Scheidung von US Soldat

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Hallo Irina ,

ein im Ausland gelöstes Eheverhältnis wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

=> http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Scheidung/seite__ausl__scheidung.html

Von daher "ja" es ginge,... allerdings muss die Ehe dann über die LJV rechtswirksam beendet werden.

Grundsätzlich würde ich jedoch eher darauf bestehen , die Ehe in Deutschland zu trennen, da hier auch Punkte , wie z.B. Versorgungsausgleich , Zugewinnausgleich , Scheidungsfolgevereinbarung etc. geregelt werden , die ggf. nicht nach amerikanischen Recht keinen Ansatz finden.

In wie weit die einzelnen Punkte dann für Deinen in den Staaten lebenden noch-Mann zählen, muss Dir dann jedoch Dein Anwalt erklären .

Grundsätzlich empfehle ich für so ein "heikles" Thema auch einen "guten" Fachanwalt für Familienrecht und nicht "nur" irgendeinen Anwalt !! (wichtig) !!

ruf lieber deinen anwalt an bevor dir irgendjemand irgendwas dummes erzehlt ;)

Ich hatte schon vor ein paar monaten meinen anwalt gefragt und er meinte man kann sich ja net zweimal scheiden lassen aber mehr hat er dazu net gesagt und sein anwalt meint wie sollen das denn die deutschen rauskriegen das er schon in amerika geschieden ist solange ich keine papiere in deutschland einreiche.ich mag da nichts illegales machen aber ich will halt auch keinen streit mit ihm.

Hey,

fraglich ist dabei, welches Gericht nun zuständig ist und welches Scheidungsrecht angewandt werden muss.

Für die Zuständigkeit gilt die aktuelle internationale Verordnung Brüssel-IIa. Danach sind die Gerichte zuständig,

  • in dessen Hoheitsgebiet

1.beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

2.die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

3.der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

4.im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

5.der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

6.der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;

  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben. Weiterhin stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Laut der neuen EU-Verordnung Rom-III geht wiederum nationales Recht vor.

Dennoch haben Scheidungswillige die Möglichkeit zwischen folgenden Rechten zu wählen:

1.das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

2.das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

3.das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

4.das Recht des Staats des angerufenen Gerichts.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde gilt

•das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls

•das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

•das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

•das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der EU Verordnung nicht vorliegen kommt wiederum nationales Recht zur Anwendung.

Aber ich würde mich da noch einmal professionell beraten lassen https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/61-was-gilt-bei-internationalen-scheidungen-bzw-scheidung-mit-auslandsbezug

die frage sollte dein anwalt dir eigentlich beantworten können- falls nicht wechsel den anwalt.