Rente, zählt die Schulzeit mit für die 45 Jahre Berufstätigkeit?

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Hallo BurkeUndCo,

Sie schreiben:

Rente, zählt die Schulzeit mit für die 45 Jahre Berufstätigkeit?

Bei der normalen Rente ab "67" für die man mindestens 35 Jahre Wartezeit benötigt, zählen Schul- und Studienzeiten mit maximal 8 Jahren Ersatzzeiten mit. Wie ist das bei der Rente mit besonders langer Berufstätigkeit von 45 Jahren, bei der man mit 63 + Verlängerungszeit ohne Abschläge in Rente gehen darf. Echte Arbeitsjahre zählen mit, das ist klar. Bundeswehr - Pflichtwehrdienst, der zählt natürlich auch mit.

Aber zählen hier die Ersatzzeiten (max. 8 Jahre) aus der Zeit der Schul - und Hochschulausbildung auch mit, oder eben doch nicht?

Bitte wenn möglich Referenz auf den Gesetzestext oder die Ausführungsbestimmungen der Bundesversicherungsanstalt angeben

Antwort:

Die regulären Schulzeiten wirken sich in der Regel nicht aus!

Ausnahmen bestätigen diese Regel!

google>> 

deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232688/publicationFile/52920/rente_jeder_monat_zaehlt.pdf

Auszug:

Schulbesuch und Studium

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule beziehungsweise die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist von Ihrem 17. Geburtstag an eine Anrechnungszeit.

Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können aber nur insgesamt acht Jahre angerechnet werden.

Beispiel:

Andrea H. ist am 17. Juli 1987  17 geworden. 

Sie besuchte von Juli 1987 bis Juni 1990 das Gymnasium. 

Danach studierte sie bis Juni 1997 Medizin. 

Insgesamt hat sie damit drei Jahre eine allgemeinbildende und sieben Jahre eine Hochschule besucht. Anerkannt werden nur die drei Jahre ihres Schulbesuchs und die ersten fünf Jahre des Studiums. 

Beginnt Ihre Rente erst ab 2009, können sich nur der
Besuch einer Fachschule und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen rentensteigernd auswirken. 

Andere Schul- oder Studienzeiten zählen allein bei der Wartezeit von 35 Jahren mit. 

Unser Tipp:

Für Zeiten der Schulausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind, können Sie freiwillige Beiträge nachzahlen. 

Das gilt zum Beispiel immer dann, wenn Sie die Höchstdauer von acht Jahren überschritten haben.
Möglich ist das auch für Schulzeiten zwischen dem vollendeten 16. und 17. Lebensjahr.

Ob sich das für Sie lohnt, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Weitere Anrechnungszeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die folgenden Zeiten als Anrechnungszeit anerkannt werden:

> Ausbildungssuche,
> Rentenbezug vor dem 55. beziehungsweise 62. Geburtstag (das ist die ab Seite 24 erklärte Zurechnungszeit), 

> versicherungsfreie Lehrzeit,
> Schlechtwettergeldbezug sowie
> Arbeitsausfalltage

Fazit:

Lassen Sie sich am Besten bei Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt gründlichst beraten, nehmen Sie zur Beratung alle Ihnen vorliegenden Unterlagen mit!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Für die Rente mit 67 (bzw. 65 +) braucht man übrigens nur 60 Monate Versicherungszeiten. Für die Altersrente an langjährig Versicherte ab 63 benötigt man "nur" 35 Versicherungsjahre. Hier zählen auch die Anrechnungszeiten dazu. Allerdings hat man -je nach Jahrgang- hier einige Abschläge!

BurkeUndCo 
Fragesteller
 16.01.2016, 21:17

Danke, das wusste ich, bzw. habe ich herausgefunden.

Und da ich die Zeiten für "langjährige Versicherte" deutlich überschreiten werde, also ab 63, wenn auch mit entsprecghendden Abzügen, in Rente gehen kann, hoffte ich auf ähnliche Regelungen bei der Regelung für "besonders langjährige Versicherte mit 45 Beitragsjahren".

Mit Schul- und Hochschulzeiten kame ich dann kurz nach meinem 63 Geburtstag auf 45 Jahre. Ohne diese Anrechnungszeiten habe ich als Hochschulabsolvent keine Chance.

turnmami  16.01.2016, 21:19
@BurkeUndCo

Nein, da schafft man die 45 Jahre nicht mehr. Muss du halt auf die Altersrente mit 63 ausweichen und ein paar Abschläge in Kauf nehmen. Die werden ja mit jedem Monat, den du noch arbeitest um 0,3 % weniger...

Nein. Schul- und Hochschulausbildungen zählen nicht mit zur Wartezeit von 45 Jahren. Nachzulesen im §50 SGB VI. Das sind auch keine Ersatzzeiten, sondern Anrechnungszeiten! (Ersatzzeiten waren nur Zeiten im 2. Weltkrieg oder Vertreibungszeiten danach!) Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen nur Beitragszeiten, freiwillige Beiträge, Wehr- und Zivildienst und Kindererziehungszeiten.