Schadensersatz neben der Leistung für verspätete Leistung erst nach Eintritt des Verzugs?
Hallo, eine Frage an die Jura-Experten hier: Ich lerne gerade für das Abitur in Bayern im Bereich Recht, Thema sind gerade Leistungsstörungen und daraus resultierende Ansprüche.
Im § 280 BGB, der allgemein den Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen regelt, steht in Abs. 2 eigentlich eindeutig, dass Ansprüche aus der Verzögerung der Leistung nur bei gleichzeitigem Gelten des § 286 (Verzug) geltend gemacht werden können, in vielen Fällen ist also a) eine Mahnung und b) das Vertretenmüssen erforderlich.
Nun die Fragen anhand von Fallbeispielen: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ab. A soll die Sache zum Zeitpunkt X mit seinem Auto an einem 500km entfernten Ort abholen. A fährt die weite Strecke, B erscheint aber nicht. Ein Verzug ist allerdings meiner Meinung nach nicht eingetreten, kann A also als Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 (unabhängig von dem weiterhin bestehenden Hauptanspruch auf die Sache, der wie auch immer weiterbehandelt wird) nicht den Ersatz seiner Fahrtkosten geltend machen?
Gleiches Fallbeispiel, doch dieses mal ist B vor Ort, die Sache (wir nehmen eine Stückschuld an) ist allerdings kurz vorher untergegangen (nicht durch Fahrlässigkeit etc. --> B muss den Umstand nicht vertreten). Liege ich richtig, dass A hier keine Fahrtkosten verlangen kann? Und auch keinen Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendung o.ä. sondern nur durch einen Rücktritt gemäß § 323 sein eventuell schon übereignetes Geld?
Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen. Würde mir wirklich sehr weiterhelfen! Vielen Dank!
PS: Zum ersten Fall hatte ich beim Schreiben gerade den Einfall, dass nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 ja der Verzug quasi sofort bei dem Nichterscheinen von B eintritt, weil keine Mahnung erforderlich ist. Ist das richtig und die Lösung meines Problems?
2 Antworten
Frage 1:
§ 280 I, 241 II BGB ist auch ein Schadenersatz neben der Leistung. Dieser ist hier einschlägig, da der Schaden nicht aus der verspäteten Leistung entsteht.
Allerdings handelt es sich bei den ersten Fahrtkosten nicht um einen Schaden, da diese sowieso angefallen wären, auch wenn das Auto übergeben worden wäre.
Frage 2:
Dein Antwort ist hier korrekt. Die Verschuldensvermutung kann widerlegt werden, daher gibt es in dem Fall keinen Schadenersatz.
Korrekt. Die wiederholten Fahrtkosten sind der Schaden, den man hier geltend machen kann.
erstes Beispiel müsste über 280 I direkt gelöst werden. 286 klappt in deinen Beispiel wohl aber auch, müsste aber auch da mal in einen Kommentar gucken.
zweites Beispiel müsste über 311a gelöst werden und dann neben der Leistung wohl -, wegen II. Aber bin mir gerade nicht sicher
§ 311a ist nicht einschlägig, da die Sache bei Vertragsschluss noch in Ordnung war.
Ach stimmt Habs falsch verstanden
Danke! Die Argumentation zum ersten Fall leuchtet ein. Werden die Fahrtkosten zum Schaden, wenn die Hauptpflicht an einem zweiten Termin erfüllt wird, zu dem A wieder 500km fahren muss?