Rundfunkgebühren rückwirkend ab dem 01.01.2013 zahlen?
Vor einiger Zeit hatten wir (mein Mann und ich) schon einmal ein Problem mit der Gebühreneinzugszentrale. Wir wurden doppelt berechnet, obwohl wir ein Haushalt waren. Jetzt wurde ich bei denen abgemeldet und mein Mann angemeldet. Mein Mann bekam vor einigen Tagen jetzt eine Aufforderung zur Zahlung. Diese war rückwirkend ab dem 01.01.2013 datiert. Nuhn meine Fragen: 1. Müssen wir die Summe überhaupt rückwirkend zahlen? 2. Ist das nicht schon verjährt?
4 Antworten
Ja, es ist rückwirkend zu zahlen wenn der Haushalt seit 01.01.2013 existiert.
Wenn ihr die Summe nicht auf einmal zahlen könnt, bietet dem Beitragsservice eine Ratenzahlung an.
Die an deinen Mann gerichtete Zahlungsaufforderung ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, wobei diese aber erst am Ende des ersten jahres beginnt. D.h. die Verjährung der Beitragsforderungen für 2013 hat am 31.12.2013 begonnen. Zählt man nun die 3 Jahre dazu, so ergibt sich, dass die Forderung für 2013 erst nach dem 31.12.2016 verjährt ist. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt aber ohnehin nur für Forderungen, die dem Beitragsservice in allen Details bekannt sind. Bei Leuten, die sich entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht angemeldet haben, wie ihr, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab Kenntnis des Beitragsservice.
Also es hilft nichts, da werdet ihr zahlen müssen. Es wäre ja auch ungerecht, wenn Leute, die sich nicht anmelden, billiger davon kämen, als die, die brav von Anfang an zahlen!
Zum einen müsst ihr der rundfubkgebührenstelle melden, dass ihr in einem haushalt lebt. Das ist normalerweise keinerlei problem. Beide bekommen eine rechnung, einer ruft an und teilt es mit, rechnung wird storniert, einer bezahlt es. Ihr hättet es vorab melden müssen, dann hättet ihr keine doppelberechnung bekommen. Die neue gesetzliche regelung war bekannt.
Zum zweiten punkt, ja ihr müsst es nachzahlen. Rechnungen verjähren erst nach 10 jahren. Wurden sie innerhalb dieser 10 jahre angemahnt verjähren sie auch dann nicht.
natürlich müsst ihr den beitrag zahlen, auch rückwirkend wenn das festgestellt wird. da verjährt nichts.