Freiberufler soll doppelt Rundfunkgebühren zahlen?

6 Antworten

Hallo Thomas,

du musst , wenn deine freiberufliche Tätigkeit in deiner Wohnung stattfindet, nur einmal den Rundfunkbeitrag für die Wohnung im privaten Bereich zahlen. Das steht in § 5 Abs. 5 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Der RBStV ist die gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Dort heisst es ausdrücklich, dass der Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte nicht zu entrichten ist, wenn sich die Betriebsstätte in der Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Du schreibst dem Beitragsservice folgendes: "Ich bezahle bereits für meine private Wohnung in (Anschrift) den Rundfunkbeitrag. Meine entsprechende Beitragnummer lautet (9-stellig). Hinsichtlich meiner allein in dieser Wohnung befindlichen Betriebsstätte berufe ich mich auf § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, so dass ich dafür keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten habe."

Solltest du allerdings ein auch für deine freiberufliche Tätigkeit genutztes Kfz haben, dann musst du dafür einen Drittel Rundfunkbeitrag zahlen. Hintergrund: Nur wer bereits für seine Betriebsstätte zahlt, hat ein Kfz frei.

Als guter Geschäftsmann hast Du sicher die Ausgaben für Deine Betriebsstätte (Mietanteil, Energie,..) in Deiner Buchhaltung als Betriebsausgaben festgehalten?

Wenn ja, und sie ist nicht innerhalb der geschlossenen Wohnung, ist es also nicht Deine Wohnung, sondern Deine Betriebsstätte, wobei die GEZ nicht falsch liegt.

Weise der GEZ Nach, dass die Betriebsstätte innerhalb der Wohnung ist.

Hallo Novos, danke für deine Antwort!

Ja, ich setze das Arbeitszimmer anteilig steuerlich ab, aber doch, es liegt innerhalb der geschlossenen Wohnung.

Im Fragebogen heißt es (unter anderem): "Nein, ich habe nichts anzumelden: ich habe kein Gewerbe/arbeite nicht freiberuflich und habe keine Betriebsstätte."

Wenn ich das ankreuze, würde ich lügen, da ich ja freiberuflich arbeite. Diese Antwort impliziert, dass man schon anmeldepflichtig ist, wenn man freiberuflich arbeitet. Es steht hingegen nirgendwo die Frage, ob ein Arbeitszimmer vorhanden ist und ob es in der Wohnung liegt.

@Popeye1962

Dann kreuze an, dass Du freiberuflich tätig bist / eine Betriebsstätte an und ergänze

§ 5

Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich

(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten

3.-die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

@Popeye1962

"Nein, ich habe nichts anzumelden: ich habe kein Gewerbe/arbeite nicht freiberuflich und habe keine Betriebsstätte." - da steht UND!!! Somit kannst Du das ruhigen Gewissens ankreuzen.

Man muss nicht bezahlen, wenn Betriebsstätte = Wohnung für die schon GEZ gezahlt wird.

Siehe auch § 5 Absatz 5, Nummer 3 des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBSzV).

Kann natürlich sein, dass das die GEZ erstmal trotzdem versucht, bzw. bei Dir irgendwelche Sondersituationen vorhanden sind.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ja, prima! Das scheint genau die Antwort auf meine Frage zu sein :-) Danke dafür!

"Sondersituation" = Auto (man muss ja auch mal zum Kunden... oder einen Entwurf evt. per Post verschicken und fährt mit dem Auto hin). Also -> Sondersituation quasi immer gegeben womit die Beitragsbefreiung in den wenigsten Fällen existiert und damit eher selbst die Sondersituation ist.

hast du kein Auto musst du nur 1x zahlen, hast du eines unterstellt man dir es auch beruflich zu benutzen und du musst 2x zahlen.

Vielen Dank für Ihre Antwort! Leider sind die Quellen m. E. fragwürdig bzw. nicht vertrauenswürdig bzw. nicht existent.

Der erste Link führt auf eine Seite der "Greeswise Projects Ltd." in Dubai Internet City (?) mit einer Russischen Email-Adresse.

Der zweite Link zu "Freiberufler Online" führt für seine Behauptung ("Wird für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag geleistet, fällt für die Betriebsstätte kein gesonderter Beitrag an. (Quelle: www.rundfunkbeitrag.de) einen Quellen-Link auf, der ins Leere führ (...die Seite wurde nicht gefunden).

Ich würde mich ja sehr gern freuen, aber ich bin eher ratlos und enttäuscht.

Schöne Grüße, Thomas

@Leisewolke

Hallo Leisewolke, danke für deine Mühe. Aber das hier ist natürlich echt offiziell: " § 5 Absatz 5, Nummer 3 des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBSzV)." Trotzdem Danke!