Schornsteinfeger abzocke? Muss ich für jeden Mist bezahlen?

9 Antworten

Der Schornsteinfeger kommt seinem gesetzlichen Auftrag aus § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nach und führt zwei Mal in sieben Jahren, frühestens nach drei Jahren, eine Feuerstättenschau durch und stellt den Feuerstättenbescheid aus.

Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und du wirst dich auch nicht dagegen wehren können.

Die Kosten hat nach § 20 dieses Gesetzes der Grundstückseigentümer zu tragen.

Noch etwas: Eine Feuerstättenschau ist etwas anderes als " in jeden Raum geht , nur um zu gucken ob sich dort ein unangemeldeter Kamin steht." Es werden die vorhandenen Feuerungsanlagen auf ihre Betriebssicherheit überprüft. Dazu muss er alle Räume betreten, die an die Feuerungsanlage einschließlich Schornstein angrenzen.

Man will dich kontrollieren und danach sollste das auch noch bezahlen??? Vielleicht hat DerHans Recht!?

Müsste man mal im Gesetz nachlesen....

Ich hatte mal ein Einfamilienhaus mit Kamin und der Schornsteinfeger hat sich in 7 Jahren NIE ein anderes Zimmer angesehen!

das eine hat mit dem anderen nciht zu tun. es gibt einmal die reine Arbeit des Schornsteinfgers. Dann gibt es die Begehung um alle Kamine zu kontrollieren und um nachzusehen ob es irgendwelche baulichen Veränderungen im letzten Kontrollzeitraum gegeben hat. die 3. gibt es dann noch diue Überprüfung wenn in den Bädern z.b. kein Fenster ist. diese 3 Sachen werden gerne miteinander verbunden obwohl sie getrennt voeinander zu sehen sind

Der Bezirksschornsteinfeger hat einen öffentlichen Auftrag. Ein "Begehung" des Objekts einmal jährlich kannst du nicht verhindern und musst du leider auch bezahlen.

Es kommt immer wieder zu (auch tödlichen) Unfällen durch eine unsachgemäße Heizanlage.

Einmal jährlich muss man nur die Arbeiten an der Feuerstätte dulden, keine Begehung des Hauses.

Die FEUERSTÄTTENSCHAU ist ein HOHEITLICHER Akt. Diese FSS darf nur der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" PERSÖNLICH durchführen.

Im Prinzip stellt bereits der Terminzettel einen VERWALTUNGSAKT dar. Praktisch fehlt jedoch immer die Rechtsmittelbelehrung. Legt man (je nach Bundesland) WIDERSPRUCH ein oder erhebt ANFECHTUNGSKLAGE gegen die Terminbestimmung für eine FSS, hat dieses Rechtsmittel nach § 80 (1) VwGO eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. Nicht irritieren lassen, nach § 14 (2) SchfHwG ist diese Rechtsfolge nur für den FEUERSTÄTTENBESCHEID, nicht jedoch für die FEUERSTÄTTENSCHAU aufgehoben.

Neben verfassungsrechlichen Bedenken (der Bund ist nach Art. 70 bis 74 GG für die Betriebssicherheit von Feuerstätten gar nicht zuständig) fehlt es auch an einer hinreichenden Notwendigkeit für eine ZUSÄTZLICHE Kontrolle, die über die Arbeiten nach Feuerstättenbescheid hinausgeht. Die Öffentliche Sicherheit wird ja bereits durch die dort vorgeschriebenen Kontrollen sicher gestellt. Eine Kontrolle der Kontrollen ist völlig überzogen und dient praktisch nur dazu, die Notwendigkeit von Kehrbezirken und Bezirksschornsteinfegern irgendwie zu begründen.

An diesem System der heimlichen Wirtschaftsförderung und der politischen Protektion wird sich leider jedoch nur dann etwas ändern, wenn sich die Bürger nicht länger jeden Unsinn und jede Abzocke unwidersprochen gefallen lassen.

Ergänzende Infos zum Thema und die Möglichkeit mit Anderen zu diskutieren unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de