Schulden bei FKH OHG, Betrug?

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5 Antworten

Die FKH oHG ist netzbekannt und ich würde zunächst Anzeige wegen Betrug erstatten. Dennoch müßte der Forderung widersprochen werden aufgrund einer nicht bestehenden Schuld, die damit auch nie in Verzug geraten konnte, was Voraussetzung für eine Mahnung wäre. Bedauerlicherweise aber liegt eine Zahlung vor, was eine negative Feststellungsklage erschweren könnte, falls es die gleiche Sache beträfe (eher fraglich), die aber unbedingt zu führen wäre (man beachte, daß die Forderung auf einen vermeintlichen Vollstreckungsbefehl von 2009 zurückgeführt wird). Es würde mich interessieren, was Du dem OGV geschrieben hast und ob die ehemalige Zahlung die gleiche Sache beträfe (Vollstreckungsbefehl vom 05.02.2009).

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erfolgreiche-negative-feststellungsklage-gegen-die-fkh-ohg_078102.html

aga1987 
Fragesteller
 31.07.2016, 18:35

Ich habe eigentlich nur geschrieben das sie halt nicht gehen kann aus Krankheitsgründen, wie soll sie da halt den Termin wahrnehmen. Und halt nach gefragt woher diese Schulden stammen, darauf hin halt kam der andere Brief.

PolluxHH  31.07.2016, 19:29
@aga1987

Erst einmal noch dieser Link ... erst die Forderung prüfen ist also angesagt:

http://www.inkassomarktplatz.de/fkh-ohg-anzeige-bei-der-polizei

Der Link ist äußerst tendenziös, aber insofern ist es richtig, daß wenn nicht Anzeige gegen die FKH oHG gestellt werden könnte, sondern wenn gegen das Unternehmen, welches die Forderung verkauft hat (gutgläubiger Erwerb dürfte seitens der FKH vorliegen).

Und jetzt muß ich grübeln, denn es ist nicht mehr viel Zeit, die Euch bleibt ... aber bitte schnellstmöglich - per Fax und das Schreiben auch als Brief, um die Schriftform zu wahren (der Brief muß vom Schuldner, also Deiner Oma, kommen) - der Forderung gegenüber dem OGV widersprechen, möglichst eine negative Feststellungsklage einreichen und mit der FKH den Sachverhalt klären, sofern wirklich nichts zu finden ist. Da ein Vollstreckungsbefehl aus dem Jahr 2009 besteht, wäre am Ehesten eine Verwechslung möglich, denn ansonsten hätte Deine Oma in der Sache schon damals Post bekommen müssen. Ein Vollstreckungsbefehl wird im Unterschied zu einem gerichtlichen Mahnverfahren eigentlich nur nach Beweis einer berechtigten Forderung erlassen. Klassisch ist hier die Folge gerichtliches Mahnverfahren, kein Widerspruch, Vollstreckungsbescheid.

Dennoch - Ihr seid gerade mitten in eine Fristenfalle getappt, so daß man hier mit gutem Gewissen nur noch den Weg zum Rechtsanwalt empfehlen kann.

Prüfe aber unbedingt, ob die ehemalige Zahlung mit dieser Sache in Zusammenhang steht!

PolluxHH  31.07.2016, 19:34
@PolluxHH

Weil es etwas unklar formuliert ist: bei einem gerichtlichen Mahnverfahren gilt der ausbleibende Widerspruch als Beweis einer rechtmäßig erhobenen Forderung.

PolluxHH  31.07.2016, 19:47
@PolluxHH

Und noch einmal ich ... der Marktplatz-Link IST direkt FKH, deshalb auch tendenziös. Falsche Verdächtigung aber wäre nur dann eine Straftat, wenn es wider besseren Wissens erfolgte, worauf aber dann doch nicht hingewiesen wird ;).

PolluxHH  01.08.2016, 04:08
@aga1987

Habe mal versucht, ein Schreiben für Deine Oma aufzusetzen. Nähere Angaben dazu, wann eine Zahlung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und auf welcher Grundlage, wäre hilfreich gewesen, so mußte ich improvisieren. Ggf. nicht zutreffende Passagen wären abzuändern:

Sehr geehrter Herr ...,

es sei angemerkt, daß ich zur FKH OHG nie einen Kontakt hatte, wobei gemäß meiner Enkelin die FKH OHG ein Unternehmen ist, welches Forderungen von Unternehmen aufkauft, d.h. die Benennung des Gläubigers in benanntem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen unverzichtbar gewesen wäre, um mir die Möglichkeit zu geben, mit angemessenen Mitteln die Rechtmäßigkeit der Forderung zu prüfen (in der vorliegenden Form erforderte es Akteneinsicht beim AG Mayen, was als unverhältnismäßig anzusehen wäre). Dies sei näher erläutert.

