Nutzungsrechte eines Logos

7 Antworten

http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/7733-designer-urheberrechtsschutz-auch-fuer-logos.html vielleicht hilft das ja weiter

Nach deutschem Urheberrecht entsteht der Urheberrechtsschutz im Zeitpunkt der Schöpfung, also durch den Gestaltungsakt selbst (sog. Realakt). Einer formellen Anmeldung oder Registrierung bei einer staatlichen Behörde bedarf es daher nicht, anders als z. B. bei der eingetragenen Marke oder dem registrierten Geschmacksmuster.

An deiner Stelle würde ich allerdings mit einem Anwalt sprechen.

Grundsätzlich hat Dein "Freund" recht. Er hat das Logo erstellt und es ist quasi sein geistiges Eigentum. Wenn Du aber den Schriftverkehr noch findest, dann kann man über das Thema "mündliche Vereinbarung" reden. Aber ganz ohne Nachweis, dass er das Logo in Deinem Auftrag erstellt hat, wird es für Dich schwierig.

user547957  06.11.2014, 11:06

Relevant ist nicht, ob er das Logo im Auftrag erstellt hat, möglicherweise aber sind es die konkreten Hinweise, wie er es zu erstellen hat. Denn das kann den Anteil des Freundes am Ergebnis reduzieren. Ein anderes, aber ähnliches Logo, das aufgrund derselben Hinweise erstellt wird, ist dann eben ein anderes Werk - sofern das Logo überhaupt die erforderliche Schöpfungshöhe hat, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

setemba  06.11.2014, 12:19
@user547957

Du hast recht. Die Schöpfungshöhe natürlich der springende Punkt. Ich wage auch zu bezweifeln, dass diese bei einem "normalen" Logo gegeben ist. Diese Entscheidung würde aber letztendlich ein Gericht treffen müssen - wenn denn der Streit bis dahin gehen muss.

Ich würde mir einfach selbst ein neues Logo erstellen und gut ist...

Hallo es ist sein geistiges Eigentum. So lange nichts schriftlich festgelegt ist kannst du nichts machen. Er muss es natürlich ebenfalls beweisen. Also Aussage gegen Aussage

Bei einem Logo ist zunächst einmal unklar, ob daran überhaupt Urheberrechte bestehen. Denn es handelt sich um eine Gebrauchsgrafik. Denn es geht dabei um die Funktion des Logos, nicht darum, dass die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt.

Siehe hierzu den Fall Denti, wo dem "Urheber" des Logos die Rechte verweigert wurden, weil ein anderer sich das Logo als Marke hat eintragen lassen: http://www.markenservice.net/blog/das-logo-eine-schoepfung-ohne-urheberschutz/

Die Rechtslage hat sich seitdem allerdings etwas verändert. Gebrauchsgrafiken genießen inzwischen den gleichen Schutz wie andere Grafiken:
e-recht24.de/news/urheberrecht/7733-designer-urheberrechtsschutz-auch-fuer-logos.html

Dennoch stellt sich bei einem einfachen Logo die Frage, ob es überhaupt die nötige Schöpfungshöhe hat. U.U. hat es auch nur den Schutz der sog. 'kleinen Münze', was bedeutet, dass geringfügige Veränderungen ausreichen, damit es als neues Werk zählt und nicht als Bearbeitung.

Die Beurteilung hängt vom konkreten Einzelfall ab. Solange man das Logo nicht kennt, sind Aussagen wie ' es handelt sich um das geistige Eigentum des Schöpfers' genauso unbegründet wie 'Der Freund hat keine Rechte an dem Logo'. Eine Rechtsauskunft im konkreten Einzelfall bekommst du aber nicht hier, sondern nur direkt vom Anwalt.

Ein Urheberrecht wäre immer dann anzunehmen, wenn man sich seine geistige Schöpfung nicht als Auftragsarbeit vergüten liess. Da damit - auch näch Bearbeitung - ein Verfielfältigungs- und Verbreitungsrecht einherginge, bezahl den Mann doch einfach? Das wäre billiger als ein neues Logo in Auftrag zu geben und besser, seine Firma unter dem bekannten fortzuführen.

G imager761

user547957  06.11.2014, 10:59

Das Urheberrecht hängt nicht von der Vertragsgestaltung ab, sondern davon, ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist.