlaubt, aber durch erneuten  Antrag wieder zubekommen.

§ 10 Abs. 1 Nr. 4

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1
oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ....

4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html