Der von Ihnen benannte Vollstreckungsbescheid vom 05.02.2009 ist mir nicht geläufig, auch wenn ich am ... eine Zahlung über ... € an die Bankverbindung ... , Betreff: ..., aufgrund eines Vollstreckungsbescheids zahlte, aber auch damals nicht in Anerkenntnis der Forderung (ich war mir sicher, daß die Forderung auch damals unberechtigt erhoben wurde), sondern um der Peinlichkeit eines Gerichtsvollziehers im Haus zu entgehen.

Da nun meinerseits bei Ihrer Zahlungsaufforderung nicht erkennbar war, worin überhaupt die Forderung bestünde, konnte von mir auch nicht geklärt werden, ob diese gerechtfertigt wäre, da anzunehmen ist, daß der in dem Vollstreckungsbescheid vom 05.02.2009 benannte Gläubiger nicht identisch mit der FKH OHG war.

Damit aber war in der Zahlungsaufforderung vom 16.06.2016 in einer für mich nicht hinreichenden Form erkennbar, auf welcher Grundlage diese beruhte. Weder der genannte Gläubiger ist bekannt noch der benannte Vollstreckungsbescheid des AG Mayen, sofern abweichend von der Vollstreckungssache, in welcher trotz mutmaßlich unberechtigter Forderung eine Zahlung geleistet wurde und damit dann gegenstandslos wäre, d.h. entweder wurde mir der Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt oder aber die Forderung wäre längst beglichen.

Da Sie aber trotz täglicher Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar waren, beauftragte ich meine Enkelin damit, sich mit Ihnen schriftlich in Kontakt zu setzen, um Ihnen mitzuteilen, daß Sie bitte grundlegende Forderung hinreichend benennen mögen. Dies wäre notwendig gewesen, damit vor dem anberaumten Termin vor dem Amtsgericht am 13.07. die hier gegenständliche Forderung für mich in zumindest gebotener Form erkennbar gewesen wäre. Auf der Ebene kann man m.E. mir nicht abverlangen, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beim Amtsgericht Mayen zu beauftragen, um überhaupt um den Gegenstand der Forderung zu wissen. Dies erachte ich als einen groben Formmangel in Ihrer Zahlungsaufforderung, auf welchen Sie schriftlich vor dem Termin beim Amtsgericht hingewiesen wurden.

Diesen mutmaßlichen Formmangel, welcher es mir unmöglich machte, angemessen gegen die Zahlungsaufforderung vorzugehen, sehe ich als Verfahrenshemmnis, da jegliche Fristsetzung einer ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung bedurft hätte. Damit aber wäre auch der Termin beim Amtsgericht am 13.07. hinfällig, da Sie selbst bis heute keine Angaben gemacht haben, welche es mir erlaubten, die Grundlage der Forderung zu prüfen. Aus besagten Gründen erlaube ich mir auch, Ihr unter dem  19.07.2016 erstelltes Schreiben, eingegangen am ..., als gegenstandslos anzusehen

Abermals möchte ich Sie deshalb darum ersuchen, mir die grundlegende Forderung in einer Weise zu benennen, die mir die Möglichkeit eröffnete zu erkennen, ob diese rechtmäßig wird. Gerne auch zunächst telefonisch, allerdings möchte ich nach den häufigen erfolglosen Versuchen meinerseits Sie darum bitten, mich anzurufen.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen,

mepeisen  01.08.2016, 07:06
@PolluxHH

Randnotiz: FKH trickst extrem gerne, hängt Schulden Dritter einer Person an usw. Da ist Obacht angesagt.

Wie du richtig erkannt hast, ist diese Webseite von denen selbst. Dass die da Blödsinn behaupten, ist also völlig klar. Wäre ja blöd, wenn die eine Webseite betreiben, in denen die sich selbst als Betrüger hinstellen.

