Rückdatierung bei Rentenantrag?

6 Antworten

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden zum Eintritt des Leistungsfalles geprüft. Wenn derjenige z.B. vor 20 Jahren einen Schlaganfall erlitten hat und seit diesem Zeitpunkt voll erwerbsgemindert ist, dann sind alle Beitragszahlungen nach diesem Zeitpunkt egal. Es wird nur auf die Beiträge vor dem Leistungsfall abgestellt!

Es kommt darauf an, wann der Leistungsfall eingetreten ist und auf welchen Zeitpunkt der medizinische Dienst der DRV den Leistungsfall datiert. Das kann auch der Zeitpunkt der Diagnosestellung sein.

Sofern ein sog. Vorerwerbsschaden (d.h. Leistungsfall = Geburt) vorliegt, gibt es die Möglichkeit von §43 Abs. 6 SGB VI. Hier bekommt der Versicherte eine EMRente, sobald die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.

Zaradina 
Fragesteller
 12.04.2016, 14:09

Das ist sehr interessant, danke sehr.

Es ist vermutlich sinnvoll, mit diesen gesammelten Informationen, nochmal einen Termin bei der DRV warzunehmen.

Die angegebenen Erkrankungen wurden erst nach dem 20. Lebensjahr diagnostiziert.

Es wurde schon eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst durchgeführt, doch im Laufe der Bearbeitung wurde der Widerspruch, Aufgrund fehlender Beitragszeiten, zurückgezogen.

Wird sich die DRV, auch bei einem Neuantrag in naher Zukunft, auf diese Überprüfung beziehen, oder eine neue veranlassen, da sich der medizinische Zustand geändert hat?

turnmami  12.04.2016, 16:40
@Zaradina

Das kommt darauf an, ob die DRV in der ersten Überprüfung bereits einen Leistungsfall festgestellt hat. Es kann aber auch sein, dass die DRV bei einem jetzigen Gutachten auf einen Leistungsfall vor vielen Jahren kommt. Das kann man nie genau vorhersagen.

Die Feststellung eines Leistungsfalles wird aber nur bei einem Rentenantrag durchgeführt (mit einigen wenigen anderen Ausnahmen), daher kann dir auch bei einer Beratung in der DRV keiner das genaue Datum des Leistungsfalles nennen.

Dies kann nur der medizinische Dienst festlegen!

Zaradina 
Fragesteller
 12.04.2016, 17:12
@turnmami

Der letzte Stand, den ich mitbekommen habe, war das der medizinische Dienst noch Unterlagen bei Ärzten eingefordert hat.

Wir haben dann sofort den Widerspruch zurückgezogen, womit dann wohl kein abgeschlossenes Gutachten vorhanden sein sollte.

Sollte dieses Gutachten also nicht existieren, müsste demnach ein Neues bei einem Neuantrag veranlasst werden.

Würde dann dieses, falls ein Leistungsfall feststeht, der Zeitpunkt der Berechnung sein oder könnte trotzallem eine Rückdatierung stattfinden?

Oder anders gefragt, zählt das Datum der Feststellung des Leistungsfalles, also des Gutachten, als Grundlage für eine Berechnung oder der Tag der ursprünglichen Diagnose?

turnmami  12.04.2016, 17:50
@Zaradina

Das Datum des Gutachtens ist nicht der Leistungsfall! Das kann sein:der Eintritt der Krankheit, die Diagnose der Krankheit, usw...

Genau DAS legt der medizin. Dienst fest, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist.

Auch wenn ich  ich jetzt flappsig anhöre: aller anderer Schrotto gilt immer erst ab Antragstellung. Bzw. vielleicht ab da, wo ein behandelnder Doc sagt, hier hat sich was verschlechtert.. das wird dann nämlich abgefragt und gilt dann ab Antragsdatum.


Sollte es hier anders sein?


Hast Du einen Facharzt, der ggf. bestätigt/in Unterlagen hat, dass erst jetzt/ ab wann die Verschlechterung da ist?

Ich denk halt grad so.. ich hab 2008 die Diagnose MS gekriegt. Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, da man mir das riet. Das gab dann einen Grad der Behinderung von x ab dem Antragstag.


Als ich vor 2 Jahren einen Verschlechterungsantrag stellte, befragten sie meine Fachärzte (die musste ich von Schweigepflicht befreien), dann gab es ab Datum dieser Antragsstellung einen höheren GdB.

Von einer Freundin mit Epilepsie kenne ich es auch so: das gilt nicht ab irgendwann rückwirkend, sondern ab Antragsdatum bzw. einmal, meine ich, ab da, wo durch Arzt definitiv Verschlechterung verbrieft war (und deshalb stellte sie den Anrag auf Verschlechterung ja auch zeitnah).

Du verstehst meine Gedanken?

Und mal so unter uns: da red auch vertrauensvoll mit Deinen behandelnden Ärzten drüber.

Ich mein, so wie sich das für mich anhört, HAST Du die Anwartzeit ja gearbeitet, waren KEINE Rentengründe schon so ausgeprägt?

Ansonsten mal als Gedanke: VDK oder so?


