Sachmangel nach § 434 BGB - falsche Sache geliefert?

2 Antworten

Ob hier eine Falschlieferung (§§ 275 ff. BGB) oder ein Kauf Sachmangel vorliegt , dazu muss man sich die höchstricherliche Rechtsprechung anschauen; und da wird das immer als Sachmangel angesehen; Vorraussetzung ist natürlich, dass beide Parteien ausdrücklich das Original vereinbart haben.

Vindikation  04.11.2017, 11:00

Wo soll denn in den §§ 275ff BGB etwas zur Falschlieferung stehen? Im Übrigen IST seit der Schuldrechtsreform eine Falschlieferung ein Sachmangel. 

berndcleve  04.11.2017, 12:37
@Vindikation

Gem. §§ 275 ff. liegt eine Pflichtverletzung der Hauptfplicht vor, weil die falsche Sache geliefert wurde.

Um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einer Falschlieferung und einem Sachmangel zu vermeiden, wird im neuen deutschen Recht Falschlieferung und Sachmangel bei einem Kauf gleich gestellt, § 434 abs. 3.  Im oesterreich. Recht muss aber weiterhin zwischen Falschlieferung und Sachmangel unterschieden werden.

Vindikation  04.11.2017, 17:44
@berndcleve

Das ist völliger Unsinn. § 275 BGB regelt die Unmöglichkeit der Leistung. Mal einen Blick ins Gesetz werfen, bevor man Paragraphen zitiert. 

Regelungen zur Falschlieferung sind überhaupt im Kaufrecht zu suchen und nicht im Schuldrecht AT. 

Auf Pflichtverletzung oder nicht kommt es für primäre Gewährleistungsrechte gar nicht an, im Übrigen wäre der Sachmangel die Pflichtverletzung. 

Das “neue deutsche Recht“ ist nun auch schon 15 Jahre alt. 

Nein, kann man nicht. Für beide war es ja die richtige Sache. Falsch wäre es nur, wenn der Händler statt des Kunstwerkes ein Auto geschickt hätte.

Der Ansatzpunkt zur Lösung des Falles ist "die vereinbarte Beschaffenheit".

vivaldisseason 
Fragesteller
 03.11.2017, 13:51

vielen Dank!

Soergel  03.11.2017, 16:33

Ich frage mich wie du darauf kommst. Das es für beide die richtige Sache sei.

Wir wissen doch gar nicht ob das der Fall ist. Dafür fehlt der Sachverhalt. Es ist durchaus möglich, dass der Käufer das Bild für ein Original hält und es deshalb kauft. In seiner Willenserklärung geht er also von einem Original aus. Dem Verkäufer hingegen ist die Beschaffenheit nicht bekannt. 

Wir haben wenig Informationen über den Kaufvertrag. Deshalb kann man hier nicht mit §§ 133, 157 BGB argumentieren. Man wird vermuten müssen, dass der Wille des Käufers ein Original zu kaufen nicht ohne weiteres sichtbar ist. Genau darauf kommt es jedoch an ob die "vereinbarte Beschaffenheit" vorliegt. Je nach Fall könnte auch über einen versteckten Dissens nachgedacht werden.

Also hier kann ich nicht genau nachvollziehen wie es dazu kommen soll das es nur "Falsch" wäre wenn statt eines Kunstwerks ein Auto verkauft würde.

außerdem würde es bei einer Fälschung an zentralen Sacheigenschaften fehlen, die einer gewöhnlichen Verwendung anhaften, § 434 BGB. Aber wie gesagt die Beschaffenheit ist vertraglich wohl eher nicht vereinbart. Für alles weitere fehlen Informationen.

Da erkenne ich also nicht wie es zu dieser Lösung "Nein, ist es nicht." kommt.

Soergel  03.11.2017, 16:38
@Soergel

Selbst wenn ich mich nicht mit der Einigung aufhalten würde, könnte man hier schon einiges zu § 434 Abs. 3 BGB schreiben. Der FS schreibt schon "falsche Sache". Das Bild ist also eine andere Sache i.S.v. § 434 Abs. 3 Alt. 1 BGB.

Also ich wäre wirklich gespannt darauf wie man nun zu deiner Lösung kommt.