Was aber vor allem bei FKH der Fall ist: Die fordern wilde frei erfundene Gebühren jenseits allem, was die Gesetze auch nur annähern hergeben. Das dürfte eventuell auch hier Ursache sein: Womöglich haben die einfach wilde Dinge behauptet und erfunen und wollen so den eigentlich 2009 bereits bezahlten Titel nochmals zu Geld machen. Natürlich geht das so nicht. Daher ist wichtig, an weitere Infos zu kommen (siehe meinen Beitrag).

Deine übrigen Vorschläge sind erst dann interessant, wenn die Schuld nicht tituliert ist. Da hier schon ein Gerichtsvollzieher im Spiel ist, bringt das alles mit dem Bestreiten vorläufig nichts mehr.

PolluxHH  01.08.2016, 07:13
@mepeisen

Wo Du Recht hast ... allerdings war ich da gestern etwas am Schwimmen, denn mir wollte einfach nicht einfallen, wie man in der Situation ohne Rechtsanwalt (ich denke, daß hier keine Rechtsschutzversicherung vorliegt) schnell etwas bewegen könnte. Hinzu kommt, daß solche Fragen Eintagsfliegen sind, man also innerhalb eines Tages praktisch den kompletten Weg abzuarbeiten hätte. Da mir der erste Schritt nicht einfallen wollte, ging ich zu den Folgeschritten über, denn das vordringlichste Problem war ja schon, daß man schon zwei Fristen versäumt hat, was auch nicht besonders vorteilhaft wirkt.

mepeisen  01.08.2016, 06:50

und ob die ehemalige Zahlung die gleiche Sache beträfe (Vollstreckungsbefehl vom 05.02.2009).

Das ist die eigentlich wichtige Frage. Alles andere sind Neben-Kriegsschauplätze.

Wenn es einen Titel gegen die Oma gibt und wenn dieser nicht aus formalen Gründen (falsche Adresse u.ä.) angreifbar ist, dann muss der bezahlt werden.

Eine negative Feststellungsklage und andere Dinge sind hier vollkommen fehl am Platz.

PolluxHH  01.08.2016, 07:07
@mepeisen

Erst einmal muß man die Sache mit den Fristversäumnissen zurechtbiegen, um wieder Zeit in der Hinterhand zu haben (erster Nebenkriegsschauplatz), was mir zunächst etwas Kopfszerrbrechen bereitet hat.

Sollte nicht der aktuelle Zahlungsbefehl auf der schon bezahlten Angelegenheit beruhen, vertraute ich auf die Angaben der Fragerin und es ergäbe sich, daß kein weiterer Vollstreckungsbefehl ergangen wäre, denn dieser wäre mitgeteilt worden, unabhängig ob über ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Leistungsklage bewirkt. Damit wären zwei Haupthypothesen zu treffen, von denen ich ausging:

  • Die Forderung wurde schon vorher vollständig beglichen oder
  • es liegt eine Verwechslung vor (Angreifbarkeit aus formalen Gründen).

Der erste Fall ist klar, der zweite bedürfte m.E. grundsätzlich einer negativen Feststellungsklage beim Stand der Dinge. Aber mein Fehler: Widerspruch natürlich beim AG, nicht beim GV (oder besser bei beiden).

mepeisen  01.08.2016, 07:43
@PolluxHH

vertraute ich auf die Angaben der Fragerin

Das Problem ist, dass es ein Brief des GV ist- Und selbiger wird mit Ausnahme eines vorläufigen Zahlungsverboten immer nur dann tätig, wenn er den Original-Titel vorliegen hat. Insofern gibt es da einen (weiteren?) Titel. Wie der zustande kommt, wird vom GV nicht wirklich überprüft. Ist nicht seine Aufgabe.

der zweite bedürfte m.E. grundsätzlich einer negativen Feststellungsklage

Der Ansatz ist zwar richtig, aber das Mittel komplett verkehrt.

Wenn das ganze auf eine falsche Adresse ging und man den Titel bis heute nicht gesehen hat, dann läuft die Einspruchsfrist auch noch nicht. Da nicht schuldhaft versäumt. Also kann man direkt mit Kenntnisnahme des Titels einen Einspruch formulieren und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Begründet wird der Antrag dann beispielsweise mit einer Meldeauskunft, die beweist, dass man dort nie gewohnt hatte und dass damit die damalige Zustellung fehlgeschlagen war.

Der Titel wird aufgehoben und muss wieder vom Gläubiger abgegeben werden. Dann muss er ganz normal klagen (wo man dann möglicherweise die Verjährung geltend machen kann oder sonstige materielle Einwände erheben kann).

