Schon vor Monaten gebuchter Urlaub wird vom Arbeitsamt nicht genehmigt

8 Antworten

Lass dich nicht von dem Halbwissen hier beeindrucken!

Es steht offiziell im Gesetz, dass ein Empfänger von AlG II pro Jahr das Recht auf eine "ungenehmigte Ortsabwesenheit" bis zu drei Wochen hat, zusätzlich zur "genehmigten Ortsabwesenheit" (mit Leistungsbezug, ebenfalls drei Wochen). Der genehmigte Urlaub hängt vom Ermessen des Beraters ab, wenn man ihn nicht bekommt, kann man auf die ungenehmigte Abwesenheit (ohne Leistungsbezug) zurückgreifen. Du würdest also Leistungen vom 2.-12.6. verlieren, wenn du dich direkt nach der Rückkehr persönlich meldest.

Natürlich muss man die Ortabwesenheit vorher ankündigen, ansonsten drohen, bei unentschuldigtem Fernbleiben von Terminen, natürlich Sanktionen. Man sollte also nicht einfach verreisen und hoffen, dass nichts passiert.

Hallo es scheint mir so als hättest du Ahnung Kannst du mir bei einem ähnlichen Fall helfen Wenn ja einfach bei mir.im profil nach meiner letzten frage mal.schauen Danke :)

Warst du zum Zeitpunkt der Buchung des Urlaubs bereits beim Arbeitsamt gemeldet? Dann hättest du dann direkt den Urlaub genehmigen lassen müssen. Andernfalls ist der Urlaub nicht genehmigt, und du bekommst den gesamten Zeitraum kein Geld vom Amt. Eine andere Situation ist es, wenn du zu dem Zeitpunkt noch nicht arbeitslos warst und es auch nicht abzusehen war.

Dass du "da unbeding hin musst" würde ich als unrichtig ansehen. Eine Verlobung ist nun wirklich kein Ereignis, was deine Anwesenheit unbedingt erforderlich macht, jedenfalls nicht aus Sicht des Amts - schon gar nicht für 10 Tage. Und wenn, musst du die Einbuße an Leistungen akzeptieren, wenn du unbedingt reisen willst.

Man fragt auch zuerst das Amt und bucht dann. Zudem, wenn es zu einer Sanktion kommt, weil du unentschuldigt dem Termin fern bleibst, dann für die Dauer von drei Monaten und nicht nur für ein paar Tage.

Habe ich auch vor drei Monaten sie meinten, dass sie so früh nichts sagen können und dass es auf die Situation ankommt .

Das stimmt so nicht. Die Sanktion tritt nur ein, wenn man unentschuldigt fernbleibt. Man kann auch eine offizielle, ungenehmigte Ortsabwesenheit ankündigen (ich weiß, es klingt paradox, wie so vieles bei denen), wenn man trotz fehlender Zustimmung verreisen will. Dann bekommt man genau für die Dauer der Abwesenheit kein Geld. Habe ich schon gemacht und es wurde so behandelt.

@Neringa1

Glück gehabt, aber es kann auch anders laufen.

@YK1972

Das hat nichts mit Glück zu tun. Im Gegenteil, Glück wäre es gewesen, wenn der Urlaub genehmigt worden wäre.

Es steht offiziell im Gesetz, dass ein Empfänger von AlG II pro Jahr das Recht auf eine "ungenehmigte Ortsabwesenheit" bis zu drei Wochen hat, zusätzlich zur "genehmigten Ortsabwesenheit" (ebenfalls drei Wochen). Der genehmigte Urlaub hängt vom Ermessen des Beraters ab.

Natürlich muss man die Ortabwesenheit vorher ankündigen, ansonsten drohen, bei unentschuldigtem Fernbleiben von Terminen, natürlich Sanktionen. Man sollte also nicht einfach verreisen und hoffen, dass nichts passiert.

@Neringa1

Natürlich kann man das auch machen, mal eben 6 Wochen verreisen. Aber ab der 4. Woche gibt es kein Geld mehr. Das ist dann der ungenehmigte Urlaub, von dem du redest. Und das nicht nur bei einer Sanktion, sondern ganz regulär.

@YK1972

Na, ein Glück, dass du mir noch einmal genau das erzählst, was ich oben geschrieben habe. Aber Hauptsache, die Tastatur bewegt sich.

Urlaub vorher bei der Arbeitsagentur beantragen

Gesamter Agenturbezirk. Arbeitslose haben keinen Urlaubsanspruch, können aber dennoch verreisen, wenn die Arbeitsagentur zustimmt. Das gilt für alle Arbeitslosen, egal, ob Arbeitslosengeld bezogen wird oder nicht. Der Arbeitsvermittler wird in der Regel grünes Licht geben, wenn durch die Ortsabwesenheit keine Arbeitsaufnahme oder eine Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme gefährdet wird. Wichtig: Der Antrag muss eine Woche vorher bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Einen Anspruch auf Urlaub wie in einem Arbeitsverhältnis kennt das Sozialgesetzbuch für Arbeitslose nicht. Es enthält aber Bestimmungen für den Fall, dass sich ein Arbeitsloser nicht an seinem Wohnort aufhält. Die gesetzlichen Regeln sind hier eindeutig: Die Agentur für Arbeit kann einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld kann aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt werden. Wer länger als sechs Wochen ortsabwesend ist, erhält ab dem ersten Tag kein Arbeitslosengeld mehr.

Der Antrag auf Urlaub bzw. Ortsabwesenheit kann erst kurz vor Reiseantritt gestellt werden, weil der Arbeitsvermittler sonst nicht überblicken kann, ob eine Arbeitsaufnahme oder Lehrgangsteilnahme gefährdet ist. Die Zustimmung sollten Arbeitslose deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragen.

Wird eine dreiwöchige Ortsabwesenheit genehmigt, ist auch der übliche Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Anders liegt der Fall, wenn die Ortsabwesenheit 21 Kalendertage übersteigt, denn ab dem 22. Kalendertag fällt mit dem Arbeitslosengeld unter Umständen auch der Krankenversicherungsschutz weg. Dies sollte rechtzeitig mit der Krankenkasse geklärt werden.

Nach einer mehr als sechs Wochen dauernden Ortsabwesenheit ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.

hast Du vorher dem Arbeitsamt Bescheid gesagt vor der Terminvergabe? Warum machste es nicht so, das Du vom 02.06. -08.06. nur fährst, dann würdest Du noch zeitig zum Termin kommen. Normalerweise müssen sie Dir das doch gewähren oder bitte doch um einen Ersatztermin. So wichtig wird es ja sicher nicht sein.

Ich habe vor drei Monaten angerufen und sie meinten, dass ich eine Woche vorher anrufen muss bevor ich fliege. Ich kann leider nichts mehr aendern weil ich den Flug gebucht habe ohne Reiserücktrittsversicherung.

@Rebi35

Das ist doppelt blöd . Du hast also auf Risiko gebucht.....Nun bist du gelackmeiert. Hättest damals shcon fragen sollen, dass du ja früh buchen möchtest (aus Kostengründen oder so).....

es muss mehr als diesen grund geben, weshalb sie den nicht genehmigt hatten...