Scheidung von Deutschen, die im Ausland (Österreich) leben

3 Antworten

Die Scheidung kann in Österreich oder in Deutschland stattfnden. Für eine Scheidung in Deutschland wäre ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Wenn die Scheidung in einem der beiden Länder eingereicht wurde, kann sie nicht mehr in dem anderen Land eingereicht werden. Die örtliche Zuständigkeit hat also derjenige Ehegatte in der Hand, der als erster die Scheidung einreicht.

Egal, ob die Scheidung in Deutschland oder in Österreich sattfindet: beides Mal richtet sich die Scheidung nach dem Recht von Österreich, weil Ihr beide dort Euren Wohnsitz habt.

Deutsches Recht käme in beiden Fällen nur dann zur Anwendung, wenn Ihr beide vereinbaren würdet, dass statt des österreichischem Rechts das deutsche Recht gelten soll. Gegen Deinen Willen ist das also nicht möglich.

Vielen Dank auch Dir für Deine sehr gute, eindeutige Antwort!

Hey,

also fraglich ist dabei, welches Gericht nun zuständig ist und welches Scheidungsrecht angewandt werden muss.

Für die Zuständigkeit gilt die aktuelle internationale Verordnung Brüssel-IIa.

Danach sind die Gerichte zuständig,

a. in dessen Hoheitsgebiet

• beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

• die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

• der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

• im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

• der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

• der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;

b. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.

Weiterhin stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Laut der neuen EU-Verordnung Rom-III geht wiederum nationales Recht vor. Dennoch haben Scheidungswillige die Möglichkeit zwischen folgenden Rechten zu wählen:

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

d) das Recht des Staats des angerufenen Gerichts.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde gilt

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls

b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Allerdings ist so etwas nicht so einfach zu beantworten, da würde ich immer einen Anwalt fragen https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/61-was-gilt-bei-internationalen-scheidungen-bzw-scheidung-mit-auslandsbezug !

LG

Lieber Jurastudi,

vielen Dank für Deine umfassende, fundierte Antwort und die Zeit, die Du dafür investiert hast. Das weiß ich wirklich sehr zu schätzen!

Wenn ich den ersten Teil richtig verstehe, dann könnte sowohl ein deutsches als auch ein österreichisches Gericht verantwortlich sein, denn gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung haben wir beide den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und wir haben beide nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Ich vermute, a und b ist keine Reihung - ist das richtig?

Wenn ich den zweiten Teil richtig verstehe, wäre gemäß der Rom-III-Verordnung das österreichische Scheidungsrecht eher zu Grunde zu legen, da es der Staat ist, in dem wir seit mehr als drei Jahren unseren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So interpretiere ich die Aussage "das nationale Recht geht vor". Es handelt sich also um das nationale Recht des Staates in dem wir leben und nicht des Staates, dem wir angehören - wobei wir aber bei Einigkeit auch ein deutsches Gericht anrufen könnten

Vielen Dank nochmals für die Informationen. Lieben Gruss aus Österreich!

Ich gehe recht in der Annahme, dass ihr beide in Österreich gemeldet seid und nicht mehr in Deutschland??(Ausgewandert ?) Dann werdet ihr nach dem Östereichischem Recht behandelt, ist doch auch irgendwie logisch! Wenn nicht umgemeldet (eingebürgert), dann ist das deutsche Recht maßgebend

Vielen Dank für die Antwort!

Ja, wir sind beide in Österreich gemeldet, haben aber noch unseren deutschen Pass. Meine Noch-Frau meinte, dass eine ebenfalls deutsche Bekannte mit deutschem Mann auch beide in Österreich lebend sich nach deutschem Recht haben scheiden lassen. Dann braucht man jedoch auch einen deutschen Anwalt und das ganze passiert in Deutschland... Aus meiner Sicht scheint das alles komplizierter, deswegen vermute ich da einen Haken.

@Grossklein

Doppelte Staatsbürgerschaft! Hm, der Haken ist wohl der,den du beschrieben hast, Vorteile für deine Frau wenn nach deutschen Recht geschieden wird. Diese Frage wird dir hier schwerlich jemand abschließend beantworten können. Deshalb ein gut gemeinter Rat: gehe in Austria zu einem Anwalt und lasse dich beraten! Kann billiger werden als den Rest deines irdischen Daseins als zahlmeister zu fungieren! Wünsche dir viel Erfolg