Ich habe schon einige Anwälte gesehen, die diesen "Trick" gar nicht kennen. Viele Anwälte haben an der Uni gelernt: Es gibt einen Titel, aus und vorbei. Als die sich dann informiert haben, waren sie begeistert. Hier kann man dann, wenn man eine falsche Adresse erkennt, gut zu einem Anwalt gehen und den die Formalien rechtskonform erledigen lassen.

Natürlich sollte man vorher prüfen, wie viel Sinn er ergibt. Wenn die Hauptforderung trotzdem berechtigt ist, trotz falscher Adresse, bringt ein Einspruch nicht so viel. Dann zielt man beim Einspruch dann vorwiegend auf den teil mit Inkassogebühren und Zinsen u.ä. ab. Aber alles zu seiner Zeit :-)

PolluxHH  01.08.2016, 08:38
@mepeisen

Der aktuelle Titel beruht auf einem Vollstreckungsbescheid von 2009, allerdings damals - ganz gemäß den Geschäftspraktiken von FKH - mutmaßlich von einem anderen Gläubiger beantragt, somit liegt wohl auch ein neuer, auf FKH lautender Titel vor (wird als ausgewiesener Gläubiger benannt). Deshalb war für die Oma m.E. auch die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht zu prüfen. Die Frage ist entsprechend aber auch, ob dem GV überhaupt der Titel von 2009 vorliegt, oder hier wieder Akteneinsicht beim AG Mayen genommen werden müßte, also zunächst seitens der Oma die Daten zu beschaffen wären, welche sie in den Stand setzten, den von Dir dargestellten Weg einzuschlagen. Ich ging davon aus, daß der alte Titel nicht vorliegt, also eine Klärung aus der Aktenlage des GV gar nicht möglich ist (hier hätte die Oma ein Einsichtsrecht gemäß § 760 ZPO). Was dann, wenn man keinen Rechtsanwalt hat ... das war meine Fragestellung.

mepeisen  01.08.2016, 09:08
@PolluxHH

Die Frage ist entsprechend aber auch, ob dem GV überhaupt der Titel von 2009 vorlieg

Noch einmal: Ihm muss es im Original von 2009 vorliegen, sonst wird er nicht tätig.

Ich ging davon aus, daß der alte Titel nicht vorliegt, also eine Klärung aus der Aktenlage des GV gar nicht möglich ist

Eine Klärung wird möglich sein. Über einen Abgleich des Aktenzeichens des damaligen Titels A mit dem aktuellen B.

Was dann, wenn man keinen Rechtsanwalt hat .

Zur reinen Sachaufklärung braucht es nicht zwingend einen Anwalt. Und die Sachaufklärung habe ich in meinem Beitrag aufgezeigt.

Es hilft ja nichts, jetzt wild zu spekulieren, was nun alles der Fall sein könnte. Das einfachste ist, von einem normalen Titel auszugehen, die Behauptung aufzustellen, dass man damals schon auf diesen Titel bezahlt hat und sich den Titel und die Forderungsaufstellung zeigen zu lassen. Dann kann man beurteilen und schauen, was nicht koscher ist und dann ggf. zu einem Anwalt gehen (oder auch nicht)

PolluxHH  01.08.2016, 10:17
@mepeisen

'schuldigung fürs Nerven ... man merkt, daß ich mit dem Bereich keine praktischen Erfahrungen habe. Ich konnte mir nur einfach nicht vorstellen, daß ein einfaches "in Rechtsnachfolge für ..." bei Kenntnis unterlassen würde, denn das würde alles ziemlich vereinfachen (zumal oft anhand der Summe der Forderung nicht einmal in Ansatz zu erkennen ist, was die ursprüngliche Höhe der Schuld gewesen sein könnte, besonders ausgeprägt bei auch der FKH). Da kann man dann schnell wie ein Ochs vorm Berg stehen.

mepeisen  02.08.2016, 18:52
@PolluxHH

man merkt, daß ich mit dem Bereich keine praktischen Erfahrungen habe

Hab kein Problem damit. Ich informiere mich ja auch in einem Thema, wo ich absoluter Null-Checker bin. Nerven tun mich nur die Typen, die dann keine Rückfragen stellen und sich das nicht erklären lassen (von solchen hats hier bei GF auch einige).

