Schulrecht (Nachprüfung)

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Formal zu bedenken: Gegen die Note der schriftlichen Nachprüfung kannst du dich beschweren. - Gegen die Nichtversetzung (-> Verwaltungsakt) ist ein Einspruch nötig.

Die Beschwerde gegen die 6 in der schriftlichen Arbeit/Nachprüfung führt zu einer Bewertung der Arbeit durch einen weiteren Fachlehrer, ggf. den Fachvorsitzenden an der Schule, der für dieses Fach (Politik) zuständig ist. Ergibt sich eine Abweichung in der Beurteilung des zweiten Lehrers, muss ein dritter die Arbeit korrigieren. Zusammen wird eine "neue" Note festgesetzt.

Inhalt der Nachprüfung kann (in NRW) nur der Stoff des letzten Halbjahres sein.

Hallo,

auf was für einer Schule bist du denn?

Bei Prüfungen ist es in der Regel so, dass man erst nach zwei Jahren Einsicht in die Prüfungen beantragen kann.

Auf dem Gymnasium ist es so, dass man eine gewisse Anzahl an Punkten erreichen muss um einen Punkt, also eine 5- zu bekommen.

Wenn du auf dem Gymnasium also etwas weißt, die Mindestpunktzahl jedoch nicht erreicht hast, kannst du trotzdem noch eine 6 bekommen.

Und ob du nahezu die selben Antworten hast, kannst du doch überhaupt nicht beurteilen?!

Oder hattest du Einsicht in die Prüfung deiner Freundin?

Falls du wirklich, ernsthafte Bedenken haben solltest ( Im Sinne von: Mein Lehrer benotet mich unfair, weil er mich nicht leiden kann ) , dann nimm rechtliche Hilfe in Anspruch.

Bei Prüfungen ist es jedoch in aller Regel so, dass es einen Zweitkorrektor gibt?