reinigunsdienst, alg2, nebenkosteen

3 Antworten

Die Kosten der Treppenhausreinigung trägt zunächst der Vermieter. Der kann sie aber, sofern vertraglich vereinbart, auf die Mieter umlegen.

Da diese Kosten zu den umlagefähigen NK gehören werden sie natürlich auch vom Jobcenter getragen.

Wenn Du diese Tätigkeit gegen kleines Entgelt erledigst soll es Dir doch egal sein ob die anderen Mieter sich darauf "einpellen", was immer das auch sein soll.

Die Kosten für den Reinigungsdienst werden in den Betriebskosten mit aufgeführt und von allen Mietern getragen. Auch vom Jobcenter werden diese Leistungen im Rahmen der Miete getragen. Bei mir ist es jedenfalls so, dass ich die volle Miete, incl. Reinigungskosten für die Firma... , sowie den Regelsatz bekomme.

Diese Kosten werden dann auf alle Mieter des Hauses aufgeteilt.