Wenn einer dann mit Fragen kommt um zu lernen, damit er im nächsten Beitrag besser Bescheid weiß, dann helfe ich gerne :-)

Da kann man dann schnell wie ein Ochs vorm Berg stehen

Ja. Und es kommt hinzu, dass TE ja genauso wenig Infos hat wie wir. Sprich: Wenn wir schon spekulieren, was soll dann TE machen oder gar die Oma?

Es gibt eins zwei Handgriffe, mit denen man zunächst einmal die richtigen Infos beibringt. Alles andere, also wer nun echter Gläubiger ist usw., ergibt sich dann, sobald man mal die Details, sprich den Titel vorliegen hat.

Ist auch eigentlich einfach, wenn mans weiß. Faustregeln:

1. Bis auf vorläufige Zahlungsverbote wird ein GV nur aktiv, wenn er den Original-Titel vorliegen hat. Denn der Original-Titel (also wirklich dieses Original-Papier) berechtigt zur Vollstreckung.

2. Der GV prüft maximal eine vorliegende Vollmacht, allerdings wenig Details. So Dinge wie Rechtsnachfolgen usw. sind alles Dinge, die der Schuldner prüfen muss. Genauso ist der Einwand "Ich habe bereits bezahlt" streng genommen etwas, was der Schuldner einwenden muss. Dem GV ist das streng genommen egal.

3. Auch ist dem GV egal, wenn man sagt "Das war aber eine falsche Adresse im Titel."

Warum? Der GV ist ein verlängerter Arm der Justiz. Er sitzt quasi zwischen den Stühlen und er ist bewusst neutral. Er ist quasi die Exekutive, die Gerichtsbeschlüsse bzw. Titel durchsetzt und Schulden eintreibt. Einwände darf er gar nicht beurteilen, das ist immer Sache des Gerichtes. Das gilt übrigens auch für so Dinge wie Eigentumsverhältnisse einer Ware, die im Zimmer des Schuldners ist. Ein GV wird zwar meistens die Finger von lassen, wenn man nachweist, dass etwas Pfändbares jemand anderem gehört. Aber nur, weil er dem Gericht Arbeit sparen will. Streng genommen darf er alles mitnehmen, egal wem es gehört (und solange es pfändbar ist). Der, dem es gehört, muss sich dann via Klage vor Gericht (!) wehren. Nennt sich Drittwiderspruchsklage.

Wenn es einen Titel gibt, dann muss man entweder beweisen, dass es bezahlt ist (--> Vollstreckungsabwehrklage) oder dass der Titel per se ungültig ist (falsche Adresse oder bei doppelter Titulierung ebenfalls ein grober Rechtsmissbrauch). Als Schuldner ist man aber in der Beweispflicht, dass man bezahlt hat oder der Titel grober Unfug ist. Den GV interessiert das nicht. er wird natürlich ggf. bei der Aufklärung helfen, die Titelkopie vorzeigen. Mehr aber nicht. Der Rest ist wieder Sache des Gerichtes.

Insofern hoffe ich, da mal etwas Licht reingebracht zu haben, dass und warum GV wirklich sich manchmal unbeeindruckt zeigen von Einwänden, die man ihnen so entgegenbringt.

mepeisen  02.08.2016, 18:55
@mepeisen

Nachtrag:

Oftmals vergessen die Schuldner, sich vom GV oder Gläubiger exakt dieses Original-Papier aushändigen zu lassen nachdem bezahlt wurde. Sie wissen es auch nicht besser. Dann kommt der Gläubiger nach 5 Jahren oder 10 Jahren nochmal, behauptet einfach "Nicht bezahlt" und will nochmal pfänden. Dann muss der Schuldner beweisen, dass er doch längst bezahlt hat. Hoffentlich hat er noch Kontoauszüge... Und bei FKH würde mich nicht wundern, wenn mit exakt derselben Sache doppelt gepfändet werden soll. Da Oma die Auszüge aufgehoben hatte, lässt sich das aber klären.

PolluxHH  02.08.2016, 19:31
@mepeisen

Erst einmal vielen Dank für Deine ausführliche Darstellung.

Ich habe nur gehört, daß in Hamburg ein paar GV herumlaufen, die, wenn man sie richtig anspricht, einem dann auch recht genau erklären, was man wo machen muß. TE haben oft Infos, die sie hier nicht reinschreiben,aber die für den Sachverhalt extrem wichtig wären (oder die Infos sind widersprüchlich: "Kauf auf Rechnung, Ware nicht bekommen, kriege ich mein Geld zurück?"), da könnte dann ein hilfsbereiter GV weit bessere und konkretere Hilfestellungen geben als wir hier.

