Reverse-Charge Regelung - Steuern - Nebengewerbe?

3 Antworten

Wenn Du Kleinunternehmer bist, bist Du nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Erhältst Du eine Reverse Charge-Gutschrift, schuldest Du daher dem Finanzamt die daraus fälligen 19% Umsatzsteuer, und kannst sie nicht als Vorsteuer gegenrechnen.
Erhältst Du eine Nettogutschrift mit Hinweis auf Deine "Kleinunternehmereigenschaft", so ist nichts veranlasst, solange die 17500€ Jahresumsatzgrenze nicht überschritten wird.
Konkret: Bekommst Du eine 11.900 Netto-Gutschrift als KU, datfst Du die vollen 11900 behalten, bekommst Du 19% Reverse Charge oder gar mit offenen Steuerausweis aus DE, so schuldest Due den Betrag von 1.900€ dem Finanzamt, solange Du der Gutschrift nicht wirksam widersprichst/widersprechen kannst.

Es ist immer ratsam, bei Selbstständigkeit einen Steuerberater zu haben - gerade wenn man selber wenig bis keine Ahnung hat!

Mit einem Kunden im EU Ausland arbeiten und die Kleinunternehmerregelung zu verwenden ist absoluter Quatsch.

Reverse Charge bedeutet nichts anderes, als das Du Geld von Deinem Auftraggeber bekommst und weil es ein innergemeinschaftlicher Umsatz ist, zahlst Du darauf die 19 %, ziehst sie aber in der gleichen Umsatzsteuervvoranmeldung wieder ab, also Ergebnis 0,-

Aber auch Deinen Kosten kannst Du die Vorsteuer abziehen, wodurch Du immer guthaben hast, also Geld zurück bekommst.

Die Kleinunternehmerregelung ist nur sinnvoll, wenn man ausschließlich (oder fast ausschließlich) inländische Privatkunden hat.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Stefan1248  28.05.2019, 23:43

Er erbringt doch die Leistung. Das heißt der Unternehmer, der die Provisionsgutschrift erstellt schuldet die Umsatzsteuer und zieht sie als vorsteuer wieder ab. Unterm Strich kommt zwar das gleiche raus, ist aber doch grundlegend was anderes.

Die Vorsteuer aus seinen kosten bekommt er naturlich erstattet

wfwbinder  29.05.2019, 13:44
@Stefan1248
heißt der Unternehmer, der die Provisionsgutschrift erstellt schuldet die Umsatzsteuer und zieht sie als vorsteuer wieder ab.

Wir beurteilen den Frager. Der erbringt eine Leistung. Ererbringt sie für einen Unternehmer udn gem. § 3 a UStG ist Leistungsort der Sitz des Leistungsempfängers. Das ist hier der Gutschriftersteller.

Richtig, der schuldet dort die USt und zieht sie sich als Vorsteuer ab.

Für unseren Frager ist es ein innergemeinschaftlicher Umsatz für den er keine Umsatzsteuer abzuführen hat, wenn er die USt-ID des Leistungsempfängers hat, die der aber bestimmt auf die Gutschrift schreibt.