Reden in Musik verwenden, urheberrechtliche Lage?

1 Antwort

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Eine Rede kann urheberrechtlich geschützt sein als eines der in UrhG § 2 Geschützte Werke genannten "1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme", wenn die Rede die dazu nötige Schöpfungshöhe erreicht.

Das tun die meisten Reden, aber nicht alle Ausschnitte aus Reden - und genau darauf kommt es an!

Falls Schutz besteht, benötigt man zur Verwendung des Ausschnittes des Werkes im Sinne von UrhG § 15 Allgemeines eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, falls keine dieser Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen greift.

Dazu gehört auch die manchmal mögliche Verwendung des Werkes als Zitat im Sinne von UrhG § 51 Zitate, wenn die dort genannten Bedingungen eingehalten werden,

und manchmal greift auch UrhG § 48 Öffentliche Reden,

wenn deine Verbreitungen "im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen" oder die Reden "vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind".

Beachtet werden muss aber immer, wenn fremde geschützte Werke genutzt werden, UrhG § 14 Entstellung des Werkes! Mist machen mit dem Werk darf man nicht immer, und dessen Inhalt zu verzerren kann zudem ein Verstoß sein gegen das Persönlichkeitsrecht des Redners.

Gruß aus Berlin, Gerd

Frapyard 
Fragesteller
 03.02.2021, 11:09

Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Jetzt ist die Frage, was genau ist die nötige Schöpfungshöhe und woran erkenne ich, ob dies für den Ausschnitt zutrifft oder nicht? Und außerdem, woher bekomme ich die Nutzungsrechte? Wer genau hat jetzt die Rechte an Nancy Reagans "Just Say No" Zitat? Sie selbst oder CNN, die es veröffentlicht haben? Und wie genau soll man da an die Rechte kommen? Ist ja leider nicht so, dass sie im Internet zum Verkauf stehen oder dass man die Möglichkeit hätte da mit Nancy Reagan oder CNN in den Kontakt zu treten als kleine Band.

GerdausBerlin  04.02.2021, 00:18
@Frapyard

Zur Frage der Schöpfungshöhe lese man bisherige Urteile oder befrage einen Fachanwalt. Hier aus einem Urteil:

Der streitgegenständliche Spruch Valentins sei urheberrechtsfähig. [...] Die im “Duden” bestehende neunzeilige Erklärung des aus zwölf Wörtern bestehenden Spruchs belege die Kunst Valentins, komplexe Aussagen auf einen Satz zu reduzieren und dabei mit vielfältigen grammatikalischen Gestaltungsmitteln zu spielen. Aus diesem Grund werde Valentin auch häufig als “Wortakrobat” bezeichnet.

Das wird auf Nancys Spruch aber eher nicht zutreffen. Und selbst der bekanntere Spruch ihres Gatten "You ain't seen nothing yet" wurde schon vertont durch Bachmann, Turner, Overdrive.

Und nur in dem Fall, dass das Werk geschützt ist, kann auch der Vertragspartner des Urhebers (etwa CNN), dem dieser eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten gewährt hat, einem Dritten ein weiteres Recht einräumen oder aber diesen abmahnen und verklagen mit Aussicht auf Erfolg, so dieser das Werk ohne Rechte verwendet.

Eine Filmaufnahme oder eine Tonaufnahme, auf der ein (geschütztes oder ungeschütztes) Werk zu vernehmen ist, genießt aber wiederum einen eigenen Schutz, denn irgendwer hat da ja seine Schöpferkraft in die Aufnahme investiert und meist auch Geld. Siehe dazu etwa

Daher sollte man besser selbst den Spruch sprechen. Und: Für die Stimme des Sprechers des Originals gilt zudem das Persönlichkeitsrecht des Sprechers. Möchte der sich wirklich in einem fremden Musikstück wiederfinden? Ob und was er mit Aussicht auf Erfolg dagegen tun kann, weiß ich nicht. Aber man recherchiert mal Gerd Schröders "Flasche Bier" nach oder nachem Maschedrahdzaun.

Gruß aus Berlin, Gerd