Z.B. das mit der ehemaligen Zahlung von ca. 600 €. Sehr nahe an der aktuellen Summe, mir dabei für die FKH eigentlich wieder viel zu nahe an der Summe (so ca. 70 Euro Aufschlag wäre ja mehr als nur human), also eine 50:50 Chance. Aber der FKH wird auch nachgesagt, teils mit Telefonbüchern zu arbeiten, um die "Schuldner" zu finden (dann aber über einen GV zu gehen wäre schon etwas dreist). Zu Deiner Darstellung übrigens paßt, daß hier 7,5 Jahre in das Land gezogen sind. Was mich nur irritiert: nach § 757 StPO ist der GV verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung nebst Quittung dem Schuldner zu überlassen.

Daß der GV grundsätzlich nur ausführt und die Entscheidungskompetenz beim Gericht liegt ... klar.

Den Widerspruch musst Du beim Vollstreckungsgericht (Hamburg-Altona) einreichen, nicht beim Gerichtsvollzieher.

Besser ist einen Anwalt mit dem Widerspruch zu beauftragen.

Ich würde an deiner Stelle bzw. an Stelle deiner Oma nun folgendes machen:

1. Beim Gericht eine sogenannte Vollstreckungserinnerung einlegen. Diese richtet sich gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Ich würde schreiben: "Wertes Gericht. Es stimmt nicht, dass meine Großmutter den Termin unentschuldigt versäumt hat. Sie kann krankheitsbedingt aufgrund des Alters und da sie nicht mehr gehen kann, nicht einfach so einen auswärtigen Termin wahr nehmen, darüber wurde der Gerichtsvollzieher informiert und er hat es offenbar ignoriert. Insofern ist eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht statthaft. Darüber hinaus habe ich gefragt, woher die Schulden stammen, da meine Großmutter jeden Brief aufhebt und sie sich weder an etwas erinnern kann, noch irgendwelche Briefe besagten Gläubigers oder eines Gerichtes in dieser Sache in den Unterlagen vorhanden sind. Ich konkretisiere insoweit: Bitte weisen Sie den Gerichtsvollzieher an, den Titel in Kopie, sowie eine Forderungsaufstellung in Form eines Kontoauszuges vorzulegen, damit beides via Anwalt geprüft werden kann. Vorab informiere ich, dass meine Großmutter bereits einmal 2009 eine Summe von über 600€ für eine ihr damals ebenfalls unbekannte Schuld bezahlt hat, aus Angst, verhaftet zu werden (siehe Anhang). Einstweilen gehen wir davon aus, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und insofern die Schuld erledigt ist."

Dazu würde ich den Überweisungsträger kopieren und beilegen.

2. Der FKH schreiben: "Werte FKH. Sie werden sich unverzüglich binnen 14 Tagen erklären, weshalb sie meiner Großmutter permanent Schulden anlasten, von denen sie noch nie etwas gehört hat oder jemals Briefe (Mahnungen usw.) bekam. Auch Gerichtsbriefe gab es nie. Sie werden unverzüglich eine Titel-Kopie vorlegen, sowie einen Zustellnachweis des Titels. Sollte es sich wie vermutet so verhalten, dass Sie meiner Großmutter widerrechtlich Schulden Dritter Personen anlasten, kündigen wir bereits jetzt Strafanzeige wegen schweren (=gewerblichen) Betruges an und hinsichtlich des von Ihnen betriebenen Inkassobüros einen Antrag auf Lizenz-Entzug beim zuständigen Aufsichtsgericht. Wir diskutieren nicht, wir gewähren keine Fristverlängerung und wir lassen uns nicht von weiteren Einschüchterungsversuchen beeindrucken. Hinsichtlich der Beauftragung des Gerichtsvollziehers werden wir alles genauestens prüfen und uns sicher beispielsweise gegen verbotene Gebührenerfindungen, die bei Ihnen an der Tagesordnung sind, mittels Anwalt und Vollstreckungsabwehrklage zur Wehr setzen. Und das ohne weitere Ankündigung."

Dann abwarten, was da kommt. Das Gericht muss auf jeden Fall reagieren und dann kannst dich nochmal melden, wenn die Titelkopie da ist und die Forderungsaufstellung. Dann kann man drüber schauen und klären, ob es Sinn ergibt, sich zu wehren oder nicht. Und ob es Sinn ergibt, einen Anwalt einzuschalten. Denn wenn es eh keinen Sinn ergibt, sich zu wehren, kann man sich das Geld für einen Anwalt sparen.

