Schenkung oder Leihgabe? Hat derjenige Anspruch darauf?

4 Antworten

Wenn die Waschmaschine eine Leihgabe darstellte, hat der Eigentümer das Recht auf Rückgabe.

Wurde die Waschmaschine jedoch verschenkt, hat der ehemalige Eigentürmer kein anrecht mehr, da das Eigentum an der Waschmaschine bei einer schenkung mit dem Besitz übergegangen ist.

Das Problem ist jedoch, wenn die Maschine verliehen wurde, muss der Eigentümer beweisen, das die Maschine nur Verliehen wurde, und er auch sein Eigentum nicht aufgegeben hat. Letzter Punkt ist nach mehreren Jahren wichtiger Faktor, denn aus einer Leihgabe kann eine Schenkung werden.

Im Zweifel würde es so ausschauen, das der aktuelle Besitzer vor Gericht das Eigentum an der Maschine zugesprochen bekommt, da wohl keine anderslautenden Vereinbarungen beweiskräfig vorgetragen werden können (Leihvertrag oder Zeugen) und so von einer Schenkung ausgegangen wird, auf Grund der langen Zeit.

Eigentümer: Dem die Maschine Rechtlich gesehen gehöhrt

Besitzer: Derjenige welcher die Maschine physisch bei sich hat, also Besitzt.

Nein hat er nicht zwangsläufig. Es greift hier das Gewohnheitsrecht soweit ich weiß.

bei ner Leihgabe kann die Wama zurückgefordert werden - sowas sollte man schriftlich abfassen; die Beweiskraft ist besser.

Eine Schenkung kann nicht zurück gefordert werden.

Natürlich, da er immer noch eigentümer der waschmaschine ist. Derjenige, dem sie geliehen wurde, ist nur die jahre über im besitz gewesen und durfte sie benutzen und somit auch abnutzen, was den wert gemindert hat.

Eine schenkung hätte man schriftlich festhalten sollen. Kann ja sonst jeder behaupten

sebastianla  06.10.2016, 08:14

Dass es nur eine Leihgabe war, kann auch jeder behaupten.

konstanze85  06.10.2016, 11:59
@sebastianla

Solange derjenige, der im Besitz der Waschmaschine ist, nicht beweisen kann, dass er auch der Eigentümer ist, hat er ein Problem. Wäre bei der Schenkung die Rechnung (und Garanie) übergeben und übertragen worden, wäre es kein Problem, aber hat der Besitzer dies nicht, braucht man die Leihgabe nicht noch extra zu beweisen.