Und das simpelste ist auf jeden Fall immer (sagt auch mein Kumpel,der früher für BG arbeitet): wenn was nicht passt: "WIDERSPRUCH; FRISTGERECHT. und wenn Du erstmal nur schreibst `hiermit widerspreche ich und liefere eine detaillierte Begründung nach' "


Also auch Dein Brief bewirkt schon mal was. Und sei es  nur ein Aufschub, in dem Du mehr Zeit zum Handeln kriegst.


Sorry gfür den Roman.. aber das ist ja ne wichtige Sache.


Alles Gute!

Zaradina 
Fragesteller
 12.04.2016, 14:11

Vielen Dank für deine Antwort.

Leider ist es nicht so einfach, da es wohl ein nicht sehr gut kategorisierter Sonderfall ist.

Im Normalfall bekommen Personen hierbei eine Grundsicherung, welche aber hier nicht verfügbar ist.

Kurz vorweg: ich bin kein Versicherungsexperte.

Die vorhandenen 60 Beitragsmonate beziehen sich doch auf eine Rentenversicherung, oder liege ich da falsch? Ich fürchte, dass wenn bei Antritt der Versicherung die genetische Erkrankungen nicht gemeldet worden sind, diese jetzt nicht als Zahlungsgrund herbei geführt werden können. So frei nach dem Motto "ich bin jetzt schon krank, weiss also dass der Versicherungsfall 100%ig eintreten wird, also versichere ich mich jetzt dagegen, zahl solange ich muss und dann zahlen die, bis an mein Lebensende. Dass ich jetzt bereits krank bin und ich mich quasi versichere gegen eine Krankheit, die ich schon habe, verschweige ich dann mal geflissentlich und hoffe, dass die das nicht merken" Wenn man dir da Böses will, wirft man dir Versicherungsbetrug vor. Alles Gute!!

Gruß

Henzy

SiViHa72  12.04.2016, 14:14

Sorry, aber das mit dem Nicht-Experten merkt man. Es geht hier ja um eine RV, nicht um eine Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Versicherung.

Mit der Begründung wäre jeder, der aktiv im Berufsleben stehend eine Krankheit hat oder bekommt, dann weiter in die RV einzahlt, ein Betrüger.

Was anderes wäre Abschluss einer BU ohne Angabe dieser Sachen.

Die beiden Sachen sind nicht zu verwechseln!

Zaradina 
Fragesteller
 12.04.2016, 14:20

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Es geht hierbei um die gesetzliche Pflichtversicherung, also nicht um eine private Rentenversicherung.

Die Erkrankungen wurden erst im Laufe der 30. Lebensdekade diagnostiziert und auch im Erstantrag, welcher aufgrund noch fehlender Beitragsmonate abgelehnt wurde, erfasst.

Ich denke daher nicht das mir hier ein Versicherungsbetrug droht.

DerHans  12.04.2016, 14:31
@Zaradina

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt keine Aufnahmeprüfung.

Selbstverständlich kann auch ein bereits kranker Mensch durch Pflichtbeiträge (oder auch Kindererziehungszeiten) einen Anspruch erwerben.

Hallo,

die Problematik ist in der Tat sehr komplex, zu komplex, um das hier in diesem Rahmen zu klären. Ich empfehle einen Fachmann beizuziehen, der sich auch die Zeit nimmt und nehmen kann, sich die Sache einmal in Ruhe anzuschauen. Ich denke dabei aber nicht vorrangig an den VdK oder die DRV sondern an einen Rentenberater, der/die sich auf Erwerbsminderungsrente speziallisert hat.

Um gleich einen Fehler in der Fragestellung zu korrigieren: Es geht hier nicht um eine Antragsrückdatierung sondern um den Eintritt des sog. Leistungsfalls. Und wie hier schon teils korrekt ausgeführt, kommt es für den Anspruch auf die EM-Rente darauf an, dass einerseits vor dem Leistungsfall generell 5 Beitragsjahre vorhanden sind und zum anderen in den letzten 5 Jahren vor Leistungsfall 36 Pflichtbeitragsmonate vorhanden sind ("3 in 5" bzw. "36 in 60"). Das wird der Kern der Fragestellung sein, wenn ich es richtig verstanden habe.

Zwei Gedanken:

Eventuell kommt die sog. vorzeitige Wartezeiterfüllung in Betracht, die auch für das Problem 3 in 5 Abhilfe schaffen könnte; vor allem dann, wenn die Erwerbsminderung nicht von Geburt an besteht sondern während bzw. nach einer Ausbildung eintritt.

Ansonsten bleibt im Zweifel tatsächlich nur die hier auch schon angesprochene Option mit den 20 Beitragsjahren. Das dürfte dann aber noch ein gutes Stück dauern, bis diese Voraussetzung erfüllt ist.

Wenn zu befürchten ist, dass die Rente nicht gezahlt wird, da die o. g. versicherungsrechtlichen Voraussetungen nicht erfüllt werden, könnte es auch zweckmäßig, den Rentenantrag ganz bleiben zu lassen und evt. einen Plan für die Zukunft zu erarbeiten. Dann ist der Fall der DRV eben nicht aktenkundig und es könnten sich noch Möglichkeiten für die Zukunft ergeben. Wie gesagt, extrem individueller Fall, der im Rahmen eines Online-Portals sicherlich nicht ansatzweise zielführend geklärt werden kann.

Alles alles Gute für die Zukunft