Frage nebenbei: Wäre bei deinen Großeltern eigentlich etwas pfändbar? Also Immobilien-Besitz/ Sparvermögen? wie hoch ist die Rente? Wenn da nichts pfändbar wäre, kann man es auch einfach aussitzen, die Vermögensauskunft abgeben und die Erben schlagen hinterher die Erbschaft aus...

PolluxHH  01.08.2016, 07:17

Geniale Anschreiben ... allerdings reicht der Überweisungsträger ggf. nicht, sondern es müßte besser der Kontoauszug oder beides sein. Voraussetzung ist natürlich, daß es dabei um die gleiche Sache geht.

"... gegen verbotene Gebührenerfindungen, die bei Ihnen an der Tagesordnung sind ..." würde ich etwas anders schreiben, so ist es eine Tatsachenbehauptung, wenn auch nicht gegenüber Dritten ...


mepeisen  01.08.2016, 07:36
@PolluxHH

würde ich etwas anders schreiben, so ist es eine Tatsachenbehauptung

na und? :-) Inkassos und gerade FKH sind mit ihren wilden Behauptungen ja auch nicht gerade wählerisch.

Ich habe schon Forderungsaufstellungen von denen gesehen, 20% Zinsen obwohl nur 5% über Basiszins tituliert waren, 30€ Kontoführung pro Monat und weiteren Quatsch. Da ist das nicht wirklich weit hergeholt, was da behauptet wird :-)

allerdings reicht der Überweisungsträger ggf. nicht

Richtig, bei einer Vollstreckungsabwehrklage reicht der erst mal nicht. Allerdings reicht er dazu aus, dass der Gerichtsvollzieher das ganze prüft. Das muss er sowieso wegen dem anderen Aktenzeichen und dann wird er die Zahlung an sich feststellen und die Fälle abgleichen. Damit ist das eigentliche Ziel erst mal erreicht. Alles andere wird man dann anhand der Unterlagen sehen können.

Da gibt es doch eine Vorgeschichte!

Das ist nicht das erste Schreiben des GV und ich gehe davon aus das zuvor ein gerichtlicher Mahnbescheid erstellt wurde. Gegen diesen hätte deine Oma Einspruch einlegen müssen. Erst dann hätte die FKH OHG bei Gericht Klage einreichen müssen und den Grund der Forderung belegen. Jetzt liegt die Forderung beim GV und dieser prüft nicht die Rechtswirksamkeit der Forderung.

Ohne Anwalt geht da nur wenig........

aga1987 
Fragesteller
 31.07.2016, 18:21

Meine Oma behält alle Briefe, meine Schwester war bei ihr und hat sich alles angesehen, da ist nichts vorher gekommen! 

Ursusmaritimus  31.07.2016, 18:22
@aga1987

Im Schreiben des GV wird auf vorhergehende Bitte um Kontaktaufnahme verwiesen.

War jemand auf dem Amtsgericht am 13.07.?

aga1987 
Fragesteller
 31.07.2016, 18:32
@Ursusmaritimus

Nein, sie kann ja nicht gehen. Mein Opa genau so wenig. Meine Oma hat den GV jeden Morgen versucht anzurufen aber da geht nie jemand ans Telefon. 

Ursusmaritimus  31.07.2016, 18:33
@aga1987

Dann gibt es zumindest einen AB.....

PolluxHH  31.07.2016, 19:07
@Ursusmaritimus

Nicht zwingend, teils ist nur die Zentrale mit einem AB bestückt, aber nicht die einzelnen Diensttelefone.

Es gibt einen Vollstreckungsbescheid. Wenn dieser deiner Meinung nach nicht korrekt ist (z.B. an eine falsche Adresse zugestellt wurde), dann kann man mit einer Frist von 14 Tagen dagegen vorgehen. Denn Titel könnte man mit Hilfe eines Anwalts dann sicher weg bekommen.

Eine andere Möglichkeit wäre, einfach die Vermögensauskunft abzugeben. Es scheint ja nichts zu pfänden zu geben, daher würde der Gläubiger leer ausgehen. Ein Haftbefehl ist dann ebenfalls ausgeschlossen!

Zahlen würde ich aber auf keinen Fall!