Selbstjustiz Paragraph?

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Von Experte Answer1234567 bestätigt

Es gibt keinen eigenen Paragraphen dafür, durch Selbstjustitz werden immer Straftatbestände erfüllt, welche im Strafgesetzbuch (StGB) niedergeschrieben sind. Dazu gehören unter anderem die Körperverletzungsdelikte (§223 StGB, §224 StGB und §225 StGB) sowie die Freiheitsdelikte (Freiheitsberaubung §240 StGB und Nötigung §239 StGB).

Jedoch bedeutet ein Selbstjustizverbot nicht, dass Bürgerinnen und Bürger selber keinerlei Rechte haben. Justiz bedeutet immer Bestrafung und diese Bestrafung ist dem Staat vorbehalten. Es gibt jedoch auch im deutschen Recht etliche sogenannte "Jedermannsrechte", insbesondere die Notwehr nach §32 StGB, der "rechtfertigende Notstand" nach §34 StGB, der "entschuldigende Notstand" nach §35 StGB, die "vorläufige Festnahme durch Jedermann" nach §127 der Strafprozessordnung (StPO). Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), enthält einen Notstand.

Die Notwehr gestattet es Jedem, der gegenwärtig rechtswidrig angegriffen wird sich dagegen zu verteidigen. Außerdem, hat man die gleichen Rechte auch bei der Verteidigung einer dritten Person, was sich dann "Nothilfe" nennt. Die Notwehr bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Rechtsgüter Leben und Gesundheit, notwehrfähig sind sämtliche Rechtsgüter, unter anderem auch das Eigentum und die Freiheit.

Der "rechtfertigende Notstand" ist eine Abwägung von Rechtsgütern. Das geschützte Rechtsgut, muss das Beeinträchtigte wesentlich überwiegen. So stehen beispielsweise die Rechtsgüter Leben und Gesundheit über dem Rechtsgut der Freiheit. Dem geschützte Interesse muss gegenwärtig eine Gefahr drohen und diese Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Zuletzt muss die Tat auch noch ein "angemessenes Mittel" zur Abwendung der Gefahr darstellen.

Beim "entschuldigenden Notstand", findet hingegen keine Rechtsgüterabwägung statt, somit kann auch Leben gegen Leben stehen. Jedoch ist die Aufzählung im Gesetzestext auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Freiheit abschließend und es muss ebenfalls eine gegenwärtige, nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbare Gefahr vorliegen. Zudem ist der Personenkreis aufgrund dessen, dass gerade keine Rechtsgüterabwägung stattfindet vom Gesetzgeber bewusst klein gehalten worden. So kann man sich nur auf §35 StGB berufen, wenn die Gefahr einem selber oder einem nahen Angehörigen droht, nicht bei Fremden.

Die "vorläufige Festnahme durch Jedermann", gestattet es Jedermann einen auf frischer Tat angetroffenen Täter auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Zur Durchsetzung der Festnahme, darf man nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe auch die erforderliche Gewalt anwenden. Jedoch darf die Gewalt nicht außer Verhältnis zu der begangenen Tat stehen. Während man einem Mörder also schon ziemlich schwerwiegende Verletzungen zufügen dürfte um ihn vorläufig festzunehmen, so müsste man den Dieb im Zweifelsfall eher weglaufen lassen. Allerdings, kommt es automatisch zu einer Notwehrsituation, wenn der vorläufig festzunehmende seinerseits gewalttätig wird.

Mfg

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art 20 GG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Wie ich das jetzt raus lese, ist der letzte Absatz eher eine Erlaubnis als ein Verbot.

1) "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen ..." Eine Straftat versucht die Ordnung des deutschen Staates auszuhebeln ...

2) "...haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand ..." …Und dagegen darf man sich wehren ... 

3) "... wenn andere Abhilfe nicht möglich ist ..." Wenn der Deutsche Staat untätig bleibt.

Aber ich kann mich auch vollkommen irren.

@Baumi491

Absatz 4 bezieht dich darauf, dass der bürger sich wehren darf, wenn jemand einen Putsch gegen das System versucht. Das ist im Alltag absolut nicht relevant.

@Baumi491
Eine Straftat versucht die Ordnung des deutschen Staates auszuhebeln ...

Nur geht es hier nicht um Straftaten, sondern um den Inhalt der vorherigen Absätze: Demokratie, Gesetze müssen Verfassungskonform sein, usw. Wer die Demokratie aushebeln möchte, der darf eben auch durch das Volk aufgehalten werden wenn alle juristischen Wege erfolglos bleiben.

Dafür gibt es keinen eigenen §, es wird nach den Tatbeständen geurteilt die bei der "Selbstjustiz" erfüllt wurden.

Dafür braucht es keinen extra §.

Sebstjustiz beschreibt ja nur, selbst Straftaten zu begehen. Und die sind nach dem StGB verboten